TE Vwgh Beschluss 2019/5/27 Ra 2018/12/0052

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §19
BEinstG §19 Abs1a
BEinstG §7l Abs1
BEinstG §7o
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. M H in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2018, GZ W221 2012123-2/39E, betreffend Schadenersatzansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Rechnungshofes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stand bis 30. November 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Rechnungshof.

2 Im Anschluss an ein Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt machte der Revisionswerber mit Antrag vom 25. Juni 2014 Schadenersatzansprüche wegen Mehrfachdiskriminierung geltend, wobei u.a. - soweit hier noch entscheidungswesentlich - folgende Anspruchsgrundlagen genannt wurden: zu Antragspunkt 3. Diskriminierung durch die Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub, zu Antragspunkt 4. Diskriminierung durch die Verweigerung einer ausreichenden Anreisezeit zu einer Gerichtsverhandlung und zu Antragspunkt 7. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.

3 Unter Antragspunkt 3. machte der Revisionswerber als Diskriminierungsgrund geltend, er habe - anders als andere Bedienstete - in angemessener Zeit keine Reaktion auf einen innerbetrieblichen Verbesserungsvorschlag vom 24. Dezember 2011 erhalten.

4 Zum Antragspunkt 4. machte der Revisionswerber als Diskriminierung geltend, er habe am 23. März 2012 um 12.30 Uhr eine Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wahrzunehmen gehabt. Anders als von sonstigen Bediensteten sei von ihm zunächst verlangt worden, für diese Verhandlung einen Urlaubstag zu nehmen. Erst als er - nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt - dieses Ansinnen als rechtswidrig gerügt habe, sei ihm eine jeweils 30-minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang genehmigt worden. Die genehmigte Anreisezeit sei aber nicht ausreichend gewesen, um den Gerichtssaal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

5 Unter Antragspunkt 7. hatte der Revisionswerber zunächst unsubstanziiert Verstöße gegen § 20b erster Satz Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 100/1993, und § 7i Abs. 2 erster Satz Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geltend gemacht. Am 14. November 2014 hielt ihm die Dienstbehörde die mangelnde Substanziierung seiner diesbezüglichen Vorwürfe vor. Daraufhin brachte der Revisionswerber in seiner Replik vom 1. Dezember 2014 unter Punkt 7. lit. a bis g detailliert Vorfälle vor, auf welche er die genannten Ansprüche gründe.

6 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 wies der Präsident des Rechnungshofes u.a. die Ansprüche aus den Antragspunkten 3., 4., und 7. ab.

7 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8 Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. September 2015 die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.

9 Zur näheren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0056, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2015, soweit sich dieses auf die Abweisung der unter Punkt 3., 4. und 7. geltend gemachten Ansprüche bezog, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

10 Begründend hielt der Gerichtshof auszugsweise fest:

"Wie die oben wiedergegebene Schilderung des Verfahrensganges zeigt, waren vorliegendenfalls im Zusammenhang mit allen drei genannten Antragspunkten auch Sachverhaltsfragen strittig. Dies betraf in Ansehung des Antragspunktes 3. insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellte Chronologie der Ereignisse bzw. die Frage, ob und in welcher Zeit Reaktionen auf Verbesserungsvorschläge anderer Beamter üblicherweise erledigt wurden. Schließlich war im Zusammenhang mit Punkt 3. und 7. auch die Frage strittig, ob der Revisionswerber im Schlichtungsverfahren die Gewährung einer Belohnung rundweg abgelehnt habe oder ob das Angebot einer Belohnung mit dem Verzicht auf Ansprüche ‚junktimiert' wurde. In Ansehung des Antragspunktes 4. war insbesondere strittig, ob die dem Revisionswerber gewährte Anreisezeit überhaupt ausreichend war bzw. ob sie in einem auffallenden Missverhältnis zu Anreisezeiten standen, die anderen Bediensteten (für dienstliche bzw. private Behördenladungen) eingeräumt wurden. Vor diesem Hintergrund hat der Revisionswerber Tatsachenbehauptungen erstattet, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen greifen hier nicht Platz (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).

Dies gilt in Bezug auf Antragspunkt 3. insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fehlen eines subjektiven Rechtes auf Behandlung eines Verbesserungsvorschlages per se eine Diskriminierung bei den ‚sonstigen Arbeitsbedingungen' im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG bzw. des § 7b Abs. 1 Z. 6 BEinStG, und um eine solche handelte es sich nach den Behauptungen des Revisionswerbers hier, nicht ausschließt (vgl. hiezu das zur zweitgenannten Bestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0154, bzw. zum weiten Verständnis des Begriffes ‚sonstige Arbeitsbedingungen' im Verständnis der erstgenannten Bestimmung das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2013/12/0027).

