Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W211 2208247-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gerda HEILEGGER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX 2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach dem Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, er sei in seinem Grundrecht auf Datenschutz, im Recht auf Auskunft, sowie im Recht auf Berichtigung verletzt worden. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass am XXXX eine Referentin der Beschwerdegegnerin XXXX ein Telefongespräch mit der Kriminalpolizei geführt und Sachverhalte aus einem ihn betreffenden Arbeitsrechtsfall weitergegeben habe. Konkret habe die Referentin die Information weitergegeben, dass es in der Vergangenheit gegen den Beschwerdeführer Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegeben habe, wobei die Beschwerdegegnerin damals dessen Vertretung übernommen habe. Diese Vertretung sei dann zurückgelegt worden, weil die Beweislast gegen den Beschwerdeführer zu groß gewesen sei. Er sei in weiterer Folge von seinem Dienstgeber entlassen worden. Die Weitergabe dieser unrichtigen Daten habe zur falschen Einschätzung der Person des Beschwerdeführers durch die ermittelnde Beamtin, die Staatsanwältin und alle Personen, die Akteneinsicht gehabt hätten, geführt. Ein Ermittlungsverfahren sei am XXXX 2018 eingestellt worden. Durch die Übermittlung von sensiblen Daten aus der XXXX Jahre zurückliegenden Vertretungstätigkeit der Beschwerdegegnerin als Klient sei er im Grundrecht auf Datenschutz massiv verletzt und geschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Teamleiterin der besagten Referentin per E-Mail mit diesem Sachverhalt konfrontiert, jedoch erst am XXXX 2018 in einem persönlichen Gespräch erfahren, dass auch nach seinem Schreiben keinerlei Maßnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin getroffen worden seien, um eine Korrektur bzw. Richtigstellung der falschen Daten zu veranlassen. Am XXXX 2017 habe der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen an die Beschwerdegegnerin gestellt, welches mit Schreiben vom XXXX 2017 beantwortet worden sei. In dieser Auskunft seien die korrekten Informationen zum Rechtsakt aus dem Jahr XXXX enthalten, jedoch fände sich darin keinerlei Hinweis bezüglich der Datenübermittlung durch die Referentin der Beschwerdegegnerin.
2. Mit Schreiben vom XXXX 2018 wurde die Eingabe vom XXXX 2018 hinsichtlich des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen nach § 63 DSG zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von der Abtretung informiert und im Zuge eines Mangelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG der Anspruch auf Behandlung einer Datenschutzbeschwerde erlösche, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, einbringe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich aus dem E-Mail-Schriftverkehr ergebe, dass er bereits am XXXX 2017 in Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung gewesen sei, weshalb er aufgefordert wurde, unter Anführung geeigneter Beweismittel darzulegen, weshalb er davon ausgehe, dass die Datenschutzbeschwerde nicht verfristet sei.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2018 führte der Beschwerdeführer daraufhin im Wesentlichen aus, dass es korrekt sei, dass er bereits im XXXX 2017 in Kenntnis des beigelegten Amtsvermerks vom XXXX 2017 gewesen sei, aus dem die Weitergabe der Information durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hervorgehe. Nicht korrekt sei jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch der Meinung gewesen sei, dass es sich bei der Übermittlung der Daten um eine legitime Übermittlung der Beschwerdegegnerin an die Polizei zum Zwecke der Erstattung einer Anzeige gehandelt habe. Erst im Gespräch am XXXX 2018 mit dem zuständigen Bereichsleiter der Beschwerdegegnerin habe er erfahren, dass die Datenweitergabe der Referentin im Zuge eines "informellen Gesprächs" erfolgt sei. Von der Verletzung des § 1 DSG habe er somit am XXXX 2018 Kenntnis erlangt. In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Berichtigung sei die Mitteilung, dass falsche Daten durch die Beschwerdegegnerin an die Polizei übermittelt worden seien, vom Beschwerdeführer in der E-Mail vom XXXX 2017 mitgeteilt worden. Erst im persönlichen Gespräch am XXXX 2018 habe der Beschwerdeführer aber erfahren, dass tatsächlich keinerlei Maßnahmen durch die Beschwerdegegnerin zur Berichtigung der falschen Daten ergriffen worden seien. Das Recht auf Auskunft sei verletzt worden, weil im Auskunftsschreiben vom
XXXX 2017 die Information nicht enthalten sei, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin an die Polizei erfolgt sei. Von dieser Rechtsverletzung habe der Beschwerdeführer somit erst am XXXX 2017 Kenntnis erlangt.
5. Mit Bescheid vom XXXX .2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte darin soweit wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich beschwerendes Ereignis die Weitergabe unrichtiger Daten durch die Referentin der Beschwerdegegnerin an die Kriminalpolizei am XXXX 2017 rüge. Im E-Mail an die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom XXXX 2017 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin damit konfrontiert, dass "massive Fehlinformationen" betreffend seine Person weitergegeben worden seien. Einer möglichen datenschutzrechtlichen Problematik sei sich der Beschwerdeführer auch bewusst gewesen, da er ausgeführt habe: "Wie dies datenschutzrechtlich ausschaut, will ich zu diesem Zeitpunkt gar nicht näher hinterfragen (...)". Daraus folge, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis des beschwerenden Ereignisses gewesen sei. Auf eine erst später erfolgte Auseinandersetzung mit Bestimmungen des Datenschutzes durch den Beschwerdeführer komme es dabei nicht an. Die Präklusionsfrist von einem Jahr habe daher spätestens am XXXX 2017 begonnen. Da die Frist zur Einbringung einer Beschwerde wegen der Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) sowie im Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) spätestens am XXXX 2018 abgelaufen sei, sei die Beschwerde in diesen Punkten gemäß § 24 Abs. 4 DSG zurückzuweisen. Das Verfahren in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Auskunft hingegen werde von der Datenschutzbehörde fortgeführt.
6. In seiner Beschwerde vom XXXX 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er erst am XXXX 2018 erfahren habe, dass die strittigen Daten nicht im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens an die Polizei weitergegeben worden seien, sondern im Rahmen eines "informellen Gesprächs". Es sei zwar korrekt, dass er sich bereits am XXXX 2017 einer datenschutzrechtlichen Problematik bewusst gewesen sei, weswegen er auch rechtliche Recherchen angestellt habe, jedoch habe er zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Veranlassung gehabt davon auszugehen, dass die Weitergabe der Daten im Rahmen eines Prozesses erfolgt sei, der von den Standardprozessen XXXX abweiche. Erst im Gespräch am XXXX 2018 habe er erfahren, dass es sich um keine offizielle Anzeige bzw. kein Rechtshilfeverfahren gehandelt habe, sondern lediglich um ein "informelles Gespräch". Die Präklusionsfrist habe somit erst am XXXX 2018 zu laufen begonnen. In Bezug auf sein in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde enthaltenes Richtigstellungsbegehren nach Art. 16 DSGVO führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar bereits seit XXXX 2017 in Kenntnis des Amtsvermerks vom XXXX 2017 gewesen sei, er jedoch angenommen habe, dass die Richtigstellung aufgrund seines Schreibens ohnehin erfolgen würde. Schließlich wies er darauf hin, dass der gesetzeswidrige Zustand nach wie vor andauere, da es keinerlei Hinweise auf eine Berichtigung gebe. Die Präklusionsfrist könne daher nicht abgelaufen sein.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2018 änderte die Datenschutzbehörde ihren Bescheid vom XXXX .2018 dahingehend ab, dass die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2). Die Behörde führte aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Berichtigung aufgrund von Präklusion gemäß § 24 Abs. 4 DSG zu Recht erfolgt sei. Hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG wurde festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 4 DSG die Präklusionsfrist mit Kenntnis des (beschwerenden) Ereignisses zu laufen beginne. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, dass erst durch Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Weitergabe der Daten an die Kriminalpolizei die Präklusionsfrist zu laufen beginne, sei dem zu entgegnen, dass nur eine objektiv determinierbare Kenntnis des beschwerenden Ereignisses für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich sein könne, nicht jedoch das subjektive Bewusstsein eines Betroffenen darüber. Aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die Präklusionsfrist in Bezug auf das geltend gemachte Recht auf Geheimhaltung spätestens am XXXX 2017 begonnen habe. Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Regeln des Datenschutzes komme es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an. Zum Recht auf Berichtigung wurde ausgeführt, dass die betroffene Person einen Antrag beim Verantwortlichen stellen müsse, dies ergebe sich schon aus der Formulierung "verlangen" in Art. 16 DSGVO. Aus dem objektiven Erklärungswert der E-Mail vom XXXX 2017 bzw. der verständigen Auslegung der Erklärung könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung gestellt habe. Diesbezüglich liege ein nicht verbesserungsfähiger Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG vor, der zur Abweisung des Antrages führe.
8. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin rechtzeitig einen Vorlageantrag und wiederholte darin hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde. In Bezug auf die Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus § 27 DSG 2000 ergebe, dass ein Antrag nicht zwingend erforderlich sei, um das Recht auf Berichtigung durchzusetzen. Der Auftraggeber habe unrichtige Daten nämlich ab Kenntnisnahme aus eigenem richtigzustellen oder auf begründeten Antrag des Betroffenen. Eine zwingende Antragstellung könne daraus nicht abgeleitet werden.
9. Mit Schreiben vom XXXX 2018 legte die belangte Behörde den Akt vor und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheids sowie auf jene der Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beschwerdegegenstand ist eine gerügte Weitergabe unrichtiger personenbezogener Daten durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am XXXX 2017.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX 2017 in Kenntnis von der behaupteten Weitergabe der Daten war. Am XXXX 2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach §§ 1 und 24 Abs. 1 DSG bzw. Art. 16 DSGVO bei der belangten Behörde ein.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2017 in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, und sind nicht strittig.
Die Feststellung zur Kenntnis der Weitergabe unrichtiger personenbezogener Daten basiert einerseits auf dem der Beschwerde an die Datenschutzbehörde beigefügten E-Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin (E-Mail des Beschwerdeführers vom XXXX 2017: "Aus meiner Sicht sind hier nicht nur massive Fehlinformationen betreffend meine Person durch XXXX weitergegeben worden, (...) Wie das ganze datenschutzrechtlich ausschaut, will ich zu diesem Zeitpunkt gar nicht näher beurteilen") und andererseits auf den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom XXXX 2018 ("Korrekt ist, dass ich bereits im XXXX 2017 in Kenntnis des beigelegten Amtsvermerks vom XXXX 2017 war") sowie der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 2018 ("Tatsache ist, dass ich am XXXX 2017 zwar in Kenntnis des Ereignisses ( = Weitergabe aller Datenbestände an die Kriminalpolizei) war (...)").
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt hat, ergibt sich sowohl aus dem der Beschwerde an die Datenschutzbehörde beigefügten E-Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin, als auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 2018 (siehe Seite 4 der Beschwerde: "Weiter habe ich keinerlei Antrag auf Richtigstellung gestellt, da ich der Meinung war, dass diese auf Basis meiner Mitteilung ohnehin erfolgen würde bzw. gemäß DSG erfolgen muss. Ich verweise diesbezüglich auf § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 8 DSG 2000").
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. In seinem Erkenntnis vom 17.12.2015 zur Zahl Ro 2015/08/0026 führte der VwGH zur Beschwerdevorentscheidung ausführlich aus wie folgt:
"Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde [...]: Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. [...]"
2. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 14/2019, lauten (in Auszügen):
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) - (10) [...]
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung-DSGVO), lautet:
Artikel 16 Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.
3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Fall am XXXX 2018 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Der vorliegende Sachverhalt ist somit ausschließlich anhand der aktuellen, ab 25.05.2018 geltenden Rechtslage (DSG, DSGVO) zu beurteilen. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens gemachten Verweise auf das DSG 2000 stellen sich vor diesem Hintergrund als veraltet dar.
3.1. Zu Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung):
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Breisch, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (Vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Breisch, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von 1 Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von 3 Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht.
