TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/21 W127 2162292-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2019
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Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W127 2162292-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. 1092666407-151650189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er ein Mädchen kennengelernt und es gegen den Willen ihres Vaters geheiratet habe. Seine Schwiegereltern hätten ihn daraufhin mit dem Tod bedroht, so dass er sich entschieden habe Afghanistan zu verlassen. Seine Ehefrau lebe derzeit bei Bekannten im Iran. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass er oder seine Ehefrau getötet werden.

2. Am 28.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie seines Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er gab an, zur Volksgruppe der Hazara zu gehören und aus einem näher bezeichneten Dorf im genannten Distrikt der Provinz Ghazni zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Diese würde sich nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aufhalten. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt gab der Beschwerdeführer an, ohne Bekenntnis zu sein und nur an Gott zu glauben. Afghanistan habe er verlassen, da es zwischen ihm und dem Mullah seines Dorfes, der später sein Schwiegervater werden sollte, zu Problemen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Sinnhaftigkeit religiöser Bräuche hinterfragt und sich mehrfach öffentlich kritisch dazu geäußert, woraufhin er vom Mullah als Ungläubiger beschimpft worden sei und sein Vater ihn misshandelt und geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe sich schließlich in die Tochter des Mullah verliebt und beabsichtigt, sie zu heiraten. Da sich deren Familie gegen die Ehe ausgesprochen habe, hätten die beiden Afghanistan verlassen und seien in den Iran gegangen, wo sie traditionell geheiratet hätten. Weil seine Frau die Reisestrapazen nicht habe durchstehen können, sei der Beschwerdeführer schließlich alleine nach Österreich gekommen. Im Falle eine Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von seinem Schwiegervater, der als Gelehrter großen Einfluss besitze, getötet zu werden.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen und Lichtbildern zum Nachweis der von ihm absolvierten Sprachkurse und seiner Integration in Österreich vor.

3. Mit Stellungnahme vom 19.05.2017 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zu den ihm übermittelten Länderberichten der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan und führte näher zu den Gründen, aus welchen ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, aus. Unter Bezugnahme auf seine Angaben in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hob der Beschwerdeführer nochmals hervor, dass er die traditionellen islamischen Werte und Gesetze, wie sie in Afghanistan gelebt würden, auf das Entschiedenste ablehne. Auf Grund seiner modernen und liberalen Einstellung habe er in seinem Heimatdorf erhebliche Schwierigkeiten bekommen und sei ständiger Bedrohung ausgesetzt gewesen. Wegen seines Streits mit dem Mullah seines Dorfes, dessen Tochter er schließlich geheiratet habe, und der Tatsache, dass er ohne Glaubensbekenntnis sei, müsse er fürchten, in Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Spätestens seit seiner fortgeschrittenen Integration in Österreich würde er in seinem Herkunftsland als "verwestlicht" wahrgenommen und müsste Repressionen und Übergriffe fürchten. Da ein Abfall vom Glauben, wie er vom Beschwerdeführer gelebt werde, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan bedeute, stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dass dem Beschwerdeführer von Seiten der staatlichen Behörden ausreichend Schutz gewährt würde, sei nicht zu erwarten. Angesichts der ihm in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung sei dem Beschwerdeführer daher der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die von ihm behauptete Glaubensabkehr, auf Grund divergierender Aussagen keine Glaubwürdigkeit zukomme.

5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde Rechtsmittel in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 22.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 27.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Abkehr vom islamischen Glauben und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zur Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen. Er gab an, dass die Religion und die islamischen Traditionen und Bräuche von den Mullahs und Dorfältesten letztlich nur zu ihrem eigenen Nutzen missbraucht würden. Deren Interpretation des Koran habe bloß den Zweck, davon zu profitieren und sich durch Opfergaben und finanzielle Zuwendungen der Gläubigen eine fortlaufende Einnahmequelle sichern. Dies habe der Beschwerdeführer auch mehrfach versucht, den Menschen in seinem Dorf klar zu machen, woraufhin es zu schweren Übergriffen und Misshandlungen von Seiten seiner Familie gekommen sei und er gezwungen worden sei zu beten und zu fasten. Da sein Onkel Mitglied im Rat der Religionsgelehrten wäre, müsse er auch bei einer Rückkehr in eine der Großstädte Afghanistans befürchten, von seiner Familie gefunden zu werden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr bereit, nach den islamischen Traditionen zu leben. Wenn aber bemerkt würde, dass er sich vom Islam abgewendet habe und weder bete noch sich an die religiösen Sitten und Gebräuche halte, würde er Gefahr laufen getötet zu werden.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführe ergänzend die ihm in Österreich erteilte Gewerbeberechtigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter besonderer Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Unterlagen und insbesondere in folgende Länderberichte:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert mit 22.01.2019; EASO Country of Origin Report Dezember 2017; EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018 sowie die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er hat am 29.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni.