Zu Antragspunkt 4. ist zunächst die von der Dienstbehörde geübte Praxis, die zur Befolgung innerhalb der Dienstzeit gelegener Behördenladungen erforderliche Zeit als gerechtfertigte Abwesenheit zu werten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht ausgeschlossen, schon das Ansinnen an den Revisionswerber, zu einem solchen Zweck - anders als andere Dienstnehmer - Urlaub zu nehmen, als Diskriminierung zu werten. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, eine ausreichende Anreisezeit zu gewähren.

Auch die zu Antragspunkt 7. vertretene Auffassung, wonach der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen erstattet habe, erweist sich im Hinblick auf seine Replik vom 1. Dezember 2014 als unzutreffend.

In diesem Zusammenhang ist der Dienstbehörde allerdings beizupflichten, dass eine Stattgebung der Ansprüche des Revisionswerbers aus Antragspunkt 7. jedenfalls vorausgesetzt hätte, dass er diese Ansprüche zuvor in einem Schlichtungsverfahren geltend gemacht hätte (vgl. § 7l Abs. 1 erster Satz iVm § 7o BEinstG). Dies wurde zwar von der Dienstbehörde in Ansehung eines Teils der in der Eingabe vom 1. Dezember 2014 geltend gemachten Vorfälle verneint, das Verwaltungsgericht hat hingegen keine Feststellungen zum Gang des Verfahrens vor dem Bundessozialamt getroffen. In Ansehung des vom Revisionswerber unter Punkt 7. lit. a geltend gemachten Vorfalles ist der Sachverhalt gleichfalls strittig.

Vor diesem Hintergrund beruht die oben wiedergegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Ansehung der Antragspunkte 3., 4. und 7. auf einer Verkennung der durch die zitierte Rechtsprechung klargestellten Rechtslage gemäß § 24 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 MRK und Art. 47 Abs. 2 GRC."

11 Im fortgesetzten Verfahren ergänzte das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren und führte eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies es die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 22. Dezember 2014 erneut als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

12 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei begünstigter Behinderter und es sei mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien/Niederösterreich/Burgenland vom 17. Dezember 1997 ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt worden. Aufgrund des Antrages des Revisionswerbers vom 27. Februar 2013 sei beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden. In seinem das Schlichtungsverfahren einleitenden Antrag habe der Revisionswerber sieben Punkte zu behaupteten Diskriminierungen angeführt. Am 19. März 2014 sei vom Bundessozialamt festgestellt worden, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung habe erzielt werden können. Von den im verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers geltend gemachten Punkten seien in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht fortzusetzenden Verfahren noch die Punkte 3., 4. und 7. offen.

