RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2017/06/0142

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LStG Tir 1989 §1 Abs3 lite idF 2017/026
LStG Tir 1989 §20 Abs9
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0143Ra 2017/06/0144

Rechtssatz

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0115; 24.6.2016, Ra 2016/02/0123; 11.10.2016, Ro 2016/01/0007). Dies gilt in gleicher Weise im vorliegenden Fall, in dem § 1 Abs. 3 lit. e Tir LStG 1989 zwar nicht außer Kraft getreten ist, aber das Tir LStG 1989 dahingehend ergänzt worden ist, dass die im Revisionsfall zu entscheidende Frage nunmehr im Sinne der Zulässigkeit einer Bildung einer Straßeninteressentschaft nach Tir LStG 1989 unter einer aufschiebenden Bedingung eindeutig geklärt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060142.L00

Im RIS seit

26.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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