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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §64 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/02/0261Rechtssatz
Die Vorschrift des § 25 Abs. 7 VwGVG 2014 hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden. Das in § 38 VwGVG 2014 verwiesene Verfahrensrecht ist nämlich nur subsidiär - "soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist" - anzuwenden (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, wonach durch die abschließende Regelung der Kostenvorschreibung in § 52 VwGVG 2014 eine Anwendung des § 64 Abs. 1 und 2 VStG nicht - auch nicht kraft § 38 VwGVG 2014 - in Betracht kommt). Somit gehen - auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser zitierten Bestimmung - nicht nur die speziell für Verwaltungsstrafsachen geltenden Regelungen der § 37 ff VwGVG 2014, sondern auch die im Administrativverfahren geltende Regelung des § 25 Abs. 7 VwGVG 2014 vor. Nur so kann letztlich der für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen geltende Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 48 VwGVG 2014 gewährleistet bleiben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L04Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019