13 Zu Punkt 3.) "Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub" traf das Gericht folgende Feststellungen: Der Revisionswerber habe mit Schreiben vom 24. Dezember 2011 bei der Kommission für Innovation, die 2009 am Rechnungshof eingerichtet worden sei, einen Verbesserungsvorschlag eingebracht, der am 3. Jänner 2012 bei der Kommission eingelangt sei. Am 5. November 2012 habe die Sitzung der Kommission stattgefunden, in welcher einstimmig beschlossen worden sei, dass der Vorschlag des Revisionswerbers zur Umsetzung geeignet sei. Die Kommission habe vorgeschlagen, dem Revisionswerber ein Anerkennungsschreiben zu überreichen. Der Akt sei am 29. Jänner 2013 von der Kommissionsvorsitzenden weitergeleitet worden. Er habe sich anschließend einen Tag (30. Jänner 2013) bei der Gleichbehandlungsbeauftragten befunden und sei (erst) am 28. März 2013 in der Personalabteilung eingelangt. Der Akt sei nie beim Präsidenten eingelangt. Während des laufenden Schlichtungsverfahrens sei der Akt im Aktenlauf nicht eingebucht worden. Im Jahr 2017 sei der Akt "ausgebucht" worden und befinde sich nun in der Allgemeinen Kanzlei. In der Zeit des Bestehens der Kommission (2009-2018) seien insgesamt 18 Vorschläge eingelangt, die in insgesamt sechs Sitzungen behandelt worden seien. Die Vorsitzende der Kommission habe jeweils abgewartet, bis einige Vorschläge zusammengekommen seien, und habe dann eine Sitzung einberufen. Zwischen Einlangen der Vorschläge bei der Kommission und deren Entscheidung seien zwischen einem Monat und fünfzehn Monaten vergangen, sodass der hinsichtlich des Vorschlages des Revisionswerbers in Rede stehende Zeitraum von zehn Monaten (Einlangen: 3. Jänner 2012, Sitzung: 5. November 2012) nicht von diesem Zeitrahmen abweiche. Kein Bediensteter, der einen Vorschlag eingebracht habe, sei über das in der Sitzung erzielte Ergebnis der Kommission informiert worden. In der Regel habe die Kommission bei umsetzbaren Vorschlägen im Akt auf die Möglichkeit einer Belohnung hingewiesen. Die Entscheidung über die Form der Belohnung und deren Auszahlung habe letztlich der Präsident getroffen, wobei im Fall der Auszahlung eine Geldbelohnung in der Höhe von EUR 50,- üblich gewesen sei. Die Kommission für Innovation habe den Vorschlag des Revisionswerbers nicht anders behandelt als die Vorschläge anderer Bediensteter. Der Vorsitzenden der Kommission sei die Behinderung des Revisionswerbers nicht bekannt gewesen. Zwischen den Sitzungen der Kommission und den endgültigen Erledigungen durch den Präsidenten seien zwischen elf Tagen und drei Monaten vergangen. Zwei (nicht vom Revisionswerber eingebrachte) Vorschläge seien sogar noch immer offen, obwohl sie bereits in der Sitzung am 27. Jänner 2016 behandelt worden seien. Dass der Revisionswerber bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 27. Februar 2013 keine Erledigung durch den Präsidenten erhalten habe, stelle daher keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bediensteten dar. Zwischen der Sitzung der Kommission und der Einleitung des Schlichtungsverfahrens seien nicht ganz vier Monate vergangen. Gemeinsam mit dem Vorschlag des Revisionswerbers sei ein weiterer Verbesserungsvorschlag in der Kommissionssitzung am 5. November 2012 behandelt worden. Dieser sei vom Präsidenten des Rechnungshofes am 11. Februar 2013 erledigt worden. Dass der Revisionswerber nicht ebenfalls am 11. Februar 2013 eine Erledigung erhalten habe, liege daran, dass sein Akt beim Präsidenten nicht eingelangt sei, weil der Akt im Aktenlauf "hängen geblieben" sei. Dass der Akt an den Präsidenten nicht weitergeleitet worden sei, liege nicht am Alter oder an der Behinderung des Revisionswerbers, sondern sei auf ein Versehen zurückzuführen. Dass der Vorschlag des Revisionswerbers bis heute keiner Erledigung durch den Präsidenten (jetzt Präsidentin) des Rechnungshofs zugeführt worden sei, liege daran, dass die Behörde die Angelegenheit nach Einleitung des Schiedsverfahrens in dem zuletzt genannten Verfahren habe klären wollen und der Akt daher "ausgebucht" worden sei. Im Zuge des Schlichtungsverfahrens seien dem Revisionswerber eine Belohnung in der Höhe von EUR 50,- und ein Anerkennungsschreiben für seinen Verbesserungsvorschlag angeboten worden. Dieses Angebot sei nicht mit einem Verzicht auf alle Ansprüche "junktimiert" gewesen. Der Revisionswerber habe das Angebot nicht angenommen.

14 Zu Punkt 4.) "Diskriminierung durch die Verweigerung einer ausreichenden Anreisezeit zu einer Gerichtsverhandlung" stellte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Am 23. März 2012 habe am Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Verhandlung stattgefunden, weil der Revisionswerber gegen die ehemalige Sektionschefin eine Schadenersatzklage eingebracht habe. Die Verhandlung habe von 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr gedauert. Der Revisionswerber sei in diesem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Vom Revisionswerber sei von seinem Dienstvorgesetzten per E-Mail vom 23. März 2012 verlangt worden, für die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung stehende Dienstabwesenheit ab 11 Uhr Freizeit/Pause einzutragen. Mit E-Mail vom 22. April 2012 habe die Sektionschefin eine jeweils 30-minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang genehmigt. Die Sektionschefin habe eine halbe Stunde gewährt, weil sie dies für eine realistische Einschätzung des Weges gehalten habe. Der Revisionswerber habe sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden gezeigt und habe eine diesbezügliche Diskriminierung erst ein Jahr später in seinem Antrag an die Schlichtungsstelle geltend gemacht. Die Fahrzeit zum Rechnungshof habe 27 Minuten betragen. Die Anreisezeit von einer halben Stunde sei nicht ausreichend gewesen, um rechtzeitig zu Beginn der Verhandlung im Verhandlungssaal zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass anderen Bediensteten für private Gerichtsverhandlungen längere Behördenwege zugestanden worden seien. Bediensteten des Rechnungshofes sei für Verhandlungen, in denen sie den Rechnungshof vertreten hätten, die tatsächliche Zeit der Anreise als Dienstgang genehmigt worden. Weder das Ansinnen des Dienstvorgesetzten, für die Anreisezeit Freizeit/Pause einzutragen, noch die lediglich gewährte halbe Stunde Anreisezeit durch die Sektionschefin sei auf das Alter oder die Behinderung des Revisionswerbers zurückzuführen.

