Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerden 1. der HZ, geboren am 21. Mai 1970, 2. der KZ, geboren am 30. September 1995, und 3. der IZ, geboren am 31. Oktober 1996, alle in St. Pölten, die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Juli 1997, Zl. Fr 520/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
2. Auf Grund der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid insoweit, als er deren Ausweisung verfügt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 282,50, der Bund hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Juli 1997 wurden die Beschwerdeführerinnen - Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien - gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß die Erstbeschwerdeführerin am 8. August 1996 - nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Ungarn - gemeinsam mit ihrer älteren Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, "illegal" nach Österreich eingereist sei. Der am Einreisetag gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres, rechtswirksam erlassen am 8. November 1996, rechtskräftig abgewiesen worden. Mangels Einreise aus jenem Staat, in welchem Verfolgung behauptet worden sei, sei kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1991 zugestanden; der Aufenthalt der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sei daher seit ihrer Einreise als unrechtmäßig zu qualifizieren.
Die zweite Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, sei am 31. Oktober 1996 in St. Pölten zur Welt gekommen. Da die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe, komme auch der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht zu.
Die beabsichtigte Ausweisung greife in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen ein. Eine Trennung von dem rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehegatten (bzw. Vater) sei jedoch im Hinblick auf die kurze Zeit des Zusammenlebens im Inland zumutbar. Die Ausweisung sei unter Bedachtnahme auf § 19 FrG gerechtfertigt, weil sie im Interesse der im Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten öffentlichen Ordnung dringend geboten sei; dies im besonderen, da den für den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und "deren Verfolgung durch den Normadressaten" aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Auch laufe es einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider, wenn Fremde durch ihren unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet die Behörde vor vollendete Tatsachen stellten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben, "der Beschwerdeführerin bzw. den Kindern den beantragten Aufenthalt zu bewilligen oder aber das Verfahren an die Erstbehörde zur allfälligen Ergänzung rückzuverweisen".
Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte erkennbar, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen haben es unterlassen, den Beschwerdepunkt ausdrücklich zu bezeichnen. Das schadet ihnen freilich nicht, weil es im gegebenen Zusammenhang nur darauf ankommt, daß der Inhalt der Beschwerde insgesamt klar erkennen läßt, in welchem Recht sie sich verletzt erachten (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, VwSlg. 11.525/A). Das ist hier aber der Fall, weil ungeachtet des wegen der bloß kassatorischen Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG jedenfalls verfehlten Antrages ("den beantragten Aufenthalt zu bewilligen") nach dem gesamten übrigen Inhalt der vorliegenden Beschwerde kein Zweifel daran bestehen kann, daß es den Beschwerdeführerinnen einzig um die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Ausweisung geht, sohin um das Recht, nicht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden. Außerdem kann unterstellt werden, daß die Beschwerdeführerinnen den Bescheid der belangten Behörde jeweils nur in dem sie betreffenden Ausspruch anfechten.
Eingangs ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid noch an der bis 31. Dezember 1997 maßgeblichen Rechtslage zu messen ist. Demnach sind Fremde gemäß § 17 Abs. 1 FrG mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Fremde halten sich nach § 15 Abs. 1 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind (Z. 1) oder wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde (Z. 2) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt (Z. 3).
Nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde reisten die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 8. August 1996 "illegal" von Ungarn aus nach Österreich ein. Eine nähere Umschreibung der Einreisebewegung hat die belangte Behörde unterlassen. Ausgehend von den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Asylverfahren, wonach sie - im Besitz eines Reisepasses - mit der Zweitbeschwerdeführerin per Autobus über einen Grenzübergang ins Inland gelangte, ohne dabei kontrolliert worden zu sein, kann die behördliche Feststellung jedoch nur so zu verstehen sein, daß die Einreise (jedenfalls) unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht des § 5 FrG erfolgte.
Daß den Beschwerdeführerinnen eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt worden sei, haben diese nicht vorgebracht. Sie berufen sich allerdings darauf, daß sie "zeitgerecht" einen Asylantrag gestellt hätten; nach Abweisung dieses Asylantrages könne - bezüglich des eingebrachten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - "keineswegs von einem Erstantrag gesprochen werden", es liege vielmehr ein Verlängerungsantrag vor.
Mit diesem Vorbringen, welches sich sachverhaltsbezogen nur auf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beziehen kann, weil nur diese einen Asylantrag gestellt haben, wird erkennbar auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 FrG abgezielt. Demnach ist über eine Ausweisung erst nach Erledigung eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) zu entscheiden, wenn der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung dieser Umstand bekannt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann hier allerdings von einem Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 AufG nicht die Rede sein, setzt ein derartiger Antrag doch voraus, daß bereits einmal eine Bewilligung erteilt worden ist. Das ist hier unstrittig nicht der Fall. Die Beschwerdeführerinnen können für ihre Ansicht aber auch nicht § 13 AufG ins Treffen führen, und zwar schon deshalb nicht, weil nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung u.a. von Asylwerbern nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 leg. cit. in Betracht kommt. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 FrG auf den Fall der Erstantragstellung nach dem AufG scheidet schließlich mangels Vorliegens einer echten Lücke aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/0220).
