Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z1Spruch
W111 1420039-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zl. 545040705-160457531, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 11.01.2011 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn XXXX (W111 1420040-2) unrechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag unter Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 11.01.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 31.03.2011 durch das damalige Bundesasylamt einvernommen. Als Grund ihrer Antragstellung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie selbst und ihr Sohn seien in Tschetschenien aufgrund einer Suche der dortigen Behörden nach dem Bruder der Beschwerdeführerin gefährdet.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 11 00.310-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihr unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung habe glaubhaft machen können und ihr die Bewältigung der Heimreise aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden könne.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, dass ihr persönlich im Heimatland Verfolgung oder Gefährdung drohen würde und auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten würde. Im vorliegenden Fall liege wohl ein Familienverfahren vor, es sei jedoch auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Zu Spruchteil II. und III. wurde festgehalten, dass auf Grund ihres derzeit schlechten Gesundheitszustandes und ihrer noch nicht medikamentös eingestellten täglichen Ohnmachtsanfälle in ihrem Fall ein Abschiebungshindernis festzustellen sei, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei und sie eine befristete Aufenthaltsbewilligung im gesetzlichen Ausmaß erhalte.
Seitens der XXXX wurde mit Schreiben vom 09.06.2011 ein Konvolut von Befunden für die Beschwerdeführerin übermittelt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Sohn Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Behörde habe die Abweisung unzulässiger Weise mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin begründet. Ihr Vorbringen sei plausibel gewesen und weise keine gravierenden Widersprüche im Kernvorbringen auf. Sie beantrage eine neuerliche Einvernahme durch den Asylgerichtshof. Die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Eine detaillierte Beschwerdeergänzung wurde in Aussicht gestellt.
Mit Eingabe vom 06.07.2011 wurde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, in welcher nochmals die die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr erwartende Verfolgungssituation dargestellt wurde.
4. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 05.09.2012 an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Mit der Anberaumung der Verhandlung wurde Parteiengehör zu den Feststellungen betreffend Tschetschenien eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter anderem vor, die tschetschenische Widerstandsbewegung im Vorfeld ihrer Ausreise finanziell unterstützt zu haben.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. D3 420039-1/2011/8E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Asylgerichtshof legte seiner Entscheidung dabei im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX als Tochter von Tschetschenen aus Georgien in XXXX geboren, wo sie auch bis 1994 gelebt hat. Danach hat sie bis zum Ende des ersten Krieges und von 1999 bis 2003 in Georgien im XXXX gelebt, anschließend bis zur Ausreise wieder in XXXX . Sie hat 11 Jahre die Mittelschule besucht, aber keine weitere Ausbildung erhalten. Ihr moslemisch angetrauter Mann ist seit einem Bombenangriff im Jahr 2000 verschollen, hat jedoch selbst nicht gekämpft. Sie ist keine traditionelle tschetschenische Moslemin, sondern sie befolgt den Islam strenger, was bereits durch ihre Kleidung ersichtlich ist. Sie hat im Jahr 2010, etwa zwei oder drei Monate vor ihrer Ausreise, selbst die Widerstandskämpfer mit mehreren Geldbeträgen unterstützt. Ihr einziger Bruder XXXX hat ebenfalls die Widerstandskämpfer durch Lebensmittellieferungen unterstützt und ist seit November 2010 ebenfalls verschwunden, nachdem er zuvor bereits einmal verhaftet und nach seiner Freilassung gegen Lösegeld noch mehrmals von den tschetschenischen Behörden gesucht worden ist. Auch nach seinem Verschwinden wurde noch zwei Mal die Wohnung der Beschwerdeführerin nach ihm durchsucht, wobei ihr und auch einmal ihrem Sohn gedroht worden ist. Die Beschwerdeführerin vermutet begründet, dass der Bruder bzw. Onkel derzeit selbst bei den Widerstandskämpfern ist."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs im Wesentlichen Folgendes fest:
"Die Beschwerdeführerin hat mehrere - durchaus im Zusammenhang stehende - Gründe glaubhaft dargelegt, warum sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre:
So ist zunächst einmal ihre nahe Verwandtschaft zu ihrem einzigen Bruder XXXX , welcher schon vor seinem Verschwinden im November 2010 wiederholt von den tschetschenischen Behörden gesucht worden war und nach welchem auch danach noch zwei Mal in der Wohnung der Beschwerdeführerin gesucht worden ist, wobei auch die Beschwerdeführerin und einmal ihr Sohn selbst bedroht worden sind, sodass davon auszugehen ist, dass ihrem Bruder eine Tätigkeit als Widerstandskämpfer bzw. deren Unterstützung zumindest unterstellt wird.
