TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W142 2197520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W142 2197502-1/19E

W142 2197520-1/10E

W142 2197518-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. 1104739702-160198765, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. 1104736602-160198773, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. 1104736700-160198781, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem nunmehr Ex-Ehemann (Scheidung in Österreich) und ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) und dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF1 am 08.02.2016 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.02.2016 gab die BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass sie drei Männer, welche sie vergewaltigt hätten, angezeigt habe und diese Männer sie und ihre Familie umbringen hätten wollen. Bei einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie schiitische Muslimin sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sie habe keine Schul- und Berufsausbildung und sei Hausfrau gewesen. Ihr Eltern, zwei Brüder, vier Schwestern und ein Sohn würden in Afghanistan leben.

Bei der BF1 wurde eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) sichergestellt.

3. Am 22.03.2018 wurden die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie in Afghanistan geschlagen worden wäre. Sie gehe seit einer Woche zur Physiotherapie und nehme Schmerzgel und bei Bedarf Tabletten ein. Seit der Geburt der Kinder habe sie Rückenschmerzen. In Afghanistan sei sie nicht beim Arzt gewesen.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie aus Daikundi stamme und zuletzt in Herat gewohnt habe. Sie sei noch nicht im Deutschkurs gewesen, da ihre Kinder noch sehr klein seien. Sie habe ihren Ehmann in Daikundi heimlich nach islamischen Recht geheiratet. In Österreich lebe sie seit einem Jahr von ihrem Ehemann getrennt. Sie habe die Scheidung beantragt. Sie lebe mit ihren Kindern in einem Heim, in einer neuen Beziehung lebe sie nicht. Sie sei von ihrem Mann getrennt, da er sie geschlagen habe. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Seither würden sie getrennt leben. Sie hätten vorher Kontakt gehabt, dann habe sie immer jemand angerufen, beschimpft und beleidigt. Sie sei zur Polizei gegangen und ihr Mann sei verhaftet und in U-Haft genommen worden. Seither gäbe es keinen Kontakt.

Zu ihrem Leben in Afghanistan führte sie aus, dass sie den ganzen Tag zu Hause gewesen sei. Sie habe gekocht, geputzt und sich um die Kinder gekümmert. Sie habe in Afghanistan keine Schule besucht. In ihrem Dorf habe kein Mädchen zur Schule gehen dürfen. Sie habe auch keine Berufsausbildung. Ihr Mann habe alle Dinge draußen gemacht (Einkäufe), sie sei nur zu Hause gewesen. Im Heimatland habe sie der Mann nicht gut behandelt, er habe sie schon damals geschlagen und beschimpft. Sie habe insgesamt fünf Kinder, zwei Söhne und eine Tochter seien in Afghanistan, zwei Söhne seien hier in Österreich. Sie habe die alleinige Obsorge für ihre in Österreich aufhältigen Söhne. Ihr Mann dürfe die Kinder zweimal im Monat sehen, bis jetzt habe er sie aber noch nicht gesehen. Der BF2 gehe in die Volksschule, der BF3 gehe in den Kindergarten.

Weiters gab sie an, dass sie in Daikundi geboren und aufgewachsen sei. Sie sei nie zur Schule gegangen. Sie habe im Hotel ihres Bruders gekocht und habe ein Gurkenfeld bewirtschaftet. Dies habe sie bis zu ihrer ersten Hochzeit gemacht. Nach der ersten Eheschließung sei sie Hausfrau gewesen, schwanger geworden und dann sei es zur Scheidung gekommen. Dann habe sie ein Jahr bei ihrem Bruder gelebt, bevor sie den jetzigen Ehemann geheiratet habe. Von ihrem ersten Ehemann habe sie sich wegen der Bedrohung durch die drei Männer, welche sie angezeigt habe, scheiden lassen müssen. Aktuell würden noch ihr Vater, ihre Brüder, ihre Schwestern sowie zwei ihrer Kinder in Afghanistan leben. Sie habe zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr, diese würden sagen, dass sie kein gutes Mädchen sei, da sie sich von ihrem zweiten Ehemann scheiden lasse.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 kurz zusammengefasst an, dass sie von drei Männern vergewaltigt worden wäre und Anzeige erstattet habe. Die Männer seien drei Monate eingesperrt worden, dann wieder freigelassen worden. Wenn diese Männer sie erwischen, dann würde man sie umbringen. Die Polizei habe nichts gemacht, sie sei ständig bedroht worden, auf der Flucht gewesen und habe in Angst leben müssen. Bei einer Rückkehr würde sie umgebracht werden.