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kommt letztlich im Hinblick auf die unbestrittene Feststellung, daß ihr Asylverfahren mit Bescheid des Bundesministers für Inneres negativ abgeschlossen worden sei, auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu. In Anbetracht des Umstandes, daß sie von Ungarn aus nach Österreich einreisten und nicht darlegten, sie hätten gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht dorthin zurückgewiesen werden dürfen, verfügten sie im übrigen mangels Einreise nach § 6 Asylgesetz 1991 niemals über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 leg. cit.. Im Ergebnis hegt der Verwaltungsgerichtshof daher gegen die behördliche Annahme, der Aufenthalt der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sei seit ihrer "illegalen" Einreise am 8. August 1996 als unrechtmäßig zu qualifizieren, keine Bedenken. Nach dem Gesagten ist aber auch nicht zu sehen, was die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts der erst im Inland geborenen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, begründen könnte.
Unter dem Blickwinkel des § 19 FrG führt die Beschwerde aus, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung dem Einzelfall nicht gerecht werde; der Stellenwert "einer jungen Ehe, die sich im Ausland verwirklichen will, und zwar mit einem Ehegatten, der ohnehin Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung hat", sei höher zu bewerten, die Einstellung der "unteren Behörden" sei zu streng und "geradezu familienfeindlich". Damit wird primär auf die Situation der Erstbeschwerdeführerin Bezug genommen. Insoweit ist der belangten Behörde bei der von ihr im Grund des § 19 FrG angestellten Interessenabwägung jedoch keine Rechtswidrigkeit unterlaufen: Gemäß § 19 FrG macht nicht jeder mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden diese Maßnahme unzulässig, sondern nur ein solcher Eingriff, dessen Gewicht höher zu veranschlagen ist, als das Gewicht des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele. Die belangte Behörde hat zutreffend den nach § 19 FrG geschützten Interessen der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich das maßgebliche öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt. Wenn sie hiebei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dem zuletzt genannten Interesse der Vorrang einzuräumen sei, so stößt diese Beurteilung auf keinen Einwand. Das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten weist im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinn des Art. 8 EMRK nämlich einen hohen Stellenwert auf. Es wurde durch die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin so nachhaltig beeinträchtigt, daß ihre persönlichen Interessen zurückzustehen haben. Die Erstbeschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst elf Monate, und zwar zur Gänze unrechtmäßig, im Bundesgebiet aufhielt, durfte nämlich zu keinem Zeitpunkt damit rechnen, ohne die erforderliche Bewilligung auf Dauer in Österreich bei ihrem Ehegatten (einem jugoslawischen Staatsangehörigen) verbleiben zu dürfen. Dem im Hinblick auf das Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens in § 19 FrG verankerten Ausweisungshindernis kann auch nicht die Bedeutung unterstellt werden, es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Mißachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften und die derart bewirkten privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. etwa das schon genannte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998).
Vergleichbare Überlegungen führen auch bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin zu dem Ergebnis, daß ungeachtet das damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben (zu ihrem Vater) § 19 FrG der Ausweisung nicht im Weg steht.
Was die am 31. Oktober 1996 im Inland geborene Drittbeschwerdeführerin anlangt, so ergäbe die gebotene Interessenabwägung allerdings für den Fall, daß ihr nach den Feststellungen der belangten Behörde rechtmäßig in Österreich aufhältiger Vater diese Rechtsstellung seit mehr als zwei Jahren und auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 und 5 AufG innehaben sollte, ein anderes Bild. Wenngleich dies nichts daran änderte, daß ihr Aufenthalt in Österreich zur Gänze unrechtmäßig wäre, so unterschiede sich ihre Situation gegebenenfalls von der der beiden anderen Beschwerdeführerinnen doch maßgeblich dadurch, daß die österreichische Rechtsordnung ein speziell für einen solchen Fall zugeschnittenes Regelungskonzept vorsieht, mit Hilfe dessen die Drittbeschwerdeführerin in Zukunft
- ungeachtet dessen, daß ihr (erstmaliger) Antrag "auf Erteilung einer Berechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz" vom 20. Jänner 1997 mit Bescheid vom 31. Juli 1997 zurückgewiesen worden ist - ihren Aufenthalt vom Inland aus legalisieren könnte:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ist ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern (und Ehegatten) von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 leg. cit. rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 AufG eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt. Gemäß jeweils § 3 Z. 1 der hier maßgeblichen, aufgrund der §§ 2, 3 Abs. 5, 6 Abs. 2 und 10 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996 bzw. für 1997, BGBl. Nr. 854/1995 bzw. BGBl. Nr. 707/1996, werden in Österreich geborene und seit Geburt aufhältige minderjährige Kinder von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, von der Anrechnung auf die in § 1 festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen. Zufolge des jeweiligen § 4 Z. 1 der genannten Verordnungen kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von eben denselben Kindern ausnahmsweise im Inland gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund würde die allein im bisherigen unrechtmäßigen Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin begründete Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses ausnahmsweise an Gewicht verlieren, sodaß nicht gesagt werden könnte, daß diese Beeinträchtigung den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Familienleben der Drittbeschwerdeführerin rechtfertigte.
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde keine näheren Feststellungen zum schlichtweg als rechtmäßig bezeichneten Aufenthalt des Vaters in Österreich getroffen. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid, soweit sie mit diesem die Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin verfügte, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Hingegen war unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen die Beschwerde der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 91/12/0208).
Wien, am 15. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210582.X00Im RIS seit
02.05.2001