TE Vwgh Beschluss 2019/6/24 Ra 2019/08/0095

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/08/0096

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. der H GmbH und

2. des Ing. A H, beide in G, beide vertreten durch Dr. Hanno Hofmann, Rechtanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. März 2019, Zl. LVwG 33.26-3246/2018-18, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. November 2018 bestrafte die belangte Behörde den Zweitrevisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin zu verantworten habe, dass zwei näher bezeichnete Dienstnehmer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung von der Erstrevisionswerberin als Dienstgeberin beschäftigt worden seien.

2 Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

4 Soweit sie von der erstrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, erweist sie sich schon deswegen als unzulässig, weil die erstrevisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten "Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft zu werden" verletzt werden konnte. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nämlich nur die zweitrevisionswerbende Partei bestraft. Es enthielt in seinem Spruch im Übrigen - ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid - auch keinen normativen Abspruch über die Haftung der erstrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Zweitrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Eine Rechtsverletzung der erstrevisionswerbenden Partei durch das angefochtene Erkenntnis kommt daher - ungeachtet seiner Zustellung an sie - mangels gegen sie exequierbaren Abspruches insgesamt nicht in Betracht (vgl. dazu auch VwGH 2.7.2010, 2007/09/0267). 5 In Bezug auf die zweitrevisionswerbende Partei erweist sich die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht, dass der Zweitrevisionswerber entgegen der Annahme des Landesverwaltungsgerichts ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, um einen Arbeitