TE Vwgh Beschluss 2019/6/24 Ra 2019/20/0011

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des M H H in W, vertreten durch Mag. Dietmar Huemer, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2018, Zl. W204 2162105-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans aus der Provinz Bamyan, stellte am 27. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er aufgrund von Grundstückstreitigkeiten seines Vaters bedroht worden sei.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 7. Juni 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Überdies wurde dem Revisionswerber eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2018 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG aus, dass es das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für nicht glaubwürdig erachte, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. Die Heimatprovinz des Revisionswerbers gelte als eine der sichersten Provinzen Afghanistans. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 nicht berücksichtigt (unter Verweis auf die Indizwirkung dieser Richtlinien nach der hg. Rechtsprechung vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 und 13.12.2018, Ra 2018/18/0533).

9 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 12.11.2018, Ra 2018/20/0506, mwN). Dass dies fallbezogen gegeben wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. zudem zur mangelnden Asylrelevanz von Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0130, mwN).

10 Wenn der Revisionswerber behauptet, dass die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ausschlössen, ist festzuhalten, dass eine IFA im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich war, weil der Revisionswerber aus Bamyan stammt. Gegen die Annahme einer möglichen Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatprovinz seitens des BVwG hat die Revision jedoch in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein konkretes Vorbringen erstattet und insofern auch keinen relevanten Verfahrensfehler aufgezeigt (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2018/18/0505, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200011.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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