TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/13 96/01/1225

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §5 Abs1 Z3;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerdeführer des H in F, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 1996, Zl. 4.340.717/7-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfrage - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 96/01/1218, zugrunde lag.

Ebenso wie in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst bei der Vernehmung und in der Berufung lediglich vorgebracht, den Militärdienst während des Krieges verweigert zu haben und deshalb Bestrafung zu befürchten. Über den Vorhalt, daß in seiner Heimat Jugoslawien am 21. Juni 1996 ein "Amnestiegesetz" für Wehrdienstverweigerer in Kraft getreten sei, hat er lediglich auf die allgemeine Lage der ethnischen Albaner in seiner Heimat hingewiesen, jedoch - ebenso wie in der Beschwerde - keinen konkreten Fall der Mißachtung dieses Gesetzes aufgezeigt. Die Feststellung, daß in seiner Heimat kein Krieg mehr herrsche, hat er ebenfalls nicht bestritten.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. April 1998 verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung ko nnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996011225.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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