TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/21 W111 1420040-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2019
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Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W111 1420040-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. 545040106-150658688,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 11.01.2011 als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu W111 1420039-2) unrechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag durch seine damalige gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Antrag wurde die gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers am 11.01.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 31.03.2011 durch das damalige Bundesasylamt einvernommen. Als Grund ihrer Antragstellung machte die Genannte im Wesentlichen geltend, sie selbst und ihr Sohn seien in Tschetschenien aufgrund einer Suche der dortigen Behörden nach dem Bruder der gesetzlichen Vertreterin gefährdet.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 11 00.311-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg.cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde zu Spruchteil I. zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter nicht hätten glaubhaft machen können, dass ihm persönlich im Heimatland Verfolgung oder Gefährdung drohen würde und auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten würde. Zu Spruchteil II. und III. wurde festgehalten, dass seiner Mutter der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch er den gleichen Schutz im Familienverfahren im selben Umfang erhalte.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die damalige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Eingabe vom 06.07.2011 wurde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, in welcher nochmals die den Beschwerdeführer und seine Mutter im Falle einer Rückkehr zu erwartende Verfolgungssituation dargestellt wurde.

4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. D3 420039-1/2011/8E, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Jene Entscheidung wurde insbesondere wie folgt begründet:

"(...) Die Mutter des Beschwerdeführers hat durchaus glaubhaft dargelegt, warum sie bzw. der nunmehr fast erwachsene Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre:

So ist auf Grund der nahen Verwandtschaft zu seinem einzigen Onkel mütterlicherseits XXXX , welcher schon vor seinem Verschwinden im November 2010 wiederholt von den tschetschenischen Behörden gesucht worden war und nach welchem auch danach noch zwei Mal in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers gesucht worden ist, wobei auch die Mutter des Beschwerdeführers und einmal der Beschwerdeführer selbst bedroht worden sind, davon auszugehen, dass dem Onkel eine Tätigkeit als Widerstandskämpfer bzw. deren Unterstützung zumindest unterstellt wird.

Die Mutter des Beschwerdeführers bringt unter Bezugnahme auf die Probleme ihres Bruders vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen glaubhaft vor, dass sie bzw. der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr ebenfalls Probleme mit den tschetschenischen Behörden bekommen würde, sodass davon auszugehen ist, dass sie bereits als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie ihres Bruders/seines Onkels (als vermutlich derzeit aktiver Kämpfer) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation eine Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten haben.

Dazu kommt noch, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes seiner Mutter als strenggläubiger Moslemin salafitischer Ausprägung ihr verstärkt eine Unterstützung von "Terroristen" unterstellt würde.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch der nunmehr fast erwachsene Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

Das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation kann mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer sowie des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter des Beschwerdeführers (Anfallleiden) außerhalb Tschetscheniens nicht angenommen werden. (...)"

5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer - wie auch seine damalige Lebensgefährtin und seine Mutter - u.a. wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB verurteilt. Die Genannten wurden für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen haben, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt hätten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten ein und verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2015 vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme, wozu dieser mit handschriftlichem Schreiben vom 26.11.2015 Stellung bezog.