Der Beschwerdeführer spricht und versteht sehr gut Deutsch und hat einen Sprachkurs für das Sprachniveau A2.2 absolviert. Zudem besitzt er Grundkenntnisse in Englisch. Der Beschwerdeführer betätigt sich ehrenamtlich als Flüchtlingshelfer und hat an Integrationsprojekten der Asylkoordination Österreich mitgewirkt.

Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes der Güterbeförderung und arbeitet selbständig im Transportwesen.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der als schiitischer Moslem geborene Beschwerdeführer, der in einem tief religiösen Elternhaus aufgewachsen ist, bekennt sich aus innerer Überzeugung zu keiner Religion mehr und ist nicht bereit, seine Glaubensabkehr - insbesondere im islamischen Kulturkreis - zu verleugnen. Diese Überzeugung bestand bereits in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich nachhaltig und in identitätsprägender Weise endgültig vom islamischen Glauben abgewendet.

1.2. Zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer kommuniziert seine Abkehr vom islamischen Glauben und sein liberales Werteverständnis offen nach außen und für Dritte erkennbar. Er hat bereits in Afghanistan mehrfach die Auslegung des Koran durch die Religionsgelehrten in seinem Dorf kritisiert und sich geweigert, religiöse Riten zu praktizieren. Der Beschwerdeführer hat sich sohin bereits in Afghanistan und in der Folge während seines Aufenthaltes in Österreich in freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen in identitätsprägender Weise endgültig vom islamischen Glauben abgewandt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom islamischen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan, unabhängig vom Ort, verleugnen würde.

Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan als Apostat sowohl von staatlicher als auch von privater Seite Gewalt und Diskriminierung von erheblicher Intensität ausgesetzt. Der Abfall vom Islam wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft.

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung und Verfolgung zu erwarten, die zu weitreichenden Konsequenzen (soziale Ausgrenzung, Gewalt, strafrechtliche Verfolgung) bis hin zum Tod führen können. Der afghanische Staat ist nicht willens, zumindest aber nicht fähig, den Beschwerdeführer vor den drohenden Repressionen, bedingt durch die Abkehr vom Glauben, zu schützen.

1.3. Zur Lage in Afghanistan hinsichtlich einer möglichen Verfolgung wegen einer religiösen Einstellung:

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus.

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens.

Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie seiner Gewerbeberechtigung in Österreich, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit und seiner Integration und ehrenamtlichen Arbeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und den dazu vorgelegten Nachweisen und Empfehlungsschreiben sowie der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft und dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer machen konnte.

Die Feststellungen zur inneren Abkehr des als schiitischer Moslem geborenen Beschwerdeführers, der im Kreis einer streng gläubigen Familie aufgewachsen ist, folgen seinen diesbezüglich sowohl anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde als auch später im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgängig gleichbleibenden Angaben, die - wie untenstehend näher ausgeführt - als insgesamt glaubhaft anzuerkennen waren. Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, dass die innere Ablehnung des islamischen Werteverständnisses, wie es in Afghanistan gelebt werde, schon in seinem Herkunftsland entstanden ist, da er sich bereits dort weigerte, regelmäßig zu beten und die Moschee zu besuchen, sich an die traditionellen islamischen Bräuche zu halten und sich wiederholt öffentlich kritisch zur Auslegung des Koran durch die Religionsgelehrten in seinem Dorf geäußert hat. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, angesichts der tiefgreifenden Änderung seiner inneren Einstellung, die im Zuge seines Lebens in Österreich nachhaltig ein Teil seiner Identität geworden ist, nicht bereit zu sein, im Falle der Rückkehr die islamische Lebensweise wieder anzunehmen und der erwarteten Glaubensübung nachzugehen.

2.2. Zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer hat sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren seine kritische Haltung zum Islam und den gelebten Traditionen, die schließlich in einer Auseinandersetzung mit dem Mullah in seinem Dorf gipfelte und Misshandlungen durch seine Familie zur Folge hatte, als Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes angegeben. Die inhaltlich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben und erlebten Übergriffe sind vor dem Hintergrund der herkunftslandbezogenen Länderberichte zu Personen, die sich vom Glauben abwenden, schlüssig.

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser sich vertiefend mit dem Islam auseinandergesetzt hat und die verfehlte Interpretation des Koran, insbesondere durch die Ältesten und Religionsgelehrten in seinem Dorf, die daraus nur Profit schlagen und die Religion als Vorwand dafür missbrauchen würden, um sich durch Opfergaben und finanzielle Zuwendungen der Gläubigen zu bereichern, offen kritisiert hat. Der vom Beschwerdeführer dazu gezogene Vergleich, wonach die Moschee wie eine Firma funktioniere, die den Mullahs eine fortlaufende Einnahmequelle sichere, zeigt letztlich in besonders plakativer Weise die innere Abkehr vom tradierten Werteverständnis des Islam. Die Ablehnung der in Afghanistan gelebten Glaubensübung wurde durch die gewaltsamen Übergriffe seitens seiner Familie, die ihn zum Beten und zum Fasten gezwungen hat, zusätzlich verstärkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Iran nach traditionellem Ritus geheiratet hat, worin die belangte Behörde die innere Abkehr vom Islam als widerlegt zu erkennen vermeint, wird von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig damit erklärt, dass ein offener Umgang mit seiner inneren Einstellung auch im Iran die Gefahr von Verfolgung bedeutet hätte, was vor dem Hintergrund des insoweit gleich gelagerten Werteverständnis im Hinblick die Religion des Islam als zweifelsfrei plausibel anerkannt werden kann. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zur Religionszugehörigkeit in der Erstbefragung und seiner Ersteinvernahme bzw. der Stellungnahme vom 19.05.2017 aufgreift, ist festzuhalten, dass die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität des Fremden und der Reiseroute gilt. Aus einer möglichen Diskrepanz der Aussagen kann infolge des reduzierten Beweiswerts der Erstbefragung daher noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens geschlossen werden.

Die den straffen Strukturen und strikten Regeln der Glaubensausübung in seinem Heimatland zuwiderlaufende liberale Einstellung des Beschwerdeführers und der offene Umgang mit seiner inneren Überzeugung kommt nicht zuletzt durch seine Lebensweise in Österreich und der bestehenden Werteidentifikation deutlich zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Motive und die Ernsthaftigkeit seiner Konfessionslosigkeit glaubhaft begründet und nachvollziehbar seine innere Ablehnung gegen das in Afghanistan gelebte Religionsverständnis dargetan. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen nachvollziehbar die zunehmende Entfremdung und die durchlebten Entscheidungsprozesse im Hinblick auf die eigene Überzeugung. Angesichts der besonderen Deutlichkeit seiner Aussagen im Hinblick auf sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion besteht in Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des abgeführten Verfahrens sowie dem Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer machen konnte, trotz Ungereimtheiten, wie z.B. hinsichtlich des Geburtsdatums und der eingegangenen Ehe, kein Zweifel daran, dass dessen Glaubensabkehr Teil seiner Identität geworden und als solche zu erkennen ist. Es ist angesichts der als glaubwürdig anzuerkennenden bereits in Afghanistan gelebten kritischen Haltung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsstaat den muslimischen Glauben weder leben noch sich an die religiösen Verpflichtungen halten will.

Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines erfolgten Abfalls vom Islam physische und/oder psychische Gewalt von asylrechtlich relevanter Intensität drohen würde, ergibt sich aus den Länderberichten.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Situation in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des U.S. Department of State sowie von UNHCR, UNAMA, EASO und ACCORD; vgl. etwa ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 04.03.2019) versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie kann unbegründete Furcht vor Verfolgung oder die Tatsache, Gefahr oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (vgl. Artikel 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).

Im Falle einer Konfessionslosigkeit - nach Verlassen des Herkunftsstaates - ist zu prüfen, ob der Fremde diese als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er nicht in seinem Herkunftsland leben kann. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen solcher vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nichts Anderes gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Konformität - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).

Dem Beschwerdeführer ist es - wie oben dargelegt - gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die bloße Passivität zum Islam, wie etwa das Unterlassen des Betens oder des Fastens während des Ramadan, generell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gesellschaftlichen oder allenfalls auch staatlichen Handlungen oder Maßnahmen führen, welche eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Auf gegenständlichen Einzelfall bezogen ist aber festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan erneut in einer von Dritten wahrzunehmenden Form äußern bzw. betätigen würde, was sowohl von staatlichen Organen wie auch von der Gesellschaft als Abfall vom Islam (Apostasie) wahrgenommen werden kann. Dass die Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann angesichts des offenen Umgangs des Beschwerdeführers mit der eigenen Überzeugung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist sohin auf Grund seiner Ablehnung der Religion und seiner bekenntnislosen Lebensweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen, Diskriminierungen und strafrechtlichen Sanktionen (bis zur Todesstrafe) ausgesetzt wäre.

Eine mögliche inländische Fluchtalternative in Afghanistan ist anhand der Länderberichte nicht ersichtlich. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG liegt nicht vor.

Dem Beschwerdeführer ist daher infolge seiner Glaubensabkehr und der sich daraus ergebenden wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen durch den Staat oder Privatpersonen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Da der Beschwerdeführer die Abkehr von seiner Religion glaubhaft machen konnte, erübrigt sich die weitere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf eine ihm auf Grund seiner "westlich" geführte Lebensweise und dem von ihm übernommenen Werteverständnis drohenden Verfolgung in seinem Heimatland bzw. seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion,
Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W127.2162292.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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