TE Vwgh Beschluss 2019/6/19 Ra 2019/03/0064

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H B in E, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Aussenstelle Wiener Neustadt vom 19. April 2019, Zl. LVwG-AV- 818/001-2018, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Revisionswerber, seine Ehefrau und ein weiterer Zeuge vernommen wurden - im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

3 Der Revisionswerber, der seit März 2017 in Scheidung lebe und aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei, habe im Mai 2018 nach Betreten des Hauses einen im Ehebett liegenden schlafenden Mann ohne Vorwarnung mit Schlägen attackiert und versucht, ihn mit Gewalt aus dem Bett zu zerren. Dabei habe er auch seine Ehefrau derart zur Seite gestoßen, dass sie sich an der Schulter verletzt habe. Diese Anwendung von Gewalt sei - auch wenn dabei keine Waffe verwendet wurde - ausreichende Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision macht zwar geltend, das angefochtene Erkenntnis sei aktenwidrig und gravierend mangelhaft, weil es "nicht einmal eine Beweiswürdigung im engeren Sinn" enthalte. Dies ist allerdings unbegründet: Entgegen dem unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit erhobenen Vorwurf ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung - insofern aktenwidrig - zu Grunde gelegt habe, der Revisionswerber habe Waffen missbräuchlich verwendet: Das Verwaltungsgericht stellt Derartiges nicht fest und führt vielmehr explizit aus, eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung einer Waffe sei nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots. Wenn es - auf Basis einer durchgeführten Verhandlung, in der die Beteiligten einvernommen wurden, wobei der Revisionswerber selbst eingeräumt hat, er habe "versucht, (den anderen) aus dem Bett zu zerren" - die Aussage des Zeugen als glaubwürdig und schlüssig beurteilt und auf dieser Basis die Feststellungen zum inkriminierten Vorfall getroffen hat, ist eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts nicht zu erkennen.

10 Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Entscheidung von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen betreffend die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht abgewichen (vgl. nur etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0090, mwN, zu Fällen von Situationen familiärer Gewalt).

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030064.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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