TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 G310 2172112-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

G310 2172112-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zhl. XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.08.2017 im Stande der Auslieferungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch: Asylantrag). Als Fluchtgründe gab der BF an, er sei in Serbien wegen Suchtmitteldelinquenz zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden und habe die Strafe nicht abgesessen, Freunde des BF seien umgebracht worden, seit 2009 habe er Probleme mit verschiedenen Leuten, seine Familie werde durch die Polizei schlecht behandelt und sei er homosexuell. Überdies sei auf ihn geschossen worden, da er Mitglied der SDA (Stranka demokratske akcije [deutsch: Partei der demokratischen Aktion]) sei.

Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrages des BF sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung weder durch die serbische Polizei (aufgrund eines überhöhten Strafurteiles bzw. Rache der Polizei) noch aufgrund der von ihm angeführten Homosexualität noch aufgrund eines Schussattentates aufgrund eines politischen Motivs glaubhaft machen konnte. Der BF habe bloß ein völlig unkorrektes und abstraktes bzw. widersprüchliches Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet. Nach eigenen Angaben [Anm. am 01.09.2017] sei der BF bereits seit "vier oder fünf" Monaten durchgehend im Bundesgebiet anwesend [Anm. somit seit April bzw. Mai 2017] und stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Verhaftung im Stande der Auslieferungshaft [am 08.08.2017]. Dies indiziere, dass die vorgebrachten unglaubwürdigen Fluchtgründe dazu dienen, der Abschiebung nach Serbien zu entgehen. Der BF sei im Stande sich seinen Lebensunterhalt in Serbien zu sichern und verfüge er im Bundesgebiet über keinerlei nennenswerte soziale, familiäre oder legale berufliche Bindungen.

Zudem traf das BFA umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde des BF. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass sich der Bescheid auf mangelhafte Länderberichte stütze, die lediglich allgemeine Aussagen zu Serbien enthalten und sich nicht mit dem individuellen Fluchtvorbringen des BF befassen, eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliege, da das BFA keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Fluchtvorbringens vorgenommen habe und die Probleme Serbiens in Bezug auf Rechtstaatlichkeit, Korruption und Homosexualität in der Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Ferner habe das BFA eine "falsche" rechtliche Beurteilung getroffen, da der BF in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Nähe zu seinen beiden bereits ermordeten Freunden und dem damit verbundenen Insiderwissen über kriminelle Machenschaften der Polizei und aufgrund seiner Homosexualität verfolgt werde. Außerdem habe der BF glaubhaft politische Verfolgungsgründe ins Treffen geführt. Jedenfalls hätte dem BF aufgrund seiner individuellen Gefährdungslage in Serbien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Die Rückkehrentscheidung stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar. Der BF habe gesellschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, ambitionierte Pläne für seine Zukunft in Österreich und befinden sich die Ex-Frau und die Kinder des BF in Österreich und werden diese auch in Zukunft hier leben und zur Schule gehen. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Leiter eines Kaffeehauses in Österreich verfüge die BF über eine Vielzahl an Kontakten und bestehen daher integrative Bindungen zu Österreich.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 02.10.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).

Feststellungen:

Der aktuell 45-jährige BF wurde in der serbischen Stadt XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Serben an. In Serbien besuchte er 13 Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine Lehre als Elektriker sowie eine weitere Lehre zum Polyestermeister. Zuletzt war der BF als Inhaber einer Kaffeerösterei selbstständig tätig und arbeitete daneben als Elektriker. Der BF hat auch Berufserfahrung in der Herstellung von Polyester. Der BF spricht serbisch und hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF ist seit März 2017 geschieden. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Söhne.

Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF erstmals bzw. zuletzt ins Bundesgebiet einreiste. Bei seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat beabsichtigte der BF einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erhalten und nicht mehr (dauerhaft) nach Serbien zurückzukehren.

Der BF reiste seit Herbst 2013 mehrmals nach Österreich. Der BF kehrte jedes Mal in seinen Herkunftsstaat retour. Zuletzt reiste der BF am XXXX2017 aus dem Schengenraum aus. Nach eigenen Angaben des BF reiste er kurz darauf wieder ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem (April/Mai 2017) durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der BF war im Juli 2014 für einen Tag, von Juni bis August 2016 für knapp drei Monate, von XXXX2016 bis XXXX2017 mit Hauptwohnsitz und von XXXX2017 bis XXXX2018 mit Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX) im Bundesgebiet gemeldet. Seit Februar 2018 verfügt der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

Von XXXX2016 bis XXXX2017 war der BF als selbstständig Erwerbstätiger in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Seit dem XXXX2017 scheinen keine Beschäftigungszeiten mehr auf.

Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel ausgestellt bzw. wurde vom BF nie ein Aufenthaltstitel beantragt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Im Jahr 2014 wurde der BF in Serbien wegen Suchtmitteldelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Vor Strafantritt verließ der BF seinen Herkunftsstaat, da er die Strafe als überhöht ansah. Gegen den BF wurde in seinem Herkunftsstaat ein internationaler Haftbefehl erlassen.

Im Juli 2017 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Der BF wurde bis XXXX2018 in der Justizanstalt XXXX angehalten.

Am XXXX2017 stellte der BF im Stande der Auslieferungshaft den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

Die Eltern des BF und sein volljähriger Bruder leben nach wie vor in seiner Heimatstadt XXXX. Die Ex-Frau des BF und seine minderjährigen Söhne halten sich in Österreich auf. Den minderjährigen Söhnen des BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel ausgestellt bzw. wurde kein Aufenthaltstitel beantragt.

Der BF hat keine darüberhinausgehenden familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Bei einer Rückkehr nach Serbien ist damit zu rechnen, dass der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelinquenz antreten muss. Der BF war in seinem Herkunftsstaat nie politisch tätig. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Ebenso wenig ist zu befürchten, dass er nach seiner Rückkehr in Serbien eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden.

Zur speziellen Situation des BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.

Im Falle einer Rückkehr des BF nach Serbien ist daher festzuhalten, dass dieser weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder fehlende Lebensgrundlagen in Serbien vorfinden würde. Derlei Vorbringen wurde vom BF auch nicht substanziiert erstattet.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zur allgemeinen Lage in Serbien:

Seit 19.12.2009 können serbische Staatsangehörige für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.01.2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union. Serbien wird in mehreren EU-Staaten als "sicherer Herkunftsstaat" geführt. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonomen Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Kosovo erklärte am 17.02.2008 die Unabhängigkeit. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet den Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.04.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit des Kosovo jedoch unverändert nicht an.

Die serbische Verfassung postuliert das Prinzip der Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig.

Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die damit beauftragt ist, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern.

Die Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor.

Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit 2000 nicht mehr berichtet. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt.

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm.

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Die autonome und unabhängige Antikorruptionsagentur ist weiterhin unterbesetzt und unterfinanziert. Im Laufe des Jahres haben die Strafjustiz und die Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Antikorruptionsaktionen auf Höchstebene gestartet. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Durch die interne Ermittlungsbehörde wurden kürzlich 29 serbische Grenzpolizisten sowie 9 Zollbeamte wegen Korruptionsverdachtes festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Hilfestellungen bei illegalen Grenzübertritten von Personen in die europäische Union als auch Beitragstäterschaft beim Schmuggel zollpflichtiger Waren.

Die Szene der Nichtregierungsorganisationen in Serbien ist sehr dynamisch und Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während Regierungsstellen im Allgemeinen mit diesen Organisationen kooperieren, sind sie Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und die Kriege der 1990er Jahre.

Die serbische Verfassung enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards und ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz der zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem bestehen verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme bei der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenlage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten.

Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entspricht nicht internationalen Standards und ist durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gibt es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen. Es gibt Berichte über Misshandlungen durch das Wachpersonal. Der Ombudsmann hat das Recht und Menschenrechtsgruppen ist es möglich, unabhängige Kontrollen durchzuführen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen abzugeben. Insassen dürfen Besucher empfangen und ihre Religion frei ausüben. Der stellvertretende Bürgerbeauftragte stellte im Juni 2014 fest, dass trotz der jüngsten Verbesserungen die Haftbedingungen immer noch nicht zufriedenstellend sind und dass das Land es versäumt hat, alle EU-Standards zu erfüllen.