Beschwerdegegenstand ist eine gerügte Weitergabe unrichtiger personenbezogener Daten durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am XXXX 2017, wobei der Beschwerdeführer am XXXX 2017 in dieser Angelegenheit ein Email an die Beschwerdegegnerin richtete. Zu prüfen ist also, ob die subjektive Präklusivfrist von einem Jahr am XXXX 2017 zu laufen begann: Aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass dieser schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom beschwerenden Ereignis - Weitergabe unrichtiger personenbezogener Daten durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin - hatte und bereits damals ein Problembewusstsein zeigte, indem er im E-Mail an die Beschwerdegegnerin anmerkte: "Aus meiner Sicht sind hier nicht nur massive Fehlinformationen betreffend meine Person durch XXXX weitergegeben worden, (...) Wie das ganze datenschutzrechtlich ausschaut, will ich zu diesem Zeitpunkt gar nicht näher beurteilen".
Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der DSGVO oder des DSG kommt es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an.
Bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es liege eine "fortgesetzte Schädigung" (unter Verweis auf OGH, 29.05.2017, 6 Ob 2017/16d) vor, so kann nicht erkannt werden, worin eine solche bestehen sollte. Wie die Datenschutzbehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung nämlich zutreffenderweise ausführte, erschöpfte sich die Weitergabe angeblich unrichtiger Daten in einer abgeschlossenen Handlung, weshalb sich die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung als nicht einschlägig erweist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde nach §§ 1 und 24 Abs. 1 DSG bzw. Art. 16 DSGVO am XXXX 2018 bereits abgelaufen war, und die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung daher zu Recht zurückgewiesen hat.
3.2. Zu Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung (Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung):
Verfahrensgegenständlich machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde zwar die Verletzung seines Rechts auf Berichtigung gemäß (richtig:) Art. 16 DSGVO geltend, bezog sich hierbei inhaltlich jedoch auf die Rechtslage vor dem 25.05.2018, nämlich auf das DSG 2000.
Der Beschwerdeführer erklärte selbst in seiner Beschwerde vom XXXX 2018, keinen Antrag auf Richtigstellung (nunmehr Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO) bei der Beschwerdegegnerin gestellt zu haben, da er der Ansicht gewesen sei, diese hätte von sich aus tätig werden und die Daten richtigstellen müssen.
Aus Art. 16 DSGVO lässt sich die Verpflichtung eines selbständigen Tätigwerdens des Verantwortlichen (hier: der Beschwerdegegnerin) im Falle des Vorliegens unrichtiger personenbezogener Daten einerseits nur mehr beschränkt und in Verbindung mit den Grundsätzen in Art. 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 DSGVO ableiten (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 16 (Stand 1.10.2018, rdb.at) mwN). Andererseits enthält die DSGVO keine ausdrückliche Regel, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat. Die Behauptungs- und Beweislast trifft somit zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben (vgl. ebda, Rz 29). Diese Einschätzung, wie auch die Möglichkeit, gegen eine Säumnis bei der Berichtigung eine Beschwerde bei der DSB einzubringen (vgl. (vgl. ebda, Rz 7), deuten darauf hin, dass ein Berichtigungsersuchen im Grundsatz in Form eines Antrags einzubringen ist, der begründet darauf hinzuweisen hat, welche Daten warum zu berichtigen sind.
Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Beauskunftung durch die Beschwerdegegnerin keine im Sinne der gegenständlichen Beschwerde zu berichtigende Daten hervorgehen. Insofern muss wohl gegenständlich davon ausgegangen werden, dass aus Art. 5 DSGVO für die Beschwerdegegnerin keine selbständige Berichtigungs- und Löschungsverpflichtung abzuleiten, sondern eine Antragspflicht anzunehmen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).
Wie die DSB in der Beschwerdevorentscheidung somit richtigerweise festgestellt hat, stellt das Fehlen eines Antrages auf Berichtigung an den Verantwortlichen ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar.
Die Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung durch die DSB erfolgte somit ebenfalls zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Berichtigungsantrag, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2208247.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019