Zu ihren Kindern gab die BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, einen Alphabetisierungskurs besucht zu haben. Sie lebe in Scheidung und müsse sich um die Kinder kümmern. Zu ihrem Tagesablauf gab sie an, mit den Kindern zu spielen, sie Deutsch lerne, zu Fuß einkaufen gehe, zu Hause koche, putze und die Wäsche mache. Sie lerne gemeinsam mit ihrem Sohn für die A1 Prüfung. Sie habe an ihren vorigen Wohnort sehr viel Kontakt zu Österreichern gehabt. Jetzt habe sie auch sehr gute Nachbarn. Sie verständige sich in Deutsch, verstehe vieles, beim Antworten habe sie aber noch Schwierigkeiten. Derzeit lebe sie von der Grundversorgung. Sie würde gerne die deutsche Sprache lernen und dann arbeiten gehen. Sie wolle gerne als Köchin arbeiten, am liebsten in einem Restaurant. Sie würde jede Arbeit machen. Normal trage sie kein Kopftuch, sie gehe auch zu Beerdigungen in die Kirche. Sie habe auch Kontakt zu Männern und gebe den Männern zur Begrüßung die Hand. Damit habe sie kein Problem. Sie sei auch mit einem Araber befreundet. Sie habe nicht so viel Zeit rauszugehen, sie bringe den Sohn zur Schule, hole ihn ab, mache Essen und kümmere sich um die Kinder. Sie habe nichts dagegen, wenn ihre Kinder jemand andersgläubigen heiraten würden. Der BF2 wolle Polizist werden und eine Österreicherin heiraten.

Das BFA hielt weiters fest, dass die BF1 mit einem Kopftuch erschienen sei.

Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

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Teilnahmebestätigung der BF1 für die Veranstaltung "Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen", datiert mit 13.06.2016;

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Teilnahmebestätigung der BF1 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 03.05.2017;

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Röntgenbefunde der BF1 vom 17.10.2016;

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Datenblatt Scheidungsklage eines BG;

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Pflegschaftsbeschluss bzw. Protokoll vom 26.01.2018;

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Zeugenladung gegen den Ex(Mann) der BF1;

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Scheidungsurkunde vom ersten Ehemann der BF1;

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Heiratsbescheinigung der zweiten Ehe der BF1 samt Übersetzung;

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Zeugenvernehmung der BF1 wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung vom 23.11.2016;

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Unfallbericht;

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Semesterinformation der Volksschule für den BF2;

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Schreiben des Gewaltschutzzentrums vom 21.11.2016

4. Am 05.04.2018 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

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Bestätigung, wonach die BF1 seit Anfang März 2018 aufgrund eines Cervicalsyndroms sowie spondylogener Neuralgie in physiotherapeutischer Behandlung stehe;

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Befunde eines Augenarztes vom 19.03.2018 betreffend die BF1. Es wurden die Diagnosen "Astigmatismus, Orthophorie und Sicca-Syndroom" erstellt. Therapievorschlag: Aquatears Au-Gel

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Medikamentenverordnungsblatt für das Medikament Retardtbl 80mg 30St;

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Laborbefund eines Allgemeinmediziners vom 04.04.2018