Serbische Haftvollzugsanstalten stehen weiter unter Kritik des Europarates. Im Jahr 2014 war Serbien auf Platz 10 jener Länder in der Welt, die die höchsten Gefängnisüberbelagszahlen aufweisen, mit 110 Häftlingen pro 100 vorgesehenen Haftplätzen. Die Haftzeiten wurden dabei durchschnittlich mit 1 bis 3 Jahren angegeben. 2014 befanden sich 10.288 Personen in Haft, zum Teil auch in Untersuchungshaft. Das ergibt einen Schnitt von 144 per 100.000 Einwohner und liegt somit klar über den europäischen Durchschnitt von 124. Seit 2005 nahmen die Häftlingszahlen von 104 auf 144 somit um knapp 40% zu. Im europäischen Durchschnitt sind auf 100 vorgesehene Haftplätze 94 Häftlinge aufgeteilt. Die serbische Justiz hat in den vergangenen 4 Jahren insgesamt 2.500 zusätzliche Haftplätze geschaffen, um so der Kritik des Europarates konkrete Schritte entgegenhalten zu können.

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

Die serbische Verfassung garantiert allen in Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. Sie enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt ua auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT-Personen [Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender, deutsch: Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender]) unverändert weit verbreitet. In bestimmten Bereichen sind allerdings auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihre Volksgruppen vertreten. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (z.B. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads).

Es kommt immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner Serbiens. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und Disziplinarverfahren.

Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar. In der Bevölkerung und in der serbisch-orthodoxen Kirche sind Vorurteile und Vorbehalte gegenüber Homosexuellen weit verbreitet. Am 28.9.2014 fand in Belgrad erstmals seit 2010 wieder die LGBTI-Demonstration "Pride Parade" statt. Etwa 1000 Menschen im - von der Polizei abgeriegelten und gespenstisch leeren - Zentrum demonstrierten für die Rechte von Schwulen, Lesben, Bi- sowie Transsexuellen (LGBTI = Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender/Transsexual and Intersexed, deutsch:

lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, intersexuelle Personen). Die EU wertete die "Pride Parade" als positives Signal in Richtung Brüssel. Die serbische Gesellschaft weist starke konservative Züge auf, welche durch die nationalistische Kriegspolitik der 1990er Jahr noch erheblich verstärkt wurden. Ein besonderer Ausdruck dieser Verhältnisse ist die bis zum heutigen Tag prekäre gesellschaftliche Stellung sexueller Minderheiten. Zwar hat sich der rechtliche Schutz in den letzten Jahren deutlich gebessert, insbesondere durch ein 2009 verabschiedetes Anti-Diskriminierungsgesetz, und auch der Umgang der Medien mit den Angehörigen der LGBT-Community hat sich gebessert. Dennoch sehen sich die sexuellen Minderheiten auch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Prominentester Ausdruck dieses Selbstbehauptungskampfes um Minderheitenrechte ist das alljährliche Ringen um die Gay Parade. Im Unterschied zu den früheren, verlief die Gay Parade 2015 ohne größere Zwischenfälle (GIZ 3.2016).

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde.

Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Serbien ist heute eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich historischer Altlasten (politische Einflussnahme auf die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade) zu entledigen. In den zurückliegenden Jahren wurde eine Vielzahl von Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Vielen Bürgern Serbien gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Ungefähr 10 % der Bevölkerung leben in Armut. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausgezahlt. Seit Oktober 2000 kann der Staat Ansprüche auf Sozialbeihilfe wieder erfüllen; das System stabilisierte sich nachhaltig.

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil; es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Die Behandlung bestimmter Krankheitsbilder (z.B. Psychosen und Epilepsie), Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz, lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, bestimmte Impfungen und gezielte präventive Untersuchungen sind kostenlos. Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden.

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. In der Regel kehren Rückkehrer an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz war, weil Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokuments über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis maximal 60 Tage gültig ist, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis maximal 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und alle in Anspruch genommene Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem BFA in Verbindung mit den im Akt inneliegenden Kopien des serbischen Reisepasses und Führerscheines sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Ehescheidung des BF und den der Ehe entstammenden Söhnen ergeben sich aus seinen Angaben. Der BF bezeichnete serbisch als seine Muttersprache. Dies steht im Einklang mit seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit. Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und seiner Einvernahme und sind aufgrund seiner wiederholten Aufenthalte in Österreich glaubhaft.

Die Feststellungen zur letzten Einreise des BF und zu den vorherigen Aufenthalten im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF (AS 68, AS 69 und AS 70) und dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Konkrete Daten der ersten bzw. der letzten Einreise des BF ins Bundesgebiet konnten mangels objektivierter Beweisangaben nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister der Republik Österreich und holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Wohnsitzmeldungen des BF und der bestehenden Versicherung ergeben sich daraus.

