TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/16 G307 2203064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G307 2203064-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch GOTTGEISL & LEINSMER RECHTSANWÄLTE OG, in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX (im Folgenden: MA XXXX), vom 30.08.2017, wurde das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Antragstellung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie über die Nichterbringung der dafür nötigen Nachweise seitens des BF in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

2. Am 06.02.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem BFA statt.

3. Mit Schreiben des BFA vom 06.02.2018, wurde der BF zudem über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.

Mit per E-Mail am 12.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ab.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 02.07.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass gemäß § 46 FPG die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit per Post am 30.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Stattgabe des Antrages des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 09.08.2018 bei diesem eingelangt.

7. Am 15.01.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und dessen RV persönlich teilnahmen sowie dessen ehemalige Frau (im Folgenden: Ex-Frau) und deren gemeinsamer jüngster Sohn (im Folgenden: Sohn) als Zeugen einvernommen wurden.

Die belangte Behörde wurde geladen, verzichtete jedoch auf die Teilnahme an der Verhandlung.

8. Mit am 29.01.2019 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte der BF eine Ergänzung zu seiner Beschwerde vor und brachte Einkommensnachweise seines Sohnes in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

1.2. Der BF hält sich seit 24.05.2017 durchgehend in Österreich auf und wohnt mit seiner Ex-Frau, den beiden gemeinsamen Söhnen, der Schwiegertochter und seinen Enkeln im gemeinsamen Haushalt in Österreich.

Die Söhne des BF sind rumänische Staatsbürger, halten sich seit beinahe 11 Jahren im Bundesgebiet auf und sind jeweils seit 10/2010 durchgehend im Besitz von Anmeldebescheinigungen. Der Sohn des BF, XXXX, geb. XXXX, ist selbstständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit monatliche brutto-Einnahmen von ca. EUR 2844,-. Der ältere Sohn des BF, XXXX, geb. XXXX, ist unselbstständig als Security Bediensteter in Österreich erwerbstätig.

Der BF ist von seiner Ex-Frau, XXXX, StA: Rumänien, seit ca. 10 Jahren geschieden und weist seit 01.06.2017 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Schule, ist im Eigentum eines dort gelegenen Hauses und war in Serbien als Tagelöhner erwerbstätig, vermochte jedoch keine regelmäßigen Einnahmen zu lukrieren.

1.4. Die Höhe der Sozialleistung im Herkunftsstaat des BF beträgt für Einzelpersonen monatliche EUR 57,-, jedoch hat der BF nie eine solche bezogen, sondern lebte beginnend mit 2016 überwiegend von finanziellen Zuwendungen seiner Angehörigen in Österreich. Den überwiegenden Teil dieser Aufwendungen in durchschnittlicher Höhe von ca. EUR 130,- wurden von seinem Sohn bestritten. Die ehemalige Gattin des BF gab monatlich zusätzlich ca. EUR 20,- dazu.

1.5. Die Ex-Frau des BF betreibt seit ca. 8 Jahren ein Gasthaus in Österreich und hat eine 98 m² große Wohnung in der XXXX, in XXXX angemietet. Für die Miete und Betriebskosten kommen diese selbst, sowie die beiden gemeinsamen Söhne des BF auf.

1.6. Die beiden Söhne des BF gewähren dem BF weiterhin materielle Unterstützung und darf dieser kostenfrei im gemeinsamen Haushalt leben.

1.7. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und konnte nicht festgestellt werden, dass er bis dato Leistungen aus der staatlichen Mindestsicherung oder Grundversorgung (Sozialleistungen) bezogen hat.

Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, ist jedoch mit seinem Sohn sozialrechtlich mitversichert.

1.8. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Serbien:

1. Grundversorgung/Wirtschaft

Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. Nach Wirtschaftssektoren aufgeteilt steht der Dienstleistungssektor an erster Stelle, er erwirtschaftete 2011 64,3% des BIP; es folgt die Industrie mit 26,6% und die Landwirtschaft mit 9,0%. Im Rahmen des EU-Integrationsprozesses hat die serbische Regierung in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur (GIZ 3.2016).

Die Arbeitslosenquote liegt laut offizieller Statistik bei 17,9% (VB 29.5.2016). Inoffiziell ist die Arbeitslosenquote viel höher aufgrund der versteckten Arbeitslosigkeit. Ein besonderes Problem stellt die Jugendarbeitslosigkeit mit über 50% dar. 2011 gab es in Serbien 1.732.000 Beschäftigte - davon waren allerdings 130.000 ohne Bezahlung und 400.000 Beschäftigte erhielten nur den garantierten Mindestlohn von 16.000 Dinar (rund 150 Euro). Dieser Beschäftigtenzahl standen im gleichen Jahr 753.000 Arbeitslose sowie 1,69 Mio. Rentner gegenüber (GIZ 3.2016).