15 Hinsichtlich Antragspunkt 7. stellte das Gericht fest, der Revisionswerber habe die diesbezüglichen Ansprüche nicht im Schlichtungsverfahren geltend gemacht.

16 Nach ausführlicher Darlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gestützt auf die oben wiedergegebenen Feststellungen zusammengefasst zu dem Ergebnis, hinsichtlich der Antragspunkte 3. und 4. liege eine Diskriminierung aufgrund des Alters oder der Behinderung des Revisionswerbers nicht vor. Die Einschätzung der Anreise- und Abreisezeiten zu bzw. von der Gerichtsverhandlung weiche auch nicht in einem solchen Ausmaß von der tatsächlich erforderlichen Anreisezeit ab, dass sie als offensichtlich willkürlich und diskriminierend einzuschätzen sei. Die in § 7l Abs. 1 erster Satz BEinstG genannten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Revisionswerber die zu Antragspunkt 7. angeführten Ansprüche nicht im Schlichtungsverfahren geltend gemacht habe.

17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesen Gründen in der Sache selbst entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben.

18 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, es stelle sich die Frage, ob die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nur bis zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vorzunehmen sei. Das Gericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass tatsächlich überhaupt keine Erledigung des vom Revisionswerber erstatteten Verbesserungsvorschlages erfolgt sei.

19 Ferner sei die Frage zu lösen, ob Schlichtungsverfahren von Privatpersonen vor dem Bundessozialamt als Privatangelegenheiten oder dienstliche Angelegenheiten zu werten seien. Das Gericht habe bei einer Verfahrenspartei eine dienstliche Angelegenheit, bei der anderen eine private Angelegenheit festgestellt. Da beide Verfahrensparteien Mitarbeiter bei demselben Dienstgeber gewesen seien, erscheine die unterschiedliche Wertung als dienstliche Angelegenheit bei einem Kollegen und als private bei dem Revisionswerber nicht sachgerecht. Dabei sei auch die Frage zu beantworten, ob einem asthmakranken begünstigten Behinderten mehr Anreisezeit zu Gerichtsverhandlungen zu gewähren sei als gesunden Mitarbeitern und ob die Gewährung einer Anreisezeit, die sogar von gesunden Mitarbeitern nicht eingehalten werden könne, zulässig sei.

20 Im Übrigen fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob für Beamte, die ihre Ansprüche auf § 19 Abs. 1a BEinstG stützten, das in Abs. 1 dieser Bestimmung expressis verbis genannte Neuerungsverbot gelte.

21 Das Gericht habe ein Schreiben des Revisionswerbers an den Präsidenten des Rechnungshofes vom 27. Februar 2006 ignoriert, mit dem er angekündigt habe, dass er im darauffolgenden Jahr ohne sichtbare Anerkennung in den Ruhestand "vertrieben" werden werde. Zudem stelle sich die Frage, ob die Befangenheit von Beamten im funktionellen Sinn vom Bundesverwaltungsgericht ausnahmslos nicht zu untersuchen sei, weil eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine Befangenheit von Mitarbeitern einer Verwaltungsbehörde saniere.

