Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W111 2164417-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. 740994402-150658459,
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, reiste im Jahr 2004 als Minderjährige gemeinsam mit ihrer Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch ihre damalige gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. 0409.944-BAG, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin - wie auch ihr damaliger Lebensgefährte und dessen Mutter - u.a. wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB verurteilt. Die Genannten wurden für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen haben, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt hätten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten ein. Am 16.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer sie auf Vorhalt des ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegenen Sachverhalts angab, dass dies alles nicht stimme - sie sei lediglich in der Türkei gewesen, nicht in Syrien. Auf Vorhalt der entgegenstehenden Beweisergebnisse des Strafverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, die Verurteilung sei bereits erfolgt, da könne man nichts mehr ändern. Eine weitere Stellungnahme zu den ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Anschuldigungen gab die Beschwerdeführerin nicht ab. Auf die Frage nach aktuellen einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehenden Gründen nannte die Beschwerdeführerin einerseits ihre Verurteilung hier in Österreich, andererseits habe bereits ihre Mutter nicht gewollt, dass sie dort aufwachse - wegen des Krieges. Sie sei seit ihrem achten Lebensjahr in Österreich und habe dort nichts mehr. Die Beschwerdeführerin legte diverse Unterlagen zum Beleg ihrer Lebensumstände in Österreich vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchteil I. der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. 04 09.944-BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Die Entscheidung über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten wurde im Wesentlichen auf die unstrittige Verurteilung der, zum Zeitpunkt der Bescheidabfertigung im achten Monat schwanger gewesenen, Beschwerdeführerin aufgrund deren Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gestützt. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten ausgeführt, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, wodurch die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG erfülle. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich, habe die Beschwerdeführerin den Versuch einer Ausreise in das vom IS kontrollierte Gebiet Syriens unternommen und dadurch den Entschluss zum Ausdruck gebracht, sich zur Terrorvereinigung Islamischer Staat zu begeben, auf von diesem kontrolliertem Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, um die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Überdies sei auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen, zumal ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Schließlich sei auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe mit dem der Verurteilung zugrunde gelegenen Verhalten eine Terrormiliz unterstützen wollen, die nicht nur das Gebiet des von ihr geplanten "Gottesstaats" unter Einsatz von schweren Verbrechen erobern und kontrollieren wolle, sondern die außerdem unter Einsatz von Bombenattentaten, bewaffneten Angriffen und Selbstmordanschlägen die körperliche Integrität und die verfassungsgerichtlich gewährleisteten Grundfreiheiten von Zivilisten in anderen Staaten, wie zuletzt in Frankreich (Jänner und November 2015, Juli 2016), Belgien (März 2016) und London (Mai 2017) gefährde und bekämpfe. Damit müsse das durch den Tatbestand des § 278b StGB beschriebene Delikt als ein Verbrechen, das objektiv besonders wichtige Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Schutz von Infrastruktur und innerer wie äußerer Sicherheit, gefährde, angesehen werden. Auch subjektiv sei das Verbrechen aufgrund näherer Erwägungen als besonders schwerwiegend zu erachten, eine von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege unverändert vor und falle auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.
Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin wurde nach Anführung diversen Berichtsmaterials erwogen, dass seitens der russischen Behörden, insbesondere des FSB, ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen bestünde und dass solche Personen in Tschetschenien selbst, aber auch im Rest der Russischen Föderation, im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen nach glaubhaften Angaben von Quellen vor Ort häufig Misshandlung und Folter erleiden würden. Diesbezüglich herrsche eine Kultur der Straffreiheit betreffend die Mitglieder der Sicherheitskräfte oder des Gefängnispersonals und würden diese Methoden durch eine geständnisbasierte Strafjustiz und einen Wettbewerb betreffend Verurteilungen gefördert. Darüber hinaus seien die Gefängnisbedingungen in der Russischen Föderation teilweise Art. 3 EMRK-widrig. Hinweise darauf, dass gerade die Person der Beschwerdeführerin von derartiger, Art. 3 EMRK widerstreitender, Behandlung durch die russischen/tschetschenischen Sicherheitskräfte nicht betroffen sein würde, würden sich weder aus der Akten- noch aus der Berichtslage ergeben. Aufgrund der vorliegenden Verurteilung sei die Beschwerdeführerin auch von der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen, es sei jedoch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen gewesen, dass sich eine Abschiebung als unzulässig erweise. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
5. Mit am 07.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte zur für die Aberkennungstatbestände notwendigen Gefahrenprognose erheben müssen, wie sich das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gestalte. Soweit die Behörde die Aberkennung mit einem von der Beschwerdeführerin angesichts der vorliegenden Verurteilung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründe, sei festzuhalten, dass diese sich selbst nicht an Kampfhandlungen beteiligt hätte, sondern wegen der schlichten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden wäre, welche aufgrund näherer Erwägungen keinen der im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes genannten Tatbestände darstelle und nicht als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" zu qualifizieren sei. In Bezug auf die Bejahung des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hätte die Behörde eine künftige Gefährdung prüfen und feststellen müssen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei auch nicht von einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen.
