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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Anträge des Ing. W A in L, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23, auf Zuerkennung von Aufwandersatz, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 8. Mai 2019, Ro 2019/08/0010-4, wurde der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2019, Zl. G308 2192351-1/6E, G308 2192352-1/6E, G308 2192354-1/6E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Nichtzuerkennung von Notstandshilfe stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Ein Aufwandersatz wurde mangels darauf gerichteten Antrags des Revisionswerbers nicht zuerkannt.
2 Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 begehrt der (damalige) Revisionswerber nun die Zuerkennung des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes und der Eingabegebühr sowie von ERV-Gebühren mittels abgesonderten Beschlusses gemäß § 59 Abs. 3 VwGG. Er führt aus, dass die "erste Revision" am 18. Februar 2019 lediglich "als Revision ohne Bemessung" beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden sei. Im Zuge der Verbesserung dieses Schriftsatzes mit 4. März 2019 habe der Antragsteller unter einem "explizit die Verzeichnung der Kosten im Ausmaß des TP 3C (Revision) angewählt und geändert", sodass "das Programm auch eigenständig ein Kostenverzeichnis gemäß TP 3C samt dem vorangestellten Zusatz ,An Kosten werden verzeichnet' anfügen und übermitteln" hätte müssen. Diese Verzeichnung sei jedoch offenbar auf der letzten Schriftsatzseite nicht erfolgt. Da aber zumindest im EDV-Übermittlungsprotokoll vom 4. März 2019 der gegenständliche Schriftsatz als Schriftsatz gemäß TP 3C bezeichnet worden sei, liege ein allgemeiner Antrag auf Aufwandersatz vor. 3 Die Bezeichnung "Schriftsatz TP 3C" im elektronischen Übermittlungsprotokoll stellt aber weder einen Antrag auf Aufwandersatz dar, noch kann sie einem solchen gleichgehalten werden. Da der Kostenersatzantrag für Schriftsatzaufwand aber gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG im Schriftsatz zu stellen ist, erweist sich die nachträgliche Antragstellung als unzulässig. 4 Der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Verhinderung an der Verzeichnung der Schriftsatzkosten" ist schon deswegen nicht berechtigt, weil damit keine Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist, sondern das - einer Wiedereinsetzung nicht zugängliche - irrtümliche Unterbleiben eines entsprechenden Aufwandersatzantrages im Schriftsatz dargetan wird (vgl. idS auch VwGH 12.11.1976, 2131/75 ua). Außerdem begründet es einen nicht bloß minderen Grad des Versehens, wenn elektronisch "die Verzeichnung der Kosten angewählt" wird, ohne den Schriftsatz selbst nochmals dahingehend zu überprüfen, ob er einen Kostenersatzantrag enthält. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080010.J02Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019