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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des A V in K, vertreten durch die Appiano & Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. April 2019, Zl. LVwG-AV-1216/001-2018, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für acht Monate entzogen und es wurden begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO 1960 zugrunde, die verhängt worden war, weil er sich am 10. Mai 2018 unter näher genannten zeitlichen und örtlichen Umständen geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 5 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision behandelt zunächst lediglich Sachverhaltsfragen, die der erwähnten Bestrafung zugrunde lagen und genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revision.
6 Soweit der Revisionswerber - ohne nähere Begründung - vorbringt, die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts, im Straf- und im Entziehungsverfahren eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen, dann aber getrennt im Abstand von zwei Tagen zu entscheiden und sich in der Folge auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu berufen, verletze die Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers und berühre tragende Verfahrensgrundsätze, ist er auf folgendes hinzuweisen:
7 Der gegenständlichen - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2019, Zl. LVwG-S-165/001-2019 - rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN). Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl. etwa VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen.
8 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen; über die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.
Wien, am 24. Juni 2019
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110089.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019