TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 G307 2212031-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G307 2212031-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.11.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften

Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (LG XXXX) zu XXXX, vom XXXX.2016, wegen §§ 28a (1) 5. Fall und 28a (4) Z 3 SMG, zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

2. Am 09.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter des BF (im Folgenden: RV) zugestellt am 04.12.2018, wurde gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Mit per Telefax am 20.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des zuvor genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde ausschließlich die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA samt Stellungnahme vorgelegt, wo sie am 03.01.2019 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und verheiratet.

Der BF hielt sich seit dem Jahr 2016 bis zu seiner Abschiebung am XXXX.2018 im Bundesgebiet auf und wurde zuletzt von XXXX.2016 bis XXXX.2018 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Der konkrete Aufenthalt des BF von XXXX.2014 bis XXXX.2016 konnte nicht festgestellt werden.

Davor wies der BF in den Jahren 2013 und 2014 immer wieder kurzfristige Meldeadressen im Bundesgebiet auf.

Der BF ging bis dato keiner rechtmäßigen regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und erweist sich dessen letzter Aufenthalt letztlich als unrechtmäßig.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in wirtschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Darin wurde er für schuldig befunden von Ende Oktober 2015 bis XXXX.2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, insgesamt 2.047,5 Gramm Kokain, in wiederholten Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf anderen, sowie nicht mehr feststellbaren Abnehmern in mehreren Übergaben zumindest 100 Gramm Cannabiskraut, überlassen zu haben.

Als mildernd wurden dabei der Beitrag zur Wahrheitsfindung, das teilweise abgelegte Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die mehr als 100-fache Überschreitung der Grenzmenge sowie die zahlreichen Tatangriffe, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die oben beschriebenen Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Mit Beschluss des LG XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2018, wurde der BF am XXXX.2018 unter der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Aufenthalt im Bundesgebiet, den wiederholten Meldeadressen im Bundesgebiet, Nichtfeststellbarkeit des Aufenthaltes des BF von 26.11.2014 bis 10.04.2016, Fehlen einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit, mangelndem Bestand familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte, fehlender tiefgreifender Integration sowie Verurteilung des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus findet die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zudem im Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils eine Bestätigung, woraus sich auch die Feststellung hinsichtlich der Begehung der Straftaten durch den BF erschließt.

Ebenfalls aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) erschließt sich die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Bewährungshilfe.

Dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) kann zudem entnommen werden, dass der BF innerhalb der oben angeführten Zeitspanne in Justizanstalten angehalten wurde, in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt kurzfriste Wohnsitzmeldungen in Österreich hatte sowie von 26.11.2014 bis 10.04.2016 nicht in Österreich gemeldet war. Zudem weist der Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters aus, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich ist.

Die Rechtswidrigkeit des letzten Aufenthalts des BF in Österreich folgt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der Tatsache einer, mangels erfolgter Anfechtung seitens des BF, in Rechtskraft erwachsenen, sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet stützende Rückkehrentscheidung gegen den BF.

Ferner kann dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden, dass der BF einzig Spruchpunkt III. des in Rede stehenden Bescheides und dabei nur die Befristung des Einreiseverbotes, angefochten hat (arg: "Die Beschwerde wird ausschließlich in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.) angefochten (sic!)").

2.2.2. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde pauschal vorbringt, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, vermag dieser damit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten. Dem kann es nämlich nicht genügen, einfach das Vorhandensein familiärer Bezugspunkte zu behaupten, ohne konkrete und verifizierbare Angaben zu den besagten Personen zu machen oder Beweismittel in Vorlage zu bringen oder anzubieten. Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - und im ZMR eine Bestätigung erfährt -, weist die Ehegattin des BF seit 02.07.2018 keine Wohnadresse mehr im Bundesgebiet auf. Deren Aufenthalt in Österreich - was auch sinngemäß für den gemeinsamen minderjährigen Sohn des BF zu gelten hat - konnte sohin nicht festgestellt werden und vermittelt das unsubstantiierte Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von einer massiven Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens gepaart mit seinen Lebensumständen als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass sein Verhalten eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Jedoch sei er bereits bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen worden und erweise sich die Befristung des gegenständlichen Einreiseverbotes zudem unter Beachtung der Milderungsgründe sowie der nichterfolgten Ausschöpfung des möglichen Strafrahmens durch das Strafgericht als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist in Fällen der Z 5 bis 9 leg cit, ein Einreiseverbot unbefristet zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt.

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann - insbesondere aufgrund des Straftatzeitraumes, der Tatwiederholungen sowie der Suchtgiftmengen, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen - eine - wie vom BF selbst eingestandene - schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass er hinsichtlich der Befriedigung von Bereicherungsgelüsten über die Interessen der österreichischen Gesellschaft und des Wohlergehens einzelner nicht nur hinweggesehen, sondern seine Eigeninteressen über einen längeren Zeitraum hinweg über die besagten gestellt hat. Dabei nahm der BF nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten sondern auch die Förderung der Abhängigkeit und des Leides derselben sowie der Beschaffungskriminalität in Kauf. Das über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhaltene Verhalten des BF sowie das Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgiften legt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF nahe.

Das vom BF gezeigte, teils wiederholte, teils längere Zeit anhaltende, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich von Verstößen gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten des BF lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für dessen positive Wandlung in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können.

Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Das bloße Eingeständnis in der gegenständlichen Beschwerde, einer Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt zu haben in vermag als Reuebezeugung nicht zu genügen. Der BF lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Straftaten, insbesondere seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF diese Zeit überwiegend in Haft verbracht und kommt diesem daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu. (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485).

Wenn der BF auch bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, darf nicht übersehen werden, dass er auf eine solche einen Rechtsanspruch hat (vgl. Foregger/Fabrizy, StGB Kommentar7, § 46 Rz 2) und diese als eine weitere an den Strafvollzug anschließende Vollzugsform, in Form des Vollzuges der Reststrafe in Freiheit unter der Aufsicht des Gerichtes, anzusehen ist. (vgl. ebd. § 46 Rz 3). Auch lässt der Umstand, dass das erkennende Vollzugsgericht die Anordnung der Bewährungshilfe für notwendig erachtet hat, erkennen, dass selbst dieses eine gewisse Rückfallgefährlichkeit des BF nicht auszuschließen vermochte.

Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit bei, wobei er dabei keine Unterscheidung hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Allfällige aufenthaltszeitbedingte integrative Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet vermögen, insbesondere - wie oben ausgeführt - in Ermangelung berücksichtigungswürdiger Bezugspunkte im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen. Dies vor dem Hintergrund des rechtswidrigen Verhaltens und der damit bewirkten Relativierung allfälliger Integrationsmomente, bei gleichzeitigem Fehlen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich.

Letztlich erachtete auch das erkennende Strafgericht die Verhängung einer Freiheitstrafe jedenfalls zur Begegnung der Gefährlichkeit des BF als unbedingt notwendig und stehen den im Strafurteil angeführten und vom BF betonten Milderungsgründen eine Vielzahl an Erschwerungsgründen - relativierend - gegenüber.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann unbefristet erlassen werde und ist das dargestellte Verhalten des BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie volksgesundheitlichen Belangen massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die Kontinuität seines rechtswidrigen Verhaltens sowie die - insbesondere vor dem Hintergrund der Erstverurteilung des BF - beachtliche Strafhöhe, so erscheint eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Erschwerungsgrund, Integration, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2212031.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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