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 380 im Jahr 2014. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 23.11.2015).

Ungefähr 10% der Bevölkerung leben in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 193. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

-

VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Sozialbeihilfen

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 23.11.2015).

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/ 17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und anberaumten Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, sowie zum durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Der gemeinsame Wohnsitz des BF mit dessen Ex-Frau, gemeinsamen Söhnen, der Schwiegertochter und den Enkeln beruht auf den übereinstimmenden Angaben des BF, dessen Ex-Frau und Sohn, welche durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters zudem bestätigt werden.

Der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels seitens des BF, beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Diesem können zudem die Personalien der Ex-Frau sowie der gemeinsamen Söhne, sowie der Besitz von Anmeldebescheinigungen der beiden Söhne entnommen werden.

Der Aufenthalt der Söhne des BF in Österreich findet ferner im Datenbestand des ZMR Niederschlag.

Durch die Vorlage einer Gewerbemeldung und Kontoauszügen des Sohnes des BF aus dem Zeitraum 06/2018 bis 01/2019 (siehe OZ 5), vermochte der BF die Erwerbstätigkeit desselben sowie die Höhe dessen monatlichen Brutto-Einnahmen nachzuweisen. Zudem bestätigte der Sohn des BF all dies in der mündlichen Verhandlung.

Die Erwerbstätigkeit des älteren Sohnes des BF wiederum stützt sich auf das übereinstimmende Vorbringen des BF, dessen Ex-Frau und dem Sohn des BF in der mündlichen Verhandlung. Dem konsistenten und überstimmenden Vorbringen des BF, dessen Ex-Frau und Sohnes folgt zudem die Feststellungen hinsichtlich der Scheidung vor 10 Jahren und lässt sich dem Datenbestand des ZMR die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet entnehmen.

Der BF brachte vor der MAXXXX, dem BFA und der mündlichen Verhandlung insgesamt konsistent vor, im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Schule besucht zu haben, im Eigentum eines Hauses in Serbien und dort als "Tagelöhner", ohne regelmäßige Einnahmen, erwerbstätig gewesen zu sein sowie keine Sozialleistungen im Herkunftsstaat bezogen zu haben.

Aus der in der in der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2018 wiedergegebenen Auskunft des Sozialattaché für Serbien vom 23.04.2018, bewegt sich die Sozialhilfe in Serbien für 1-köfpige Haushalte bei monatlich EUR 68 ,-.

Die Ex-Frau des BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor, seit 8 Jahren ein Gasthaus zu betreiben und vermochte durch die Vorlage eines Mietvertrages das von dieser eingegangene Mietverhältnis der oben genannten Wohnung belegt werden (siehe AS 44f). Die kostenfreie Unterkunft des BF wiederum erschließt sich aus den überstimmenden Angaben desselben sowie der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Zudem brachte der BF eine Wohnrechtsvereinbarung in Vorlage, wonach ihm von seiner Ex-Frau ein kostenloses Wohnrecht eingeräumt wurde (siehe AS 43). Auch das Aufkommen für die Miet- und Betriebskosten der besagten Wohnung durch die Familienangehörigen des BF, beruhen auf den übereinstimmenden Vorbringen derselben in der mündlichen Verhandlung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und begründet sich die Nichtfeststellbarkeit des Bezuges von Sozialleistungen aus dem Datenbestand des GVS-Informationssystem sowie einem Sozialversicherungsauszug. Die Erwerbslosigkeit des BF sowie die Mitversicherung bei seinem Sohn ergibt sich ebenfalls aus seinem Sozialversicherungsauszug.

Die überwiegende Finanzierung des Unterhaltes des BF im Herkunftststaat und in Österreich durch dessen Söhne und Ex-Frau, sowie die konkrete Höhe der bezughabenden Leistungen während seines Aufenthaltes in Serbien, erschließen sich aus folgenden Sachverhalten:

Der BF betonte vor der MAXXXX, dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung wiederholt von seinem Sohn bereits in Serbien finanziell unterstützt worden zu sein. Er selbst sei nach erfolgtem Verkauf seines Grundstückes und veralteten Traktors nach Verbrauch der damit lukrierten Einnahmen nicht in der Lage gewesen, seinen Unterhalt von sich aus zu bestreiten. Zwar sei er als Tagelöhner erwerbstätig gewesen, jedoch die Auftragslage sehr angespannt und der BF immer nur hin und wieder beschäftigt gewesen. Regelmäßige Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten vermochte der BF nicht zu lukrieren.