Die Beschwerdeführerin bringt damit unter Bezugnahme auf die Probleme ihres Bruders vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen glaubhaft vor, dass sie im Fall der Rückkehr Probleme mit den tschetschenischen Behörden bekommen würde, sodass davon auszugehen ist, dass sie bereits als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie ihres Bruders (als vermutlich derzeit aktiver Kämpfer) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation eine Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten hat.
Darüber hinaus hat sie letztlich glaubwürdig vorgebracht, den tschetschenischen Widerstand auch selbst vor ihrer Ausreise im Jahre 2010 unterstützt zu haben. Dazu kommt noch, dass aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als strenggläubige Moslemin salafitischer Ausprägung ihr verstärkt eine Unterstützung von "Terroristen" unterstellt wurde.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Eingriffen von hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre."
6. Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Eine Entscheidung gleichen Inhalts erging an den Sohn der Beschwerdeführerin.
7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Sohn und ihre Schwiegertochter - wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB verurteilt. Die Genannten wurden für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen haben, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt hätten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten ein. In jenem Verfahren wurde mit Eingabe vom 18.10.2016 die Vollmacht von RA XXXX bekannt gegeben.
Am 21.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich im Verfahren über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten einvernommen, wobei zum detaillierten Verlauf der Befragung auf die Seiten 89 bis 99 des Verwaltungsaktes verwiesen werden darf. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Beschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer Wohnung und bestreite ihren Lebensunterhalt von Sozialhilfe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihr nicht möglich gewesen, an Deutschkursen teilzunehmen. In Österreich hielten sich ihr Sohn, ihre Schwiegertochter sowie ihre Enkelkinder auf. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei ihr aufgrund ihrer bereits geltend gemachten Gründe nach wie vor nicht möglich.
Vorgelegt wurden ein neurologischer Befund vom 15.09.2016 (Diagnosen: dissoziative Anfälle, posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, art. Hypertonie, Z.n. Eradikationstherapie bei HP-positiver Gastritis 6/2016, kleine Hiatushernie), ein Patientenbrief vom 30.08.2016 (Diagnosen: chron. Gastritis, Haitusthernie 2 cm, art Hypertonie, Epilepsie, Depressio, Allergie gegenüber Penicillin, Genatamycin), eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 19.11.2016 sowie ein Bericht des XXXX vom 26.04.2016.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchteil I. der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. D3 420039-1/2011/8E, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil
II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Die Entscheidung über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten wurde im Wesentlichen auf die unstrittige Verurteilung der Beschwerdeführerin aufgrund deren Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gestützt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, wodurch die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG erfülle. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich, habe die Beschwerdeführerin den Versuch einer Ausreise in das vom IS kontrollierte Gebiet Syriens unternommen und dadurch den Entschluss zum Ausdruck gebracht, sich zur Terrorvereinigung Islamischer Staat zu begeben, auf von diesem kontrolliertem Gebiet zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, um die Ziele der Terrorvereinigung zu unterstützen. Überdies sei auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen, zumal ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Ob auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG - sohin das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens - als erfüllt angesehen werden kann, könne letztlich dahingestellt bleiben. In Bezug auf die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ebenfalls vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgegangen. Da derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine relevante Gefährdung drohe, war die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.
Jene Entscheidung wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation am 20.02.2017 rechtswirksam zugestellt.