Am 16.05.2017 wurde der - zwischenzeitlich bedingt aus dem Strafvollzug entlassene -Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt des seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts bezog der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er angab, unschuldig gewesen zu sein; der Verfassungsschutz sage immer, dass jeder Moslem, der von hier nur nach XXXX und dann nicht weiter nach Syrien fahre, schon schuldig sei. Der Beschwerdeführer habe nur in die Türkei gewollt, da seine Mutter gesundheitliche Probleme hätte. Auf Vorhalt des verwirklichten Aberkennungsgrundes, erwiderte der Beschwerdeführer, er würde verstehen, wenn die Aberkennung bei jemandem erfolge, der schuldig sei; er sei sich jedoch sicher, unschuldig zu sein. Er verstehe es, wenn jemand inhaftiert und verurteilt werde, wenn er nach Syrien gegangen sei, dort gekämpft hätte und dann hierher zurückkehre. Auf die Frage, wie er aus heutiger Sicht die Aktionen des IS in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien und im Irak sehe, antwortete der Beschwerdeführer: "Egal was ich darüber denke oder nicht - es ist total meine Meinung - ich weiß nur, dass ich nicht dort war. Wenn ich dort gewesen wäre und mir das angeschaut hätte, dann könnte ich dazu jetzt einen Kommentar abgeben. Ich habe nur Propagandavideos gesehen aber das war es schon (...)." Auf die Frage nach einer Rückkehr in die Russische Föderation aus derzeitiger Sicht entgegenstehenden Gründen, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Ausreise ursprünglich erfolgt sei, da seine Mutter Angst gehabt hätte, dass er als Erwachsener aufgrund seines Onkels Probleme bekommen könnte. Sein aktueller Grund sei, dass über seine Verurteilung sowohl in den österreichischen Medien als auch in den russischen Medien berichtet worden wäre. Dem Beschwerdeführer seien viele Fälle bekannt, in denen aus Österreich abgeschobene Personen in Russland festgenommen worden wären. Würde der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung und der ganzen Geschichte hierzu nicht im Internet aufscheinen, wäre es vielleicht etwas anderes. Auf die Frage, wie er zur Staatsform der Demokratie in Österreich stehe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wenn ich irgendwo auf einer Baustelle arbeiten würde, das wäre möglich für mich. Ich würde nicht für die Polizei oder das Bundesheer arbeiten wollen. Wenn ich nicht für den Aufbau der Demokratie arbeiten muss, dann habe ich überhaupt kein Problem. (...)" Auf die Frage, was für ihn an erster Stelle stünde - die hiesigen staatlichen Gesetze oder die Regeln der Religion, entgegnete der Beschwerdeführer: "An erster Stelle steht für mich natürlich meine Religion."

Am 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer am XXXX bei der Ausreisekontrolle für einen Flug in die Türkei einer Identitätsfeststellung unterzogen, anlässlich derer festgestellt wurde, dass es sich bei den von ihm vorgelegten albanischen Dokumenten (Reisepass und Führerschein) um Totalfälschungen gehandelt hätte.

Am gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer ergänzend zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte gefragt nach den Gründen seiner unter Mitführung gefälschter Dokumente versuchten Ausreise in die Türkei vor, er habe in der Türkei ein Mädchen heiraten und für ein oder zwei Wochen dortbleiben und Urlaub machen wollen. Auf Vorhalt, dass angesichts des Umstandes, dass seine in Österreich lebende Gattin, mit welcher er bereits zwei Kinder hätte und die gegenwärtig im achten Monat schwanger sei, im Hinblick auf seine familiären und wirtschaftlichen Umstände nicht nachvollziehbar erscheine, dass er in die Türkei reisen und dort Urlaub machen bzw. eine weitere Ehefrau habe kennenlernen wollen, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei erlaubt, dass Männer vier Frauen hätten. Auf Vorhalt, dass laut ZMR im Bundesgebiet kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit seiner Gattin (nach islamischem Recht) bestünde, bestätigte der Beschwerdeführer dies; er habe zuhause Streit gehabt und sich deshalb dort abgemeldet.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. D3 420039-1/2011/8E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil

II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen auf die unstrittige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gestützt. In rechtlicher Hinsicht wurde zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, wodurch der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG erfülle. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich, habe der Beschwerdeführer den Versuch einer Ausreise in das vom IS kontrollierte Gebiet Syriens unternommen und dadurch den Entschluss zum Ausdruck gebracht, sich zur Terrorvereinigung Islamischer Staat zu begeben, auf von diesem kontrolliertem Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, um die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Überdies sei auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen, zumal ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Schließlich sei auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt, zumal der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe mit dem der Verurteilung zugrunde gelegenen Verhalten eine Terrormiliz unterstützen wollen, die nicht nur das Gebiet des von ihr geplanten "Gottesstaats" unter Einsatz von schweren Verbrechen erobern und kontrollieren wolle, sondern die außerdem unter Einsatz von Bombenattentaten, bewaffneten Angriffen und Selbstmordanschlägen die körperliche Integrität und die verfassungsgerichtlich gewährleisteten Grundfreiheiten von Zivilisten in anderen Staaten, wie zuletzt in Frankreich (Jänner und November 2015, Juli 2016), Belgien (März 2016) und London (Mai 2017) gefährde und bekämpfe. Damit müsse das durch den Tatbestand des § 278b StGB beschriebene Delikt als ein Verbrechen, das objektiv besonders wichtige Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Schutz von Infrastruktur und innerer wie äußerer Sicherheit, gefährde, angesehen werden. Auch subjektiv sei das Verbrechen aufgrund näherer Erwägungen als besonders schwerwiegend zu erachten, eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege unverändert vor und falle auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde nach Anführung diversen Berichtsmaterials erwogen, dass seitens der russischen Behörden, insbesondere des FSB, ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen bestünde und dass solche Personen in Tschetschenien selbst, aber auch im Rest der Russischen Föderation, im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen nach glaubhaften Angaben von Quellen vor Ort häufig Misshandlung und Folter erleiden würden. Diesbezüglich herrsche eine Kultur der Straffreiheit betreffend die Mitglieder der Sicherheitskräfte oder des Gefängnispersonals und würden diese Methoden durch eine geständnisbasierte Strafjustiz und einen Wettbewerb betreffend Verurteilungen gefördert. Darüber hinaus seien die Gefängnisbedingungen in der Russischen Föderation teilweise Art. 3 EMRK-widrig. Hinweise darauf, dass gerade die Person des Beschwerdeführers von derartiger, Art. 3 EMRK widerstreitender, Behandlung durch die russischen/tschetschenischen Sicherheitskräfte nicht betroffen sein würde, würden sich weder aus der Akten- noch aus der Berichtslage ergeben. Aufgrund der vorliegenden Verurteilung sei der Beschwerdeführer auch von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen, es sei jedoch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen gewesen, dass sich eine Abschiebung als unzulässig erweise. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

8. Mit am 07.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte zur für die Aberkennungstatbestände notwendigen Gefahrenprognose erheben müssen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung im unteren Strafrahmen verurteilt worden wäre, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln bereits entlassen worden sowie dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch ein junger, bis dahin unbescholtener, Erwachsener gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stehe dazu, eine strenge Auslegung des Islam zu leben, habe aber auch mehrmals betont, sich in Österreich zu Hause zu fühlen. Er bestreite auch nach wie vor, auf dem Weg nach Syrien gewesen zu sein, sondern nur mangels Möglichkeit, ein Visum für die Türkei zu erhalten, illegal dorthin gereist zu sein. Soweit die Behörde die Aberkennung mit einem vom Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Verurteilung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründe, sei festzuhalten, dass dieser sich selbst nicht an Kampfhandlungen beteiligt hätte, sondern wegen der schlichten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden wäre, welche aufgrund näherer Erwägungen keinen der im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes genannten Tatbestände darstelle und nicht als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" zu qualifizieren sei. In Bezug auf die Bejahung des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hätte die Behörde eine künftige Gefährdung prüfen und feststellen müssen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Falle des Beschwerdeführers sei auch nicht von einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach §§ 15, 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach §§ 15, 278a zweiter Fall Z 1, 2 und 3 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die beiden erstangeführten Tatbestände hat der Beschwerdeführer dadurch verwirklicht, dass er sich in XXXX und anderorts als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State zu beteiligen versucht hat, indem er die Ausreise mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die terroristische Vereinigung IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter versucht hat, mit einem falschen albanischen Reisepass und einem falschen albanischen Führerschein vom Flughafen XXXX nach XXXX auszureisen, um mit der Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien und das von der terroristischen Vereinigung IS kontrollierte Gebiet zu gelangen, wobei die versuchte Ausreise scheiterte, da sein Mittäter und er am Flughafen im Zuge der Passkontrollen angehalten worden waren; durch die genannte Tathandlung hat er sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, nämlich der international agierenden kriminellen Organisation IS-Islamic State, als Mitglied zu beteiligen versucht.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde einer durch den Beschwerdeführer gegen das dargestellte Urteil eingebrachten Berufung nicht Folge gegeben; gleichzeitig wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.

10. Mit Eingabe vom 08.10.2018 zog die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch der genannte Spruchteil in Rechtskraft erwuchs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste im Jahr 2011 als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. D3 420039-1/2011/8E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer - wie auch seine damalige Lebensgefährtin und dessen Mutter - u.a. wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB verurteilt. Die Genannten wurden für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen haben, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt hätten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach §§ 15, 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach §§ 15, 278a zweiter Fall Z 1, 2 und 3 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die beiden erstangeführten Tatbestände hat der Beschwerdeführer dadurch verwirklicht, dass er sich in XXXX und anderorts als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State zu beteiligen versucht hat, indem er die Ausreise mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die terroristische Vereinigung IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter versucht hat, mit einem falschen albanischen Reisepass und einem falschen albanischen Führerschein vom Flughafen XXXX nach XXXX auszureisen, um mit der Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien und das von der terroristischen Vereinigung IS kontrollierte Gebiet zu gelangen, wobei die versuchte Ausreise scheiterte, da sein Mittäter und er am Flughafen im Zuge der Passkontrollen angehalten worden waren; durch die genannte Tathandlung hat er sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, nämlich der international agierenden kriminellen Organisation IS-Islamic State, als Mitglied zu beteiligen versucht.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde einer durch den Beschwerdeführer gegen das dargestellte Urteil eingebrachten Berufung nicht Folge gegeben; gleichzeitig wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.

Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 08.10.2018 zurückgezogen.

1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde fest.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf einem aktuellen Strafregisterauszug sowie den im Akt einliegenden Urteilausfertigungen.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den damals minderjährigen Beschwerdeführer gründen sich auf Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. D3 420039-1/2011/8E.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich einzustufen ist, ergibt sich aus dem Administrativakt und den darin einliegenden Strafurteilen vom XXXX sowie vom XXXX mit welchen der Beschwerdeführer u.a. wegen der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich um ein schweres Verbrechen. Für die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX festgestellten Tathandlungen übernahm der Beschwerdeführer keine Verantwortung, vielmehr leugnete er die ihm zur Last gelegten Straftaten sowohl im Strafverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Nur wenige Tage nach der im gegenständlichen Aberkennungsverfahren abgehaltenen Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unternahm der Beschwerdeführer einen neuerlichen Ausreisversuch Richtung Syrien (vgl. hierzu im Detail die Urteile des Landesgerichts XXXX vom XXXX sowie des Oberlandesgerichts Wien vom XXXX ). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, wie durch das befasste Strafgericht festgestellt, dass dieser ungeachtet seiner Vorstrafe, der angeordneten Bewährungshilfe und der offenen Probezeit weiterhin konsequent seinen Plan verfolgt hat, Österreich zu verlassen und nach Syrien in das vom IS kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich der Terrororganisation Islamischer Staat anzuschließen und sich an dieser Vereinigung zu beteiligen. Insgesamt ist hinsichtlich des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen, dass er hinsichtlich seiner Straftaten keine Reue zeigte, weshalb für einen nachhaltigen Gesinnungswandel keine Anhaltspunkte vorliegen. Darüber hinaus ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent. Der Beschwerdeführer stellt demnach unzweifelhaft eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar und es kann keine Prognose für ein künftiges Wohlverhalten getroffen werden.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (siehe dazu unter Punkt II.3.5., sowie in einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren zuletzt VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166). Im Ergebnis war daher der ausführlichen und zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen. Die Erwägungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid fanden durch die neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 13.10.2017 ihre Bestätigung, demgegenüber haben sich keine Anhaltspunkte für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß Art 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit a) bevor

sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit b), sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit c).

3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten fallgegenständlich zutreffend auf § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt:

Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts für XXXX vom XXXX sowie des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer jeweils u.a. wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB verurteilt.

Bei dem Delikt des § 278b StGB handelt es sich um ein selbstständig vertyptes "Vorbereitungsdelikt", wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung "auf andere Weise" in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine "Beteiligung auf andere Weise" umfasst generalklauselsartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne einer Stärkung der "Gruppenmoral" oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktbezogene Förderung begründet "Beteiligung auf sonstige Weise".

Der Beschwerdeführer wurde in den genannten Urteilen vom XXXX sowie vom XXXX für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, beteiligt zu haben, indem er die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen hat, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen gehandelt hat, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern.

Al-Qaida in Iraq aka Islamic State of Iraq ist unter der Zahl QDe.115 seit 18.10.2004 in der "Consolidated United Nations Security Council Sanctions List" gelistet. IS-Islamischer Staat wird ua in der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2253 (2015) vom 17.12.2015 (Threats to international peace and security caused by terrorist acts), Nr. 2249 (2015) vom 20.11.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts), Nr. 2199 (2015) vom 12.02.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts) und Nr. 2178 (2014) vom 24.09.2014 (Addressing the growing issue of foreign terrorist fighters) ausdrücklich als terroristische Verbindung genannt.