Durch die Vorlage von Überweisungsbestätigungen der Fa. XXXX (siehe einliegenden Akt MAXXXX) vermochte der BF zu belegen, Geldbeträge beginnend mit 02/2016 von seiner Ex-Frau überwiesen bekommen zu haben. Im Jahr 2016 betrugen die Überweisungen durchschnittlich ca EUR 125,-, im Jahr 2017 ca. EUR 86,- monatlich. Sowohl der BF selbst auch dessen Ex-Frau und der Sohn des BF bestätigten, dass die besagten Beträge überwiegend vom Sohn des BF aufgebracht wurden und die Ex-Frau des BF jeweils ca. EUR 20,- ergänzte. Dies hat die Ex-Frau des BF bereits im Verfahren vor der MAXXXX schriftlich bestätigt (siehe einliegenden Akt MAXXXX) und wurde dies sowohl vom Sohn des BF sowie der Ex-Frau des BF auch in der mündlichen Verhandlung - wiederholt - bekräftigt. Darüber hinaus brachten diese in der mündlichen Verhandlung auch vor, zusätzlich zu den besagten Überweisungen dem BF bei dessen regelmäßigen Besuchen in Österreich, welche auch der BF eingestanden und durch Vorlage einer Kopie seines Reisepasses und den darin enthaltenen Grenzübertrittsvermerken (siehe AS 28ff) zu belegen vermochte, Gelbeträge in bar übergeben und solche auch im Wege von Fernbusse nach Serbien übermittelt zu haben. Im Ergebnis seien so durchschnittlich ca. EUR 150,- monatlich an den BF nach Serbien transferiert worden, wobei der Großteil dieses Betrages vom Sohn des BF aufgebracht wurde. Im Lichte der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere den darin erwähnten Arbeitslosenquoten, der angespannten Wirtschaftslage, der Weigerung von Firmen den Mindestlohn zu zahlen und den in Bereichen des Baugewerbes und der Landwirtschaft üblichen informellen Arbeitsverhältnissen in Serbien, erscheint es nicht unplausibel, dass der BF auf Zuwendungen Angehörige angewiesen war, was wiederum dessen - von seiner Ex-Frau und Sohn bestätigte - Vorbringen hinsichtlich erhaltener familiärer Unterstützungen zusätzlich unterstützt.

Insofern die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens damit in Frage stellt, dass der Sohn des BF im Jahr 2016 erwerbslos war und daher nicht in der Lage gewesen sei, derartige Beträge an den BF zu übermitteln, ist einzuwenden, dass der besagte Sohn des BF laut Sozialversicherungsauszug im Zeitraum XXXX.2015 bis XXXX.2017 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung bezog und sohin eigene Einnahmen lukrierte. Vor dem Hintergrund, dass der Sohn des BF durchgehend mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebte - sohin von einem gesicherten Unterhalt desselben auszugehen ist - und diese die getätigten Aufwendungen für den BF seitens desselben wiederholt bestätigte, kann nicht mit hinreichender Gewissheit die in Rede stehende Unterstützung ausgeschlossen werden. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass innerhalb der Familie insofern Opfer gebracht werden um Angehörige, insbesondere einen Elternteil, finanziell unterstützen zu können, als eigene Ausgaben auf das notwendigste Minimum reduziert und die damit erzeugten überschüssigen Beträge abgeben werden. Ferner erweist sich das Argument, die Ex-Frau des BF habe aufgrund des Besitzes einer Mitgliedskarte der Fa. XXXX und der damit einhergehenden Vergünstigungen die Überweisungen in ihrem Namen getätigt, aus Sicht des erkennenden Gerichts als nachvollziehbar.

Die Glaubwürdigkeit des Bestehens einer aktuellen Unterstützung des BF seitens seiner Söhne, insbesondere des jüngeren Sohnes, gründet wiederum auf dem Umstand, dass der BF kostenlos im gemeinsamen von diesen und der Ex-Frau des BF finanzierten Haushalt leben kann, der BF bis dato keine Sozialleistungen bezogen hat, der Sohn hinreichende monatliche Einkünfte (vgl. § 293 ASVG) nachzuweisen vermochte und zudem - wie teils auch schon vor der belangten Behörde - eine tatsächliche Unterstützung durch den BF, dessen Ex-Frau und dem Sohn in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgebracht wurde.