10. Mit am 16.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt (vgl. Verwaltungsakt Seite 213), das seitens der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten könne nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verstanden werden. Der Maßstab für die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG gegeben sei oder nicht, könne nur an der individuellen Schuld gemessen werden, nicht jedoch an der abstrakten, wie sie dem IS zuzuordnen sei. Auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG sei nicht gegeben, zumal von einer Gefahr für die Sicherheit der Republik nicht im Entferntesten gesprochen werden könne und das inkriminierte Verhalten der Beschwerdeführerin im Übrigen jedenfalls kein besonderes schweres Verbrechen darstelle. Unter Bezugnahme auf den eingeholten Länderbericht wäre der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
11. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste am 11.01.2011 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu Zahl W111 1420040-2, illegal ins österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. D3 420039-1/2011/8E, stattgegeben und der Beschwerdeführerin (wie auch ihrem Sohn) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Sohn und ihre Schwiegertochter - wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilt. Die Genannten wurden für schuldig befunden, sich an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt zu haben, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen haben, um sich in dem vom IS-Islamic State kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen gehandelt hätten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
Die Beschwerdeführerin stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:
...
Russland erweitert zum Jahreswechsel seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" - in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet - und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben - vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).
650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist - in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken - stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen - maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre - angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es freilich nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).
Quellen:
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Handelsblatt (2.1.2017): Zwangsarbeit statt Knast, http://www.handelsblatt.com/politik/international/russlands-neuer-strafenkatalog-zwangsarbeit-statt-knast/19195230.html, Zugriff 11.1.2017
-
Standard (10.1.2017): Zwangsarbeit statt Haft in Russland, http://derstandard.at/2000050437057/Zwangsarbeit-statt-Knast-in-Russland, Zugriff 11.1.2017
Russlands Oberster Gerichtshof hat das Urteil aus dem "Kirowles-Prozess" gegen den Oppositionellen Alexej Nawalny aufgehoben. Nawalny war 2013 wegen angeblicher Veruntreuung zum Schaden des Holzbetriebs Kirowles zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ein Mitangeklagter, der Unternehmer Pjotr Ofizerow, erhielt vier Jahre. Beide Urteile wurden kurz darauf in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Nawalny, der den Prozess stets als politisch motiviert bezeichnete, hatte im Februar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Klage Erfolg. Der EGMR rügte das Urteil als "willkürlich" und "von politischer Natur" und verurteilte Russland zu Kompensationszahlungen. Auf der Grundlage dieses Richterspruchs hat nun das Oberste Gericht in Russland reagiert und "im Zusammenhang mit den neuen Erkenntnissen" eine Neuverhandlung angeordnet. Nawalny selbst hatte eine Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Ein Teilziel hat der Oppositionspolitiker trotzdem erreicht. Theoretisch kann er nun wieder bei der Präsidentschaftswahl 2018 antreten. Die zwei anderen Vorstrafen, die er hat - eine in einem ähnlich gelagerten Fall um den Kosmetikkonzern Yves Rocher und eine wegen Verleumdung - gelten als geringfügig und behindern seine Kandidatur nicht. Nawalnys Chancen bei einem Antritt wären jedoch gering. Jüngsten Umfragen zufolge wünschen sich 63 Prozent der Russen, dass Wladimir Putin bis (mindestens) 2024 weitermacht. Der russische Präsident hat zugleich mit seinem neuen Ukas [Präsidentenerlass] Russland weiter von der internationalen Rechtsprechung abgekoppelt. Hat die Duma erst jüngst wieder - auch aufgrund der vielen für Moskau ärgerlichen Vorschriften des EGMR - den Vorrang nationalen Rechts vor internationalem eingeführt, so verabschiedet sich Russland nun auch endgültig vom Projekt des Internationalen Strafgerichtshofs. Moskau lehnt Den Haag ab. Der Kreml übt seit Längerem scharfe Kritik am Gericht in Den Haag. Moskau hatte kurz nach Amtsantritt Putins anno 2000 zwar die Vereinbarung über die Beteiligung am Internationalen Gerichtshof unterzeichnet, das Papier aber nie ratifiziert. Putin hat nun endgültig das Statut des Haager Strafgerichts gekündigt. Moskau erkennt damit dessen Urteile nicht mehr an. Auslöser der Entscheidung dürfte ein gerade erschienener Bericht des Gerichtshofs über die Ereignisse auf der Krim und im Donbass-Gebiet gewesen sein. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda qualifizierte dort den russischen Anschluss der Krim als bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. Auch die Krise im Donbass weise Anzeichen eines internationalen bewaffneten Konflikts auf, so Bensouda. (Standard 16.11.2016, vgl. FAZ 16.11.2016).
Quellen:
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.11.2016): Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken, http://www.faz.net/aktuell/politik/russland-kehrt-istgh-wegen-ukraine-krise-den-ruecken-14530535.html, Zugriff 17.11.2016
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Der Standard (16.11.2016): Russland: Oberstes Gericht erleichtert Nawalny um Vorstrafe,
http://derstandard.at/2000047679523/Oberstes-Gericht-erleichtert-Nawalny-um-eine-Vorstrafe, Zugriff 17.11.2016
Seltener Vorgang in Russland: Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das teilte die staatliche Untersuchungskommission mit, die direkt Präsident Wladimir Putin unterstellt ist. Der Präsident habe das Vertrauen verloren, teilte Putins Sprecher wenige Stunden nach der Festnahme mit. Die Kommission erklärte weiter, sie werde bald die Anklagepunkte gegen den Minister veröffentlichen. Uljukajew sei direkt nach seiner Vernehmung festgenommen worden. Ein Gericht stellte ihn für zwei Monate unter Hausarrest. Nach Angaben eines Ermittlers hat Uljukajew die Annahme von Bestechungsgeld bestritten. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde. Als Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung soll Uljukajews Ministerium den Angaben zufolge dem Verkauf von 50 Prozent Staatsanteilen am Ölkonzern Baschneft an den ebenfalls staatlich kontrollierten Ölriesen Rosneft zugestimmt haben. Im Oktober hatte Rosneft für 330 Milliarden Rubel (fünf Milliarden Dollar) die Hälfte der Anteile an Baschneft übernommen. Rosneft wird von Igor Setschin geführt, einem bisherigen Weggefährten Putins. Nach Behördenangaben richten sich die Vorwürfe nicht gegen Rosneft. Der frühere stellvertretende Nationalbankchef Uljukajew ist seit 2013 Minister für wirtschaftliche Entwicklung. Er gilt als einer der liberalen Spezialisten, die Russlands Wirtschaft trotz Krise am Laufen halten und keinem der beiden Lager zuzurechnen sind. Ihm werden vielmehr enge Kontakte zu Andrej Kostin nachgesagt, dem einflussreichen Chef von Russlands zweitgrößter Bank VTB. Uljukajew war zunächst dagegen, dass Baschneft an Rosneft geht. Schließlich gab er grünes Licht (Zeit 15.11.2016, vgl. ORF.at 15.11.2016). Der Minister sei bei einem Einsatz des russischen Geheimdienstes FSB festgenommen worden, teilte die Ermittlungsbehörde mit. Er habe das Schmiergeld gestern [14.11.2016] entgegengenommen. Es werde nun bald Anklage erhoben; dem Minister drohten zwischen acht und 15 Jahren Gefängnis (ORF.at 15.11.2016).
