TE Vwgh Beschluss 2019/6/19 Ra 2018/01/0475

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M A in D, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2018, Zl. W168 2174520-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 7. Oktober 2017 vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgesetzt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 18. September 2018 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die sich ausdrücklich nicht gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (A) ) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (B) ).

3 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei jung, gesund, befinde sich im erwerbsfähigen Alter und habe bereits Arbeitserfahrung als Bauarbeiter gesammelt. Er spreche Farsi, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern; weiters bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Dem Revisionswerber stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, das BVwG habe sich nicht mit den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 auseinandergesetzt.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hat seinem Erkenntnis daher die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187, mwN). 9 Eine Verletzung der Vorgabe des Zugrundelegens aktueller Länderberichte im Erkenntnis des BVwG stellt grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar; es reicht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 4.3.2019, Ra 2018/20/0540, oder auch 30.4.2019, Ra 2019/14/0131, 30.4.2019, Ra 2018/14/0375, 21.5.2019, Ra 2018/19/0717, jeweils mwN).

10 Soweit die Revision im Hinblick auf die behauptete Nichtberücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom August 2018 geltend macht, dass diese eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ausschließen würden, gelingt es ihr nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, weil das BVwG auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif bejaht hat (vgl. nochmals VwGH 4.3.2019, Ra 2018/20/0540, oder auch VwGH 23.1.2019, Ra 2018/20/0547 sowie 28.2.2019, Ra 2019/14/0049). 11 Dem Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der vom BVwG angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat ist zu entgegnen, dass die diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen den Anforderungen an eine konkrete Relevanzdarlegung in Bezug auf die dem BVwG angelasteten Verfahrensmängel nicht gerecht werden. Auch dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach Teile Afghanistans mit einer schweren Dürre konfrontiert seien, lässt sich keine Relevanzdarstellung im Sinn der zitierten Rechtsprechung entnehmen (vgl. in diesem Sinne wiederum VwGH 4.3.2019, Ra 2018/20/0540, mwN).

12 Soweit die Revision darüber hinaus weitere Begründungsmängel im Hinblick auf die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif geltend macht, legt sie auch diesbezüglich die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend konkret dar. 13 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010475.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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