22 Die Feststellung des Gerichts, wonach der Revisionswerber eine angebotene Belohnung in der Höhe von EUR 50,-- abgelehnt habe, widerspreche den Tatsachen und sei aktenwidrig. Eine von der Ehefrau des Revisionswerbers angefertigte Mitschrift des Schlichtungsgesprächs wäre bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen. Die Unterlassung der Einvernahme der übrigen Teilnehmer des Schlichtungsgesprächs stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Dieser sei dazu geeignet gewesen, die richtige rechtliche Beurteilung der Sache zu hindern. Gravierende Begründungsmängel lägen insofern vor, als sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Befangenheit der Sektionschefin auseinandergesetzt habe, obwohl diese quasi in eigener Sache entschieden habe. Schließlich liege eine offenkundige aktenwidrige Beweiswürdigung vor, weil das Bundesverwaltungsgericht entgegen den eigenen Feststellungen bei Würdigung des Zeitablaufs nur auf Uhrzeiten, nicht jedoch auf das Datum der versandten E-Mails Bedacht genommen und solcher Art eine unzutreffende Aufeinanderfolge der E-Mails im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen berücksichtigt habe. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 26 Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend Antragspunkt 3. entgegen den Darstellungen der Zulässigkeitsbegründung den vom Gericht als entscheidungswesentlich erachteten Sachverhalt nicht nur bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens ermittelt, sondern sich auch über diesen Zeitpunkt hinausgehend mit den Umständen beschäftigt, aufgrund derer der Verbesserungsvorschlag des Revisionswerbers bis dato nicht erledigt worden sei. Aus welchem Grund die diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfen würden, legt die Zulässigkeitsbegründung nicht dar.

27 Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht zu Antragspunkt 4. fest, dass Bedienstete der Dienststelle des Revisionswerbers an der in Rede stehenden Gerichtsverhandlung als Vertreter des Rechnungshofs teilgenommen hätten, weshalb die Behörde im Fall dieser Bediensteten anders als im Fall des Revisionswerbers, der nicht als Vertreter des Rechnungshofs, sondern aus Anlass einer von ihm erhobenen Schadenersatzklage zu dem Termin geladen worden sei, davon ausgegangen sei, es habe sich um eine dienstliche Angelegenheit gehandelt. Im Übrigen habe die Sektionschefin angenommen, die Anreise zu der Gerichtsverhandlung wäre innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen. Dass die auf diesen Feststellungen aufbauende einzelfallbezogene Beurteilung des Gerichts, wonach keine objektiv oder nach subjektiven Intentionen des Dienstgebers motivierte Diskriminierung vorgelegen sei, gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs als unvertretbar zu beurteilen wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf (VwGH 4.9.2014, 2013/12/0177). Dies gilt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in der vorliegenden Konstellation die Festlegung einer halbstündigen Anreisezeit zu dem Gerichtstermin bei einer "reinen" Fahrzeit von 27 Minuten nicht als verpönt motivierte Diskriminierung zu qualifizieren sei. 28 Wenn ferner in der Zulässigkeitsbegründung betreffend Antragspunkt 7. Auslegungsfragen im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1a BEinstG ins Treffen geführt werden, genügt es festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0069 - die zu diesem Antragspunkt geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die in § 7l Abs. 1 in Verbindung mit § 7o BEinstG genannten Voraussetzungen prüfte und das Vorliegen eben dieser Voraussetzungen verneinte. Inwiefern sich konkret bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall Fragen betreffend § 19 BEinstG stellen sollten, zeigt die Zulässigkeitsbegründung vor diesem Hintergrund nicht auf.

29 Weiters muss, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Mängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensfehlers in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 4.3.2019, Ra 2018/20/0540; siehe auch VwGH 27.3.2019, Ra 2019/12/0018). Soweit die Zulässigkeitsbegründung daher Verfahrensfehler geltend macht, verabsäumt sie es bereits, die für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderliche Relevanz im Sinne der zitierten Rechtsprechung aufzuzeigen.

30 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gericht seine beweiswürdigenden Erwägungen betreffend Antragspunkt 4. nicht nur auf die Reihenfolge diverser E-Mails stützte, sondern auch auf darüber hinausgehende, nicht als unschlüssig zu qualifizierende Überlegungen. Die Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung zu einer erstmals mit der Revision vorgelegten Mitschrift der Ehefrau des Revisionswerbers unterliegen dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und sind schon aus diesem Grund unbeachtlich. Dass das Gericht ausdrücklichen Beweisanträgen des Revisionswerbers nicht entsprochen hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet. Weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach fallbezogen weitere amtswegige Erhebungen nicht erforderlich gewesen seien, mit wesentlichen Grundsätzen des Verfahrensrechts in Konflikt stünde, ist im Lichte der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich. Inwiefern die auf einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung beruhende Feststellung, der Revisionswerber habe eine angebotene Belohnung in der Höhe von EUR 50,-- abgelehnt, aktenwidrig wäre, lässt die Revision nicht erkennen. Zu der behaupteten Befangenheit von "Mitarbeitern einer Verwaltungsbehörde" bzw. der Bescheidapprobantin genügt es auf die Ausführungen in dem Vorerkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0069, zu verweisen.

31 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

32 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120052.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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