6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Eingabe vom 08.10.2018 zog die gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch der genannte Spruchteil in Rechtskraft erwuchs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste im Jahr 2004 als Minderjährige gemeinsam mit ihrer Mutter illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. 0409.944-BAG, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin - wie auch ihr damaliger Lebensgefährte und dessen Mutter - wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilt. Die Genannten wurden für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen haben, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt hätten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt.
Die Beschwerdeführerin stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde durch die gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 08.10.2018 zurückgezogen.
1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde fest.
Die Feststellungen über die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin basieren auf einem aktuellen Strafregisterauszug sowie der im Akt einliegenden Urteilausfertigung.
Der Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die damals minderjährige Beschwerdeführerin gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. 0409.944-BAG, welcher sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befindet.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich einzustufen ist, ergibt sich aus dem Administrativakt und dem darin einliegenden Strafurteil vom XXXX , mit welchem die Beschwerdeführerin wegen der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich um ein schweres Verbrechen. Für die mit Urteil des XXXX vom XXXX festgestellten Tathandlungen übernimmt die Beschwerdeführerin keine Verantwortung, vielmehr leugnete sie die ihr zur Last gelegten Straftaten sowohl im Strafverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Insgesamt ist hinsichtlich des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie hinsichtlich ihrer Straftat keine Reue zeigt, weshalb für einen nachhaltigen Gesinnungswandel keine Anhaltspunkte vorliegen. Darüber hinaus ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (siehe dazu unter Punkt II.3.5., sowie in einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren zuletzt VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
Gemäß Art 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit a) bevor
sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit b), sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit c).
3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Aberkennung des Status der Asylberechtigten fallgegenständlich zutreffend auf § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wurde die Beschwerdeführerin - wie auch ihr damaliger Lebensgefährte und dessen Mutter (vgl. die hg. Erkenntnisse zu Zln.: 1420040-2 und W111 1420039-2) - wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB verurteilt.
Bei dem Delikt des § 278b StGB handelt es sich um ein selbstständig vertyptes "Vorbereitungsdelikt", wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung "auf andere Weise" in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine "Beteiligung auf andere Weise" umfasst generalklauselsartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne einer Stärkung der "Gruppenmoral" oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktbezogene Förderung begründet "Beteiligung auf sonstige Weise".
Die Beschwerdeführerin wurde im genannten Urteil vom XXXX für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen hat, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt hat, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern.
Al-Qaida in Iraq aka Islamic State of Iraq ist unter der Zahl QDe.115 seit 18.10.2004 in der "Consolidated United Nations Security Council Sanctions List" gelistet. IS-Islamischer Staat wird ua in der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2253 (2015) vom 17.12.2015 (Threats to international peace and security caused by terrorist acts), Nr. 2249 (2015) vom 20.11.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts), Nr. 2199 (2015) vom 12.02.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts) und Nr. 2178 (2014) vom 24.09.2014 (Addressing the growing issue of foreign terrorist fighters) ausdrücklich als terroristische Verbindung genannt.
Es ist als notorisch anzusehen, dass der IS durch ua im Internet verbreitete Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen gegen den Westen, die USA und Europa, aber auch gegen Österreich aufgerufen, und sich zu Terroranschlägen mit teilweise zahlreichen toten und verletzten Zivilpersonen in Europa (so etwa in Paris im November 2015, in Brüssel im März 2016, in Nizza im Juli 2016) bekannt hat.
