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L85007 Straßen TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0143Ra 2017/06/0144Rechtssatz
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0115; 24.6.2016, Ra 2016/02/0123; 11.10.2016, Ro 2016/01/0007). Dies gilt in gleicher Weise im vorliegenden Fall, in dem § 1 Abs. 3 lit. e Tir LStG 1989 zwar nicht außer Kraft getreten ist, aber das Tir LStG 1989 dahingehend ergänzt worden ist, dass die im Revisionsfall zu entscheidende Frage nunmehr im Sinne der Zulässigkeit einer Bildung einer Straßeninteressentschaft nach Tir LStG 1989 unter einer aufschiebenden Bedingung eindeutig geklärt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060142.L00Im RIS seit
26.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019