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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Juni 2017, Zl. LVwG 46.34-40/2017-14, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Parteien:
1. H Gesellschaft mbH in F, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner-Baumgartner, Rechtsanwältin in 8330 Feldbach, Leitersdorf 204, und
2. F Ges.m.b.H. in B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0032, mwN).
5 Die zur Zulässigkeit und zu den Revisionsgründen in Punkt 2.2. in einem enthaltenen Ausführungen ("2.2. Die außerordentliche Revision ist aus folgenden Gründen zulässig - Revisionsbegründung"), vermögen der Anforderung des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, mwN). 6 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift "2.1. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" lediglich der Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergegeben und weiters ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass die Revision unzulässig sei, was jedoch ohne "besondere Begründung" geschehen sei. Das Landesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, Rechtsprechung dazu nicht fehle und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen sei. In diesen gesondert erfolgten Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wurde keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, die im vorliegenden Fall bei Entscheidung über die Revision zu behandeln gewesen wäre. 7 Die Revision erweist sich daher unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 8 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 28. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050209.L00Im RIS seit
09.08.2019Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019