Dazu ist abschließend festzuhalten, dass sowohl der BF als auch die einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelten und sich, insbesondere aufgrund überwiegend übereinstimmender und konsistenter Vorbringen der Genannten, keine Anhaltspunkte welche die Glaubwürdigkeit derselben in Frage stellen könnten, festgestellt werden konnten.

2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger, jener Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt - unter anderem - als begünstigter Drittstaatsangehöriger, wer Angehöriger eines EWR-Bürgers, welcher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, in gerader aufsteigender Linie ist, sofern ihm Unterhalt tatsächlich gewährt wird und dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

3.1.2. "Unterhaltsleistungen müssen tatsächlich geleistet werden (vgl. VwGH 23.01.2013, 2011/10/0195). Keine Voraussetzung ist es, dass sie sich aus einem Unterhaltsanspruch ergeben. Wesentlich ist die Bedürftigkeit des Familienangehörigen. Geprüft wird, ob der betroffene Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse im Heimatstaat oder in dem Staat, von dem aus er den Antrag auf Zusammenführung mit dem EWR-Bürger gestellt hat, selbst zu decken. Weder das NAG selbst noch die RL 2004/38/EG schreiben eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhaltes oder eine Mindesthöhe für die geleistete materielle Unterstützung vor. Es muss sich lediglich um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln (vgl. EuGH, 16.01.2014, C-423/12, Reyes). Der Unterstützungsbeitrag sollte es möglich machen, dass der Fremde bei in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen die wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse bestreiten kann. (VwGH 13.11.2007, 2007/18/0558)" (Abermann, Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar (2016), § 52 Rz. 10)

Nicht nur Schriftstücke, so etwa Kontoauszüge, können eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Zusammenführenden nachweisen. In solchen Fällen steht es der Behörde auch frei, den Zusammenführenden als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281). (vgl. VwGH 23.05.2012, 2009/22/0328)

Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird. Indessen kann sich beim Vorliegen der umgekehrten Situation, in der also dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, dieser nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinn der Unionsbürger-RL berufen (vgl. EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11; VwGH 7.6.2016, Ra 2015/22/0161). (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149)

3.1.3. Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, war der BF bereits im Herkunftsstaat auf Zuwendungen seiner Angehörigen angewiesen und wurde er - überwiegend - von seinem Sohn bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet finanziell unterstützt. Auch nach erfolgter Einreise des BF in Österreich erhält dieser weiterhin überwiegend von seinen Söhnen, insbesondere seinem jüngsten Sohn, materielle Unterstützung, in Form von kostenfreiem Wohnraum und finanziellen Zuwendungen.

In Bezug auf die Höhe der bereits vor der Einreise geleisteten finanziellen Unterstützung ist - der belangten Behörde entgegentretend - unter Verweis auf die in Serbien gültigen Sozialleistungsbeträge und unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Wohnraum im Herkunftsstaat, jedenfalls festzustellen, dass diese als hinreichend angesehen werden können. Auch hinsichtlich der aktuellen Höhe der Zuwendungen bestehen keine Zweifel, dass diese den Unterhalt des BF hinreichend zu decken vermögen, wofür auch der Umstand, des bisherigen Nichtbezuges von Sozialleistungen spricht, und der Sohn des BF sich diese eingedenk seines monatlichen Brutto-Einkommens leisten vermag.

Der Sohn des BF ist rumänischer Staatsangehöriger der sich seit nunmehr ca. 11 Jahren in Österreich aufhält, selbstständig erwerbstätig sowie seit 10/2010 durchgehend im Besitz von Anmeldebescheinigungen ist. Anhaltspunkte, dass diesem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im besagten Zeitraum zukommen würde bzw. zugekommen wäre, konnten nicht festgestellt werden.

Der BF ist daher Angehöriger eines Unionsbürgers der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch genommen hat, in aufsteigender gerader Linie, dem tatsächlich von diesem Unterhalt gewährt wird. Beim BF handelt es sich sohin im Entscheidungszeitpunkt um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

Die Frage einer Aufenthaltsbeendigung wäre im Hinblick auf den BF in seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger anhand des speziellen Regelungsregimes, das die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, konkret anhand von §§ 66, 67 FPG, zu prüfen (vgl. VwGH vom 18.06.2013, Zl. 2012/18/005; vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0078).

"Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. dazu des Näheren VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, Rn. 8, mwN). Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133, Rn. 7, mwN). Bei einem begünstigten Drittstaatsangehörigen wäre aber auch die vom BFA vorgenommene amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 schon von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil die genannte Bestimmung des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt (siehe auch dazu VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133, Rn. 7, mwN). (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103)"

Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Drittstaatsicherheit, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2203064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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