Quellen:
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Zeit Online (15.11.2016): Wirtschaftsminister wegen Korruptionsverdacht festgenommen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/russland-wirtschaftsminister-alexei-uljukajew-korruption-festgenommen, Zugriff 17.11.2016
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ORF.at (15.11.2016): Russlands Wirtschaftsminister verhaftet, http://orf.at/stories/2366725/, Zugriff 17.11.2016
Bei der Parlamentswahl (Duma) am 18.9.2016 konnte die Regierungspartei Einiges Russland eine Dreiviertelmehrheit auf sich vereinen. Knapp über 54 Prozent der Wählerstimmen konnte die Partei Einiges Russland auf sich vereinigen, die absolute Mehrheit schlägt sich jedoch noch stärker bei der Sitzverteilung im Unterhaus der Föderalen Versammlung nieder. Durch ein Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht ziehen insgesamt 343 Abgeordnete - mehr als je zuvor - für Einiges Russland in die Staatsduma ein: 140 Abgeordnete über die Parteiliste und zusätzliche 203 über Direktmandate. Von den verbleibenden 107 Sitzen gingen 42 Mandate an die Kommunistische Partei (KPRF), 39 Mandate an die nationalistische Liberal-Demokratische Partei (LDPR) und 23 Mandate an die Partei Gerechtes Russland. Keine andere Partei schaffte es, über die Fünf-Prozent-Einzugshürde zu kommen. Durch Direktmandate ziehen außerdem ein Kandidat der rechtspopulistischen Partei "Rodina" (Heimat), ein Kandidat der Partei "Graschdanskaja Platforma" (Bürgerplattform) und der einzige unabhängige Kandidat, Waldislaw Resnik, in die Staatsduma ein. Letzterer wird aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Regierungspartei Einiges Russland von zahlreichen kritischen Medien de facto zu den Mandaten von Einiges Russland hinzugerechnet (Standard 20.9.2016).
In der neuen Duma werden somit vier Parteien vertreten sein: Einiges Russland mit der Mehrheit der Sitze sowie die systemische Opposition bestehend aus der Kommunistischen Partei, der LDPR und Gerechtes Russland. Unter systemischer Opposition sind die Parteien gemeint, die in der Duma vertreten sind, mehrheitlich mit der Regierungspartei stimmen, ihre Politik eng mit dem Kreml abstimmen und damit keine reale Opposition darstellen. Damit hat Einiges Russland gegenüber 2011 sogar noch einmal zugelegt. Die echte
Opposition ist dagegen chancenlos geblieben: Einerseits wurde ihre Führung und insbesondere der ursprünglich gemeinsame Kandidat Michail Kasjanow im Vorfeld diskreditiert. Anderseits sind die Führer der Opposition so stark zerstritten, dass mehrere Parteien angetreten sind und sich gegenseitig die wenigen Stimmen abgenommen haben. Die liberalen Parteien Jabloko und Parnas sind nicht annähernd an die Fünf-Prozent-Hürde gekommen. Neben der Diskreditierung von Kandidaten dieser Parteien fehlte ihnen auch der Kontakt zur Bevölkerung. Die Kompromisslosigkeit ihres Führungspersonals sowie das Fehlen neuer, unverbrauchter Persönlichkeiten bestätigen nur die tiefe Krise und Irrelevanz der nicht-systemischen Opposition. Die niedrige Wahlbeteiligung von unter 50 Prozent im Landesdurchschnitt und unter 30 Prozent in Moskau und Sankt Petersburg zeigt, wie wenig die Parteien Wähler motivieren konnten, und schwächt die Legitimität der zukünftigen Duma. Das war letztlich von der politischen Führung in Kauf genommen worden, um die Wahl unter Kontrolle zu haben. Eine Mehrheit für Einiges Russland in der Duma ist letztlich zweitrangig, da mit der systemischen Opposition ausschließlich Parteien im Parlament vertreten sind, die alle vom Kreml initiierten Gesetzesprojekte durchbringen können (Zeitonline 19.9.2016).
Quellen:
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Der Standard (20.9.2016): Russland: Was die Dreiviertelmehrheit der Kremlpartei bedeutet,
http://derstandard.at/2000044645415/Was-die-Dreiviertelmehrheit-der-Kremlpartei-fuer-Russland-bedeutet, Zugriff 21.9.2016
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Zeitonline (19.9.2016): Duma-Wahl in Russland. Putins Test, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/duma-wahl-russland-parlament-wladimir-putin-praesident/komplettansicht, Zugriff 21.9.2016
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016
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CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016
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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016
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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
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ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:
The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015
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ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016
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Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016
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Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016
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Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016
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http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgeta