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E6JNorm
AsylG 2005 §10 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/21/0012 E 04.04.2019Ro 2019/21/0005 E 04.04.2019Rechtssatz
Die Überlegungen im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, beziehen sich ausschließlich auf Rückkehrentscheidungen, die noch vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen werden. Im System des österreichischen Rechts somit auf solche, die auf § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gründen. Diesen Überlegungen kommt demnach im Rahmen des § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014, der sich auf derartige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bezieht, Bedeutung zu (sh. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Geht es dagegen in einem Fall, in dem bereits eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vorliegt, um eine Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 und damit um die (potentielle) Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014, so kommen die besagten Überlegungen nicht zum Tragen, zumal bei bereits erfolgter rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz insbesondere der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz, auf den der EuGH im genannten Urteil maßgeblich rekurriert, nicht mehr zur Debatte steht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0181 Gnandi VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210001.J02Im RIS seit
16.07.2019Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019