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den BF befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die von der BF1 vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft sei. Es hätten sich auch keine gravierenden Unterschiede zwischen ihrer Lebensweise in Afghanistan und jener in Österreich ergeben. Sie habe angegeben wenig Zeit zu haben um Freunde zu treffen und sich um Haushalt und Kinder kümmere. Ihr Bekanntschaft aus dem arabischen Raum lasse darauf schließen, dass sie männlichen Schutz suche. Sie habe lediglich einen Deutschkurs besucht und sei der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig. Sie habe eine westliche Lebensweise nicht verinnerlicht und halte nach wie vor an der afghanischen Tradition fest, wonach die Frau für Kinder und Haushalt zuständig wäre. Sie hab einen traditionellen Tagesablauf und kümmere sich um Kinder und Haushalt. Durch den eher als kurz anzusehenden Aufenthalt in Österreich könne man noch nicht von der Aneignung westlicher Normen sprechen. Sie habe zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes versucht sich den Wertvorstellungen einer afghanischen Frau zu entziehen und durch mögliche Handlungen oder Taten oder der Rolle der typischen afghanischen Frau zu entfliehen zu können. So wie im Bundesgebiet hat sich ihr Alltag in ihrem Heimatland ebenfalls vor allem im eigenen Haus und in unmittelbarer Nähe zugetragen. Der Umstand ihres relativ kurzen Aufenthaltes von mehr als zwei Jahren spreche gegen einen inneren Gesinnungswandel. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sie gewisse Freiheiten wie das unbegleitete Einkaufen gehen in Österreich ausleben wolle. Da sie aber bei einer Rückkehr als alleinerziehende Mutter ohne männlichen Schutz auf sich allein gestellt wäre, könne ihr eine Rückkehr nicht zugemutet werden und werde ihr subsidiärer Schutz erteilt.

6. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde von den BF fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingebracht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 ein begründetes und in sich schlüssiges Vorbringen erstattet habe. Zwangsehen, Gewalt an Frauen und Ehrenmorde würden in Afghanistan an der Tagesordnung stehen und sei den BF daher Asyl zu gewähren gewesen.

7. Am 13.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Die BF1 berichtete in der Verhandlung erneut über die Vergewaltigung der drei Männer, die Anzeige bei der Polizei und dass die Männer drei Monate lang im Gefängnis gewesen seien. Bei einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.

Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, dass sie den Kindern Frühstück richte, die Kinder in den Kindergarten und in die Schule bringe. Sie gehe montags und freitags (von 8:00 bis 11:30) in einer Bäckerei arbeiten. Dienstags und mittwochs arbeite sie von 10:00 bis 15:00 in der Bäckerei. Sie sie einmal im Deutschkurs gewesen, dann sei aber ihrem Sohn etwas passiert. Nun habe sie Angst um ihre Kinder und daher gehe sie nun arbeiten. Sie würde von vielen Afghanen hier bedroht werden. Auch die Kinder würden bedroht werden. Sie lebe seit zwei Jahren und zwei Monaten von ihrem Mann getrennt. Sie wolle sehr gerne einen Deutschkurs besuchen und die deutsche Sprache lernen. Sie könne gut kochen. Sie habe sehr nette Nachbarn, die ihr helfen würden Deutsch zu lernen. Sie lerne selbstständig zu Hause Deutsch. Auch der BF2 helfe ihr, dieser sei gut in der Schule. Sie könne sich auch mit ihrer Chefin in der Bäckerei sehr gut unterhalten. Hier in Österreich besuche sie die Kirche und ihr Sohn sei christlich getauft worden. Den Frauen würden ihre Rechte nicht entzogen werden. Der BF2 wolle hier in die Schule gehen und später einmal Polizist werden. Ihren Kindern würde das Leben in Österreich gefallen. Sie sei hier frei, könne wie alle anderen Menschen arbeiten, ausgehen und selbst entscheiden. In Afghanistan habe sie auf der Straße eine Burka oder Pschador tragen müssen. Sie gehe mit den Kindern hier sehr gerne sonntags in die Kirche. Ihr gefalle das Christentum sehr gut. Sie wolle auch in Zukunft in Österreich arbeiten gehen, Geld verdienen und Deutsch lernen. Sie sei eine sehr gute Köchin und habe auch in einem Blumengeschäft gearbeitet. In der Bäckerei wo sie jetzt arbeite, arbeite sie sehr gerne.

Mit der BF1 wurde das LIB zu Afghanistan (Stand 23.11.2018), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.12.2018 zu Afghanistan "Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010-2018" erörtert.

Die BF1 gab dazu noch an, dass eine Frau in Afghanistan nicht einmal die geringsten Rechte habe, eine Frau sei nichts wert. Eine Frau könne ohne Erlaubnis ihres Vaters bzw. Ehemannes das Haus nicht verlassen. Sobald man dort ein Glas Wasser irgendwo kaufe, werde einer Frau unterstellt, dass sie eine Beziehung mit dem Käufer habe.

Der Rechtsvertreter der BF1 gab abschließend an, dass die BF1 eine selbstständige Frau sei, die in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert sei. Sie arbeite und sei bemüht die deutsche Sprache zu lernen.

Die BF legten in der Verhandlung folgende Unterlagen vor:

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Arbeitsbestätigung einer Bäckerei, wonach die BF1 seit 01.11.2018 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis (6 Tage/Woche, 20 Stunden) stehe. Die BF2 erledige Reinigungsarbeiten;

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Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung eines BG (Ehescheidung);

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Empfehlungsschreiben einer Dorfbewohnerin für die BF, wonach die BF1 eine offene, moderne und kontaktfreudige Frau sei. Sie sei modern (ohne Kopftuch) gekleidet. Der BF2 sei als schlauer, höflicher Bub bekannt und seien die BF in der Gemeinde gut integriert und nehmen an Veranstaltungen und Dorffesten teil.

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Vier weitere Empfehlungsschreiben von Dorfbewohnerin für die BF, wonach die BF1 als sehr kontakt- und gastfreundlich beschrieben wird und sich sehr bemühe die deutsche Sprache zu lernen.

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Lebenslauf der BF1, worauf die BF1 mit offenen langen Haaren und einer Bluse mit Blumenmuster zu sehen ist;

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Unbefristeter Dienstvertrag (seit 01.11.2018), Verwendung als Reinigungskraft für 20 Wochenstunden, 6 Tage pro Woche, tatsächlich derzeitiger Bezug EUR 734,35.

8. Am 14.05.2019 wurde dem erkennenden Gericht der Beschluss sowie der Vergleich des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX übermittelt, wonach die BF1 einvernehmlich von ihrem Mann geschieden wurde und beiden Elternteilen die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Die BF1 stammt ursprünglich aus der Provinz Daikundi, sie hat zuletzt in der Provinz Herat gelebt. Die Familie der BF1 hält sich nach wie vor noch in Afghanistan auf. Sie war in Afghanistan bereits zuvor einmal verheiratet, diese Ehe wurde in Afghanistan wieder geschieden. Mit ihrem ersten Exmann hat die BF1 drei Kinder. Nach der ersten Scheidung heiratete die BF1 in Daikundi ihren zweiten Ehemann, mit welchem die BF1 zwei minderjährige Kinder (den BF2 und BF3) hat und später auch nach Österreich einreiste. Die BF1 hat sich von ihrem zweiten Ehemann in Österreich am XXXX rechtskräftig (einvernehmlich) scheiden lassen. Sie hat in Afghanistan keine Schule besucht. Sie übte keine Erwerbstätigkeit aus, sondern hat lediglich auf dem Feld ihrer Familie und ihrem Bruder in der Küche geholfen. Die BF1 hat keinen Beruf erlernt. Sie war nach ihrer ersten Heirat nur zu Hause als Hausfrau tätig und hat für die Kinder gesorgt. Die BF1 musste sich in Afghanistan den dort herrschenden strengen Bekleidungsvorschriften unterwerfen. In Österreich bemüht sie sich die deutsche Sprache zu erlernen, geht alleine einkaufen, trifft sich mit Freunden bzw. Nachbarn und schätzt es nunmehr, sich in Österreich frei entfalten zu können. Sie trifft selbst ihre eigenen Entscheidungen und verwaltet auch ihr eigenes Geld, welches sie sich durch ihre berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft in einer Bäckerei selbst verdient. Sie bringt ihre Kinder in die Schule bzw. den Kindergarten und übernimmt selbstständig die Kindererziehung. Die BF1 ist eine junge selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die BF1 hat während ihres Aufenthaltes in Österreich eine auf ein selbstbestimmtes Leben orientierte Lebensführung angenommen und äußert ihre persönliche Meinung im Zuge von Gesprächen.. Die Einstellung der BF1 steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Die BF1 würde im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung, die sich vorrangig in ihrem Wunsch nach Bildung und Unabhängigkeit äußert, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein. Bei der BF1 handelt es sich um eine moderne und aufgeklärte Frau, die mit ihrer Flucht nach Österreich zudem ihre Vorstellungen über die einer Frau zustehenden Rechte verwirklichen und nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten will. Sie ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise die Ausübung ihrer Grundrechte einfordert. Die BF1 ist auch bestrebt ihren beiden Söhnen die europäische Wertehaltung zu vermitteln.

In Österreich hat die BF1 einen Alphabetisierungskurs und (wenn auch nur für kurze Zeit) einen Deutschkurs besucht. Da sie arbeiten geht und sich gleichzeitig auch um die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kümmert, bemüht sie sich zu Hause mit Hilfe von Nachbarn bzw. Freunden die deutsche Sprache zu erlernen. Die BF1 konnte dem Gericht auch glaubhaft vermitteln ihre Deutschkenntnisse stets weiter verbessern zu wollen. Die BF1 hat weiters bereits einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Derzeit arbeitet sie 20 Stunden pro Woche in einer Bäckerei als Reinigungskraft. Die BF haben soziale Kontakte zu Österreichern, besuchen Dorffeste bzw. Veranstaltungen der Gemeinde, gehen sonntags gerne in die Kirche und zeigen Interesse am Christentum.

Der minderjährige BF2 und der minderjährige BF3 wurden in Afghanistan geboren. Für den BF2 und den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Der BF2 geht in Österreich in die Volksschule und möchte später einmal Polizist werden. Der minderjährige BF3 besucht einen Kindergarten.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Situation der Frauen in Afghanistan:

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).

Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8. "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016). Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017).

EVAW-Gesetz

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vgl. UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).

Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen

Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018).

Frauenhäuser

Nichtregierungsorganisation in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, zu denen auch Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen, zählen. Alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Gruppen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Oftmals versuchen Väter ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z. B. Frauenhäuser) (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vgl. NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in

den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 5.2018). Die EVAW-Institutionen konsultieren in der Regel die Familie und das Opfer, bevor sie es in ein Frauenhaus bringen (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Gewalt gegen Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 5.2018). Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden, Anm.) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden, Anm.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 4.12.2017). Dem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018).

Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Legales Heiratsalter

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 5.2018). Dem Gesetz zufolge muss vor dem Ehevertrag das Alter der Braut festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung besitzt Geburtsurkunden. Quellen zufolge ist die frühe Heirat weiterhin verbreitet. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; dennoch hält sich die Umsetzung dieses Gesetzes in Grenzen (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen von Traditionen geben arme Familien ihre Mädchen im Gegenzug für "Brautgeld" zur Heirat frei, wenngleich diese Praxis in Afghanistan illegal ist. Lokalen NGOs zufolge, werden manche Mädchen im Alter von sechs oder sieben Jahren zur Heirat versprochen - unter der Voraussetzung, die Ehe würde bis zum Erreichen der Pubertät nicht stattfinden. Berichte deuten an, dass diese "Aufschiebung" eher selten eingehalten wird. Medienberichten zufolge existiert auch das sogenannte "Opium-Braut-Phänomen", dabei verheiraten Bauern ihre Töchter, um Schulden bei Drogenschmugglern zu begleichen (USDOS 3.3.2017).

Familienplanung und Verhütung

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 5.2018). Ohne Diskriminierung, Gewalt und Nötigung durch die Regierung steht es Paaren frei, ihren Kinderwunsch nach ihrem Zeitplan, Anzahl der Kinder usw. zu verwirklichen. Es sind u.a. die Familie und die Gemeinschaft, die Druck auf Paare zur Reproduktion ausüben (USDOS 3.3.2017). Auch existieren keine Berichte zu Zwangsabtreibungen, unfreiwilliger Sterilisation oder anderen zwangsverabreichten Verhütungsmitteln zur Geburtenkontrolle (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 5.2018; vgl. USDOS 3.3.2017).

Orale Empfängnisverhütungsmittel, Intrauterinpessare, injizierbare Verhütungsmethoden und Kondome sind erhältlich; diese werden kostenfrei in öffentlichen Gesundheitskliniken und zu subventionierten Preisen in Privatkliniken und durch Community Health Workers (CHW) zur Verfügung gestellt (USDOS 3.3.2017).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 3.3.2017). Laut AIHRC waren von 277 Mordfällen an Frauen im Jahr 2017 136 Eherenmorde (AIHRC 11.3.2018; vgl. Tolonews 11.3.2018).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist das Misstrauen eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in das juristische System (KP 23.3.2016).

Reisefreiheit

Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen sowie NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in die Distrikte reisen sollten und es daher besser sei einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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