Das Landesgericht stellte im zitierten Urteil insbesondere fest, dass es der Beschwerdeführerin bei ihrer "Reise" darauf angekommen sei, sich zur Terrorvereinigung Islamischer Staat zu begeben und durch ihre Reisetätigkeit, welcher der Entschluss voranging, sich zum IS zu begeben und zumindest auf von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt, wobei das Gericht im Rahmen der Strafzumessung festgehalten hat, dass die Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht schon aus generalpräventiven Überlegungen keinesfalls in Betracht gekommen sei, jedoch auch spezialpräventive Überlegungen nicht gegen die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe sprechen würden, da die Beschwerdeführerin trotz erdrückender Beweisergebnisse keinerlei Unrechtseinsicht oder Reue gezeigt hätte.
Der Eindruck eines vollkommen fehlenden Unrechtsbewusstseins wurde auch im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2017 in keiner Weise entkräftet, zumal die Beschwerdeführerin die Straftat, derentwegen sie bereits rechtskräftig verurteilt worden war, weiterhin leugnete (AS 157 ff) und auf die an Frage, ob für sie an die hiesigen staatlichen Gesetzte oder die Regeln der Religion an erster Stelle stünden, antwortete, die Religion stünde an erster Stelle (AS 165).
In den Erläuterungen zum Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2015, RV 582 XXV. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen zu beachten ist, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung muss als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten und ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Zukunft eine relevante Gefahr darstellt, ist - insbesondere neben der Beachtung der näheren Umstände der Tat - das gesamte Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, auch wenn der Beschwerdeführer mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte (siehe VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die begangene Straftat bei der belangten Behörde leugnete. Damit brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie das Unrecht ihrer Taten trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht eingesehen hat. Darüber hinaus ist - wie oben ausgeführt wurde - dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent.
3.2.3. Im Falle der Beschwerdeführerin liegt, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, weil aufgrund der dargestellten Erwägungen aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass diese eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
3.2.4. Desweiteren hat die Beschwerdeführerin, wie im angefochtenen Bescheid umfassend und zutreffend begründet, durch ihr Verhalten auch den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht, da die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und sie wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ? erstmals ? in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
• ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
• dafür rechtskräftig verurteilt worden,
• sowie gemeingefährlich sein und
• es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449).
Terroristischen Straftaten gemäß §§ 278b ff StGB stellen abstrakt besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in dem Wissen in Angriff nahm, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Die Gemeingefährlichkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sowie daraus, dass angesichts des nachhaltigen Leugnens der ihrer Verurteilung zugrunde gelegenen Straftaten sowie ihrer Aussage, dass die Regeln der Religion für sie gegenüber den Regelungen der österreichischen Rechtsordnung vorrangig seien, nach wie vor erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der hiesigen Werteordnung und den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates vorliegen.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin begangene Straftat daher auch als subjektiv besonders schwerwiegend im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungen während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet waren daher jedenfalls geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, weshalb die Beschwerdeführerin in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich anzusehen ist.
3.2.4. Ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt F GFK verwirklicht hat, kann demnach dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Mit Eingabe vom 08.10.2018 hat die gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005) zurückgezogen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam.
Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K6).
Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde insofern endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Hervorkommen neuer Umstände betreffend die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerindie Möglichkeit hat, die Zulässigkeit der Abschiebung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. - Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz":
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt II.). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitution. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und der Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" rechtfertigen würden (vielmehr wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Verbrechens verurteilt), weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen war.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinen Erkenntnissen vom 28. Mai 2014, Ro 2014/20/0017 und -0018, grundlegend aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung umfasst keinen Ausspruch über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, bei deren Prüfung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erhöhtes Gewicht beizumessen wäre. Dass vorliegend aufgrund der Natur und der besonderen Schwere der unstrittigen rechtskräftigen Verurteilung die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen sind, ergibt sich bereits aufgrund der unstrittigen Aktenlage und den der Verurteilung vom XXXX zugrunde liegenden Erwägungen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.
Zu B)
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Rückkehrentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2164417.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019