Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Vollzugssache des Gerhard E***** wegen Änderung des Vollzugsorts, GZ 115383/03-II3/2018 der Generaldirektion des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Jänner 2019, AZ 132 Bs 409/18v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) der gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 25. Oktober 2018, GZ 115383/03-II3/2018, gerichteten Beschwerde des Gerhard E***** nicht Folge und wies einen mit Bezug auf dieses Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (14 Ns 44/17g).
Textnummer
E125550European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00062.19P.0627.000Im RIS seit
17.07.2019Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019