Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
G311 2207180-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria, alias Ghana, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. XXXX sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten und angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers von 09.08.2017 bis zu seiner angeblichen Einreise nach Österreich am 26.09.2018 in Italien gewesen sei. Es bestehe ein rechtskräftiges bis 09.08.2027 gültiges Einreiseverbot. Am 09.08.2017 sei der Beschwerdeführer zur italienischen Grenze gebracht und seine Ausreise überwacht worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde und er seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, seine Freundin und sein Kind würden in Österreich leben, deren Asylverfahren seien vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Dagegen wurde mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 eingelangten Schriftsatz Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Schubhaftbescheid sei dem Beschwerdeführer am 03.10.2018 ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines bis 29.08.2018 gültigen Aufenthaltstitels in Italien, er verfüge über einen nigerianischen Reisepass. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017 sei über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt worden und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Nigeria und Italien zulässig sei. Am 09.08.2017 sei seine Ausreise nach Italien überwacht worden, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien mit 10.09.2017 in Rechtskraft erwachsen. Er sei am 03.10.2018 von Polizeiorgangen beim Magistrat in XXXX festgenommen worden, als er versucht habe sich anzumelden. Die belangte Behörde habe den fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Italien mangelhaft ermittelt. Der italienische Aufenthaltstitel sei zwar am 29.08.2018 abgelaufen, der Beschwerde habe jedoch am 28.08.2018 fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, der am 09.11.2018 in Italien behandelt werde. Der Beschwerdeführer wäre daher aufzufordern gewesen nach Italien auszureisen, weil ihm dort ein nationalrechtlich begründetes vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme, solange sein Verfahren in Italien noch anhängig sei. Der Beschwerdeführer wolle nach Italien ausreisen. Es wurde beantragt: die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien, in eventu die Zulassung der ordentlichen Revision, dem Beschwerdeführer allfällige Dolmetscherkosten zu ersetzen und dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für Englisch teilnahmen.
Die aktenkundige Email des Polizeikooperationszentrums XXXXan die belangte Behörde vom 03.10.2018, wonach der italienische Aufenthaltstitel am 29.08.2018 abgelaufen sei und eine Verlängerung nicht gefunden worden sei sowie die Beantwortung der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes durch das Polizeikooperationszentrum XXXX vom 09.10.2018, wonach das "Permesso"mit der Nummer XXXX abgelaufen sei und aus der italienischen Datenbank nicht ersichtlich sei, ob ein Verlängerungsantrag vorliege bzw. er derzeit über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfüge, wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten.
Der Beschwerdeführer gab an, er wisse, dass sein Antrag abgelaufen sei, er habe einen Verlängerungsantrag gestellt, nächstes Monat sei ein Termin in Italien, bei dem der Verlängerungsantrag behandelt werde. Diese Unterlagen habe er in XXXX.
Der Vertreter der belangten Behörde hielt dazu fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würden, nach dem Amtwissen der belangten Behörde verfüge der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei legal in Italien, aber illegal in Österreich. Er sei vor einem Jahr aus Österreich ausgewiesen worden, das sei seine einzige Möglichkeit gewesen, seine Tochter und Frau zu sehen, er habe sonst keine Familie mehr, weder Vater noch Mutter.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann der Befund des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 12.10.2018 vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer haft- und flugtauglich sei. Ebenso wurde ihm eine Email der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, wonach vor dem Landesgericht XXXXeine strafgerichtliche Verhandlung bezüglich des Beschwerdeführers anberaumt wurde (siehe beigeschlossene Kopie des Verhandlungsspiegels des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2018 betreffend Körperverletzung, schweren Betrugs und Gebrauchs fremder Ausweise).
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er das Scheiben des Strafgerichtes erhalten habe, wisse aber den Inhalt nicht.
Zur Abklärung eines im Verwaltungsakt befindlichen in italienischer Sprache gefassten Schriftstückes, welches nicht leserlich war, wurde die Verhandlung unterbrochen.
Seitens der Verfahrensparteien konnte während der Verhandlungsunterbrechung nicht geklärt werden, um welches Dokument es sich hier handelt.
Über Befragen der Vorsitzenden Richterin (VR) gab der Beschwerdeführer (BF) abschließend an:
"VR: Wann haben Sie diesen Aufenthaltstitel bekommen?
BF: Ich habe etwa im Jänner oder Februar 2016 einen Aufenthaltstitel bekommen.
VR: Wurde der Aufenthaltstitel ausgegeben, bevor Sie am 09.08.2017 wieder nach Italien zurückkehren mussten?
BF: Ja, ich hatte den Aufenthaltstitel schon vorher."
Im Rahmen der Schlussausführungen beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft und den Zuspruch der bereits genannten Aufwendungen einschließlich Verhandlungsaufwand.
Die beschwerdeführende Partei verwies auf das bisherige Vorbringen und wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt:
"Es mag zwar zutreffend, dass der Aufenthaltstitel des BF am 29.08.2018 in Italien abgelaufen ist. Jedoch stellte der BF fristgerecht einen Verlängerunsantrag, über diesen wird am 09.11.2018 in Italien entschieden. Nach Meinung des Rechtsvertreters verfügt der BF daher weiterhin über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien, da über diesen erst am 09.11.2018 entschieden wird. Im Mandatsbescheid befindet sich die Definition vom § 76 Abs. 1 Zif 2 FPG, jedoch hätte bei korrekter Annahme die Dublin-Verordnung Anwendung finden müssen. Im Weiteren hätte nicht auf § 52 Abs. 6 FPG sondern auf § 61 FPG verwiesen werden müssen. Der Mandatsbescheid beruht daher auf einer falschen Rechtsaufassung und sollte behoben werden.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 15.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatangehöriger, er verfügt über einen nigerianischen Reisepass.
Ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde erwuchs am 16.01.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste am 05.01.2013 freiwillig nach Italien aus. Ein Wiederaufnahmeantrag wurde am 06.03.2013 eingebracht, das diesbezügliche Verfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 eingestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Italien und Nigeria zulässig ist. Der Bescheid wurde am 09.08.2017 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Ausreise des Beschwerdeführers am 09.08.2017 nach Italien wurde überwacht. Der genannte Bescheid erwuchs am 10.09.2017 in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde am 09.05.2016, somit vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in Österreich, von den italienischen Behörden ein Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) mit einer ursprünglichen Gültigkeitsdauer bis 29.08.2018 ausgestellt.
Gegen den Beschwerdeführer liegt in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vor. Das Urteil erging am XXXX2016 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX und erwuchs am XXXX2016 in Rechtskraft.
Aktenkundig ist der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.07.2017, wonach der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im Verdacht stünden, sich am 14.04.2017 in ihrer gemeinsamen Wohnung im Zuges eines Streites gegenseitig verletzt zu haben. Die Lebensgefährtin habe Schnittwunden an der linken Schulter sowie am rechten Handgelenk und Prellungen am Kopf und an der Lendenwirbelsäule erlitten. Der Beschwerdeführer habe eine Stichwunde am linken Fuß erlitten.
Dem Verwaltungsakt liegt ein weiterer Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.06.2017, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit der E-Card eines Freundes mehrere ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2018 am Meldeamt in XXXXXXXX festgenommen.
In XXXX leben seine Lebensgefährtin und sein minderjähriges Kind, die Lebensgefährtin ist Staatsangehörige von Ghana. Eine legale Erwerbstätigkeit bzw. das Vorliegen ausreichender Existenzmittel wurden nicht vorgebracht.
Für 16.10.2018 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht XXXX eine Verhandlung in einem strafgerichtlichen Verfahren anberaumt.
Seitens der belangten Behörde war die Abschiebung am 18.10.2018 geplant.
Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Nigeria ausreisen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aktenkundig ist die Kopie des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des italienischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer selbst gab an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und dass sein italienischer Aufenthaltstitel vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Strafregisterauszug sowie einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ein und stellte eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum XXXX.
Die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind wohnten der Verhandlung als Teil der Öffentlichkeit bei. Die Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin ergibt sich aus den aktenkundigen Berichten der Landespolizeidirektion XXXX.
Der Beschwerdeführer selbst wirkte im unmittelbaren Eindruck wenig zuverlässig.
Der geplante Abschiebetermin ist aus der diesbezüglichen Mitteilung der belangten Behörde ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 46 Abs. 1 FPG lautet:
"Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."
§ 12a Abs. 6 AsylG lautet:
"Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
§ 76 FPG lautet:
"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG lautet:
" Abs. 1: Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
....
Abs. 3: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Der Beschwerdeführer verfügt über einen nigerianischen Reisepass. Die Abschiebung nach Nigeria ist für 18.10.2018 geplant.
Zum Geltungsbereich des Einreiseverbotes wird der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hingewiesen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021):
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt.
Der italienischen Aufenthaltstitel (Permesso) wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2016 ausgestellt. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangen Behörde vom 09.08.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung § 46 FPG nach Italien und Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist am 10.09.2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien wurde am 09.08.2017 überwacht. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG war die Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch aufrecht.
Im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war davon auszugehen, dass sich das 2017 erlassene Einreiseverbot auch auf Italien bezieht. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 03.10.2018 jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet auf, ist er doch wider der 2017 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach Österreich eingereist.
Die "Fluchtgefahr" ist im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z. 3 und 4 FPG besteht jedenfalls Fluchtgefahr.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche ghanaische Staatsangehörige ist und das gemeinsame Kind leben zumindest derzeit in Österreich. Eine legale Erwerbstätigkeit und ausreichende Existenzmittel liegen nicht vor, wodurch die soziale Verankerung, die sich aus den familiären Bindungen ergibt, nicht unerheblich relativiert wird.
Auf Grund dieser Erwägungen ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
Für die zentrale Schubhaftnorm des § 76 FPG 2005 idF des FrÄG 2015 gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Ihre Verhängung hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl etwa VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0010).
Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu akzeptieren. Einerseits lag zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor. Andererseits lagen neue Verdachtsmomente bezüglich weiterer strafbarer Handlungen vor, zumal das Landesgericht XXXX für 16.10.2018 eine Verhandlung anberaumte. Im Übrigen wirkte der Beschwerdeführer im unmittelbaren Eindruck in der Beschwerdeverhandlung wenig zuverlässig. Die bisherige Anmeldung bei der Familie bzw. der Versuch der Anmeldung ist vor diesem Hintergrund nicht mehr ausreichend um ein Fehlen der Gefahr des Entziehens vor weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zu indizieren. Es war daher gegenständlich nicht mit der Verhängung eines gelinderen Mittels vorzugehen, dem Sicherungsbedürfnis hätte nicht auf diesem Weg Genüge getan werden können.
Die belangten Behörde konnte davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria in zumutbarer Frist möglich ist.
Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig:
Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen kurzer Zeit zu rechnen. Damit ist auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haft- oder Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 03.10.2018 abzuweisen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten, dies insbesondere, weil ihm das unmittelbare Bevorstehen einer Abschiebung jedenfalls bewusst ist.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 2 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG unstrittig erfüllt.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte nur teilweise gegeben, andere wurden nicht dargelegt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind leben in Österreich, dies erhöht die soziale Verankerung im Bundesgebiet im konkreten Fall aber nur geringfügig, zumal es in der Beziehung zur Lebensgefährtin offenbar auch zu heftigen Streitigkeiten mit tätlichen Angriffen gekommen ist.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens der Beschwerdeführerin sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies stand zum Entscheidungszeitpunkt ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 18.10.2018 bereits fest.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2207180.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019