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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2019, Zl. L524 2136861-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 8. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zum Fluchtgrund gab er an, er sei als Soldat des irakischen Militärs in eine Auseinandersetzung mit schiitischen Milizen geraten, die herausgefunden hätten, dass er Sunnit sei. Daraufhin sei er nach Hause geflüchtet und habe sich versteckt. Die Milizen hätten ihn jedoch verfolgt und dort gesucht.
2 Mit Bescheid vom 15. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe jegliche Begründung vermissen lassen, auf welche Ermittlungsergebnisse es die Ansicht stütze, dass der Revisionswerber im Jahr 2014 nicht mehr dem Militär angehört habe. Es habe die Plausibilität des Vorbringens des Revisionswerbers nicht vor dem Hintergrund der einschlägigen Berichtslage gewürdigt. Diese würde das Vorbringen des Revisionswerbers untermauern, wonach schiitische Milizen im Irak mehr Macht hätten als das Militär und sowohl gewalttätige Übergriffe verübten als auch im Staatsapparat präsent seien. Der Revisionswerber habe umfangreich und deutlich geschildert, dass er während seiner Militärzeit von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq aus Gründen der Religion verfolgt worden sei.
8 Mit ihrem Zulassungsvorbringen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 12.4.2019, Ra 2018/14/0342, mwN). 9 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Das BVwG hat sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht ausführlich auseinandergesetzt und ist in einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch wenn die Revision einzelne Begründungselemente der umfassenden Beweiswürdigung herausnimmt und unter Hinweis auf das Vorliegen behaupteter Begründungs- und Ermittlungsmängel zu relativieren versucht, gelingt es ihr nicht, die Erwägungen des BVwG insgesamt derart zu erschüttern, dass diese auf vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken stoßen würde.
10 Der Verweis des Revisionswerbers auf Länderberichte zur Situation von Sunniten und der Rolle schiitischer Milizen im Irak vermag keinen revisiblen Mangel des angefochtenen Erkenntnisses und ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung die Asylbehörden den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen hätten (vgl. dazu VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0108). Das BVwG hat nachvollziehbar begründet, warum fallbezogen das Vorbringen aufgrund der konkreten Schilderung des vorgebrachten Sachverhalts durch den Revisionswerber nicht glaubhaft sei. Dabei hat es die grundsätzliche Möglichkeit solcher Ereignisse keineswegs ausgeschlossen und die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten berücksichtigt.
11 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision hat das BVwG (vgl. Seite 12 ff des angefochtenen Erkenntnisses) die Gründe angeführt, welche es in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen hat, das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe auch im Jahr 2014 noch dem Militär angehört, als nicht glaubhaft gemacht einzustufen.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140271.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019