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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M B in R, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2019, Zl. LVwG-AV-141/001-2019, betreffend Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit aktenkundigem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2017 wurde die dem Revisionswerber mit Bescheid vom 14. Jänner 2010 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 widerrufen. Begründet wurde dies zusammengefasst mit zahlreichen Verfehlungen des Revisionswerbers im Rahmen der Begutachtungstätigkeit wie die Ausstellung unrichtiger Gutachten im Zeitraum Juni 2016 bis März 2017, mehrfache Fehleintragungen und wiederholte Überschreitungen der Ermächtigung, die insgesamt zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers geführt hätten. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (eine solche ist dem Akt nicht zu entnehmen) wurde ausgeschlossen.
2 Laut aktenkundigem Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Korneuburg vom 4. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber als mit der Ausstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 betraute Person wegen der genannten Verfehlungen wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
3 Mit Schreiben vom 12. und 15. Juni 2018 stellte der Revisionswerber einen (ersten) Antrag auf neuerliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2018 (sichtlich einen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2018 bestätigend) abgewiesen wurde.
4 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 beantragte der Revisionswerber neuerlich die (Wieder-)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag nach Durchführung einer Verhandlung durch Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Jänner 2019 ab. Darüber hinaus sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 6 In der Begründung wurde festgestellt, der Revisionswerber habe zwar "zwischenzeitig" die in der Beschwerde angeführten technischen Verbesserungen und Vorkehrungen zur Überwachung am Prüfstandort getroffen und sich persönlichen Weiterbildungen unterzogen. Diese Maßnahmen würden "(positiv) anerkannt werden", die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen zwecks Verifizierung dieser Angaben erübrige sich.
7 In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht sodann aus, dass trotz der genannten Maßnahmen des Revisionswerbers weiterhin vom Fehlen der für die Begutachtung von Fahrzeugen erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082) auszugehen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016) könne bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern.
8 Der Revisionswerber habe über einen langen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine Vielzahl von unkorrekten Begutachtungen zu verantworten, die im Rahmen seiner strafgerichtlichen Verurteilung festgesetzte Probezeit sei noch nicht abgelaufen. Dem bloßen Verstreichen der geringen Zeitspanne seit der Begehung der Taten komme demgegenüber ebenso wie den von ihm erwähnten Maßnahmen zur Verbesserung nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch habe der Revisionswerber im Rahmen der durchgeführten Verhandlung den Eindruck hinterlassen, dass das Eingeständnis seiner Verfehlungen nicht mit seiner gesinnungsmäßigen Grundeinstellung in Einklang stehe (so habe der Revisionswerber die als Amtsmissbrauch qualifizierten Verfehlungen verharmlosend als "Versehen" oder "Schlampigkeiten" abgetan; wird näher erläutert). Zusammengefasst sei daher weiterhin vom Fehlen der für die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderlichen Vertrauenswürdigkeit auszugehen.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
13 Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
14 In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vertrauenswürdigkeit einer gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Person im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts relevant sei (Hinweis auf VwGH 19.9.1984, 83/11/0167), abgewichen, weil es verabsäumt habe, Beweis durch Beiziehung eines Amtssachverständigen und Durchführung eines Lokalaugenscheins darüber aufzunehmen, ob der Revisionswerber seit dem Widerruf der Ermächtigung die genannten Anstrengungen zur Qualitätssicherung ergriffen habe. 15 Dem ist zu entgegnen, dass - wie dargestellt - in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ausdrücklich zugrunde gelegt wird, der Revisionswerber habe zwischenzeitig die in der Beschwerde angeführten technischen Verbesserungen und überwachungsmäßigen Vorkehrungen am Prüfstandort getroffen und sich persönlichen Weiterbildungen unterzogen. Angesichts dessen erübrigte sich nach der hg. Judikatur die Aufnahme diesbezüglicher Beweise (vgl. zur zulässigen Ablehnung von Beweisanträgen im Fall der Wahrunterstellung aus vielen VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0038, mwN).
16 Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass beim Revisionswerber trotz zwischenzeitig von ihm ergriffener Maßnahmen die Vertrauenswürdigkeit angesichts der langen Dauer der von ihm begangenen Verfehlungen, deren Schwere und der nach wie vor fehlenden Einsichtigkeit noch nicht wieder hergestellt sei, bewegt sich innerhalb der Leitlinien der hg. Judikatur (vgl. zum anzulegenden strengen Maßstab bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nochmals VwGH Ro 2015/11/0016) und ist, worauf im letztzitierten Beschluss ebenfalls hingewiesen wurde, im Allgemeinen (wenn sie - wie gegenständlich - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel. 17 Daher war die vorliegende Revision mangels Rechtfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110068.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019