TE OGH 2019/6/27 12Os62/19p

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Vollzugssache des Gerhard E***** wegen Änderung des Vollzugsorts, GZ 115383/03-II3/2018 der Generaldirektion des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Jänner 2019, AZ 132 Bs 409/18v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) der gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 25. Oktober 2018, GZ 115383/03-II3/2018, gerichteten Beschwerde des Gerhard E***** nicht Folge und wies einen mit Bezug auf dieses Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (14 Ns 44/17g).

Textnummer

E125550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00062.19P.0627.000

Im RIS seit

17.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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