Es ist als notorisch anzusehen, dass der IS durch ua im Internet verbreitete Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen gegen den Westen, die USA und Europa, aber auch gegen Österreich aufgerufen, und sich zu Terroranschlägen mit teilweise zahlreichen toten und verletzten Zivilpersonen in Europa (so etwa in Paris im November 2015, in Brüssel im März 2016, in Nizza im Juli 2016) bekannt hat.

Das Landesgericht XXXX stellte im zitierten Urteil vom XXXX insbesondere fest, dass es dem Beschwerdeführer bei seiner "Reise" darauf angekommen sei, sich zur Terrorvereinigung Islamischer Staat zu begeben und durch seine Reisetätigkeit, welcher der Entschluss voranging, sich zum IS zu begeben und zumindest auf von diesem kontrollierten Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Höhe von zwei sowie drei Jahren verurteilt.

In den Erläuterungen zum Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2015, RV 582 XXV. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen zu beachten ist, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung muss als besonders gefährliche Form der Kriminalität gelten und ist dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Zukunft eine relevante Gefahr darstellt, ist - insbesondere neben der Beachtung der näheren Umstände der Tat - das gesamte Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, auch wenn der Beschwerdeführer mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte (siehe VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund der Schwere der Straftat sowie dessen fehlenden Unrechtsbewusstseins keinesfalls ersichtlich ist. Diese Einschätzung wurde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach seiner vor dem Bundesamt im Rahmen des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens abgehaltenen Einvernahme einen neuerlichen Versuch einer Ausreise Richtung Syrien unternahm, wie sich dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX sowie der in diesem Verfahren ergangenen Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer leugnete seine Tat auch in jenem Strafverfahren weiterhin und zeigte keinerlei Unrechtsbewusstsein. Da der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Vorstrafe, der angeordenten Bewährungshilfe und der offenen Probezeit weiterhin konsequent seinen Plan verfolgte, Österreich zu verlassen und nach Syrien in das vom IS kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich der Terrororganisation anzuschließen und sich an dieser Vereinigung zu beteiligen, stellt er eine Gefährdung für sie Sicherheit der Republik Österreich dar. Darüber hinaus ist - wie oben ausgeführt wurde - dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine besondere Gefährlichkeit bereits inhärent.

3.2.3. Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, weil aufgrund der dargestellten Erwägungen aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

3.2.4. Desweiteren hat der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid umfassend und zutreffend begründet, durch sein Verhalten auch den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ? erstmals ? in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

• ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

• dafür rechtskräftig verurteilt worden,

• sowie gemeingefährlich sein und

• es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449).

Terroristischen Straftaten gemäß §§ 278b ff StGB stellen abstrakt besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer wiederholt die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in dem Wissen in Angriff nahm, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, angesichts des nachhaltigen Leugnens der seinen Verurteilungen zugrunde gelegenen Straftaten sowie aus dem Umstand, dass dieser ungeachtet seiner Vorstrafe, eines anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der angeordenten Bewährungshilfe und der offenen Probezeit weiterhin konsequent seinen Plan verfolgte, Österreich zu verlassen und nach Syrien in das vom IS kontrollierte Gebiet zu reisen, um sich der Terrororganisation anzuschließen und sich an dieser Vereinigung beteiligen.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat daher auch als subjektiv besonders schwerwiegend im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet waren daher jedenfalls geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, weshalb der Beschwerdeführer in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich anzusehen ist.

3.2.4. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt F GFK verwirklicht hat, kann demnach dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Mit Eingabe vom 08.10.2018 hat die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005) zurückgezogen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde insofern endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Hervorkommen neuer Umstände betreffend die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Möglichkeit hat, die Zulässigkeit der Abschiebung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. - Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz":

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt II.). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitution. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und der Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" rechtfertigen würden (vielmehr wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt), weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen war.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinen Erkenntnissen vom 28. Mai 2014, Ro 2014/20/0017 und -0018, grundlegend aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung umfasst keinen Ausspruch über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, bei deren Prüfung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erhöhtes Gewicht beizumessen wäre. Dass vorliegend aufgrund der Natur und der besonderen Schwere der unstrittigen rechtskräftigen Verurteilungen die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen sind, ergibt sich bereits aufgrund der unstrittigen Aktenlage und den den Verurteilungen vom XXXX und vom XXXX zugrunde liegenden Erwägungen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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