Die Feststellung, dass sich der BF seit 2013 immer wieder in Österreich aufhielt und dazwischen nach Serbien zurückkehrte, konnte anhand seiner Angaben (AS 69) in Zusammenschau mit den Ergebnissen der Abfragen aus den öffentlichen Registern getroffen werden. Die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass belegen wiederholte Reisen in den Schengenraum. Beweisergebnisse für einen vor April/Mai 2017 liegenden längerfristigen Aufenthalt des BF in Österreich liegen keine vor.

Im Zentralen Fremdenregister ist weder eine Beantragung noch eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den BF ersichtlich.

Die Feststellung, dass der BF beabsichtigte, im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu erlangen und nicht nach Serbien zurückzukehren, konnte anhand seiner entsprechenden Aussage vor dem BFA (AS 69) getroffen werden und steht diese Absicht in Einklang mit dem Umstand, dass der BF trotz seines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit ca Mai 2017 erst im August 2017 - nach seiner Festnahme - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen sowie familiären Anknüpfungspunkten des BF sowohl in Serbien als auch im Bundesgebiet ergeben sich überwiegend aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde.

Eine Erkrankung oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde vom BF zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich auch aus seinem erwerbsfähigen Alter und der bisherigen Berufstätigkeit.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

Die Feststellung, dass sich die Ex-Frau des BF und seine beiden Kinder in Österreich aufhalten wurde anhand seiner Angaben in der Beschwerde getroffen. Im Zentralen Fremdenregister ist weder eine Beantragung noch eine Ausstellung eines Aufenthaltstitels für die minderjährigen Söhne des BF ersichtlich.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung (AS 13) und in der Einvernahme vor dem BFA (AS 71 ff) sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde (AS 171 ff).

In der Erstbefragung gab der BF an, dass er seine Heimat verlassen habe, da er 2014 zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelinquenz verurteilt wurde, er die Strafe nicht abgesessen habe, da die Strafe zu hoch sei und er in Österreich "mit Sicherheit weniger bekommen hätte". Als zweiten Grund gab der BF an, dass er seit 2009 "Probleme mit verschiedenen Leuten in Serbien" habe. Er und seine Familie werden ständig malträtiert. Die Polizei und "diese Leute" wollten, dass der BF mit ihnen zusammenarbeite und ihnen Informationen über seine beiden besten Freunde gebe. Einer der Freunde XXXX sei 2011 und der zweite XXXX sei 2014 ermordet worden. Der BF sei mit Sicherheit der nächste und sei sein Leben in Gefahr. Als dritten Grund gab der BF an, dass er homosexuell sei und das in Serbien nicht geduldet werde. Wenn der BF nach Serbien zurück müsse würde er in zehn bis 14 Tagen sein Leben verlieren.

In der Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2017 wurde das Vorbringen insoweit gesteigert, dass alle seine Freunde in Serbien umgebracht worden seien und er glaube, dass die Polizei dahinterstecke. Einer seiner getöteten Freunde (sein bester Freund) sei ein "großer Krimineller in Serbien" daher habe der BF "vieles" aus dem kriminellen Milieu in Serbien gewusst und wollte die Polizei diese Information vom BF. Nunmehr wolle die Polizei sich an ihm rächen. XXXX habe Probleme mit einem Polizeiinspektor (XXXX) gehabt und hätte XXXX Schutzgeld zahlen sollen, um eine Diskothek aufmachen zu können. Der BF wisse nicht, an wen das Schutzgeld zu zahlen gewesen wäre. Der BF sei persönlich von Inspektor XXXX bedroht worden. Der BF hätte für XXXX Geld von Inspektor XXXX abholen sollen und sei der BF von XXXX angegriffen worden. Das Geld hätte der BF XXXX Mutter bringen sollen. XXXX war zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis. Ein anderer Polizeiinspektor XXXX habe zum BF gesagt, er solle das Land verlassen. Die Polizei bedrohe den BF direkt über seine Familie und werde der BF wegen der "Beziehung zu XXXX und dem anderen bedroht". Der BF wisse, dass die Polizei 80 % der Drogengeschäfte mache und wolle er zuerst Asyl, dann werde er aussagen. Aufgrund seiner Homosexualität drohe ihm Gefahr. Er sei seit sieben oder acht Jahren homosexuell und werde dies vor den Kindern geheim halten. Der BF habe seine Sexualität in Serbien offen ausgelebt, indem er Sex mit einem Freund gehabt hätte. Der Freund sei verheiratet und kenne ihn der BF seit 1981. Er sei in Serbien vor sechs oder sieben Jahren von einer Gruppe von Personen, die er nicht kenne, bedroht worden. Neu ausgeführt wurde vom BF, dass er "auch einen politischen Grund habe". Die Leibwächter des Mufti XXXX hätten auf ihn geschossen als der BF neben dem Haus des XXXXgegangen sei und "pinkeln gehen wollte". Der BF sei eines der ersten Mitglieder der Partei SDA in Serbien und deshalb sei auf ihn geschossen worden. Er sei nicht politisch aktiv. Die Polizei habe den BF und die Leibwächter verhaftet und habe der Richter den BF gebeten, die ganze Situation zu vergessen.

Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen aufgrund der mangelnden Angaben des BF zu elementaren bzw. einschneidenden Ereignissen als nicht glaubhaft.

In der vorliegenden Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen zusammengefasst das bereits erstattete Vorbringen und führte ergänzend aus, dass der BF aufgrund seiner Freundschaft mit XXXX und XXXXwisse, dass die Polizei selbst in Drogendeals verwickelt sei und der BF somit eine Gefahr für die Sicherheitsbehörden darstelle. Der zuständige Polizeiinspektor habe dem BF mitgeteilt, dass er genauso enden werde wie XXXX. Das Strafurteil sei ausschließlich deswegen ergangen, weil die Polizei dem BF feindlich gesinnt sei. Der BF kenne sich auf "Gay- und Dating Seiten" nicht aus, da er seinen Partner XXXX seit seiner Jugend kenne und sie eine gleichgeschlechtliche Ehe schließen möchten. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei das Vorbringen des BF weder widersprüchlich noch unglaubwürdig.

Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF jedoch zur Gänze abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der BF keinen der behaupteten Fluchtgründe stringent darlegen konnte, Fragen nur vage oder allgemein, ausweichend oder sogar widersprüchlich beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder gänzlich änderte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht zu bezweifeln.

Wie das BFA treffend festgestellt hat stehen die vorgebrachten Fluchtgründe auch in keinem zeitlichen Zusammenhang zu seiner letztmaligen Einreise ins Bundesgebiet im April/Mai 2017, so gab der BF an, dass er seit 2009 mit verschiedenen Leuten Probleme habe und seine Familie täglich malträtiert werde, 2011 und 2014 zwei Freunde ermordet wurden, er seit "sieben oder acht Jahren" homosexuell sei (somit seit 2009 bzw. 2010) und seit sieben Jahren Sex mit einem Freund habe, vor sechs oder sieben Jahren (somit seit 2010 bzw. 2011) sei er aufgrund der Homosexualität von einer ihm unbekannten Gruppe bedroht worden. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe lagen somit teilweise seit 2009 vor und verließ der BF - nach seinen Angaben - erstmals 2013 seinen Herkunftsstaat wobei er immer wieder zurückkehrte (zuletzt im April 2017). Erst nach seiner Festnahme im Bundesgebiet stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag im August 2017.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich somit, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der ihm ausreichend gebotenen Gelegenheit nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung des BFA schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF seinen Herkunftsstaat Serbien nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sondern um sich der Vollstreckung der - seiner Ansicht nach zu hohen - Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelinquenz zu entziehen.

Die Feststellung, dass nicht zu erwarten sei, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Serbien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten und dort nicht verfolgt wird, beruht auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass der BF familiäre Anknüpfungspunkte dort hat und zuletzt ein Einkommen als Betreiber einer Kaffeerösterei und als Elektriker bezog. Es ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um so wie zuvor für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind keine Hinweise für eine stattgefundene oder nach ihrer Rückkehr zu erwartende Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Serbien aktenkundig.

Zur Lage in Serbien:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Feststellung, dass in Serbien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort.

Der BF hat kein - über diese Länderberichte hinausgehendes oder diesen entgegenstehendes - substanziiertes Vorbingen erstattet.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Bei der Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von einer Woche nach der Vorlage der Beschwerde an das BVwG am 02.10.2017 wurde kein Grund dafür gefunden (siehe Aktenvermerk OZ 2).

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl ua VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400 und 19.10.2000, 98/20/0430).

Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Statusrichtlinie (vgl § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, bei seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141), außer wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor der Verfolgung nicht schützen können oder wollen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394).

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist.

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen das BF zur Verfolgung durch die Polizei, zum Schussattentat und zu seiner sexuellen Orientierung wurde vom erkennenden Gericht übereinstimmend mit der Beweiswürdigung des BFA und ohne wesentliche Ergänzungen dieser Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt.

Selbst wenn man das dargelegte Vorbringen des BF bezüglich der Verfolgung durch die Polizei sowie seiner sexuellen Orientierung als glaubhaft qualifizieren würde, lässt sich daraus im Hinblick auf die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Serbien keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Korruption ist zwar nach wie vor ein Problem innerhalb der Polizei, welchem jedoch mit wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung entgegnet wird. Anlaufstellen für Betroffene sind vorhanden. Das korruptes Verhalten wird sohin seitens der serbischen Regierung nicht geduldet. Gleiches gilt für Angriffe gegenüber Homosexuelle. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung in Serbien nach wie vor Vorurteilen, Diskriminierung und Übergriffen bis hin zu Gewalttaten ausgesetzt sind. Den Berichten ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Handlungen von öffentlicher Seite gebilligt, gefördert oder gar von staatlichen Institutionen selbst vorgenommen werden.

Im Falle der Wahrunterstellung wäre selbst auch eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

In Bezug auf die Verurteilung des BF in Serbien wegen Suchtmitteldelinquenz und den gegen ihn erlassenen (internationalen) Haftbefehl, aufgrund dessen er in Österreich in Auslieferungshaft genommen wurde, ist auszuführen, dass es sich bei einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes grundsätzlich um eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme handelt. Strafverfolgung wegen Suchtmitteldelinquenz ist eine Maßnahme die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Anhaltspunkte, dass im konkreten Fall eine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt wurde oder die Verurteilung des BF aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen erfolgte, bestehen nicht. Der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit der Strafe und gab in der Erstbefragung lediglich an, dass er in Österreich "mit Sicherheit weniger [Anm. Strafe] bekommen" hätte. Die subjektive Beurteilung des BF ist nicht relevant. Auch zeigt der Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafrechts, dass in Österreich für den reinen Besitz von Suchtmittel Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bzw. drei Jahren verhängt werden können bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bzw. bis zu 10 Jahren möglich sind (siehe §§ 27 ff Suchtmittelgesetz - SMG).

Dem Fluchtvorbringen der BF kommt daher keine Asylrelevanz zu, zumal aufgrund der Behauptung des BF, die geschilderten Probleme bestünden teilweise schon seit 2009, auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den als Fluchtgrund angegebenen Vorfällen bzw. Umständen und dem Verlassen des Landes erkennbar ist, zumal der BF auch immer wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Da auch sonst keine aktuelle oder zu dem Zeitpunkt, als er seine Heimat verließ, bestehende asylrelevante Verfolgung des BF hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist auch bei Zugrundelegung der von ihm dargelegten Fluchtgründe davon auszugehen, dass keine solche besteht.

Die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn bei der Rückführung nach Serbien Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzt würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt wären; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art. 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Hier ist aufgrund der allgemeinen Lage in Serbien von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates auszugehen. Der BF hat keine konkreten Gründe vorgebracht, die für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei der Rückkehr nach Serbien in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF ist gesund und in einem erwerbsfähigen Alter, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, zwei Lehrausbildungen und war zuletzt als Elektriker und als Betreiber einer Kaffeerösterei in Serbien erwerbstätig. Er wird auch nach seiner Rückkehr nach Serbien in der Lage sein, mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten oder ähnlichen ein ausreichendes Einkommen für sich und seine minderjährigen Söhne zu erwirtschaften. Daneben besteht die Möglichkeit, Unterstützung im Familienkreis (insbesondere von den in Serbien lebenden Angehörigen), Sozialhilfe oder karitative Hilfsleistungen zu erhalten.

Außergewöhnliche Umstände, die dazu führen würden, dass der BF in Serbien keine Lebensgrundlage vorfinden und existentielle Grundbedürfnisse nicht decken könne, wurden demnach nicht vorgebracht. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Serbien ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht, dass für den BF alleine durch seine Anwesenheit dort ein reales Risiko für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben besteht.

Dem BF droht in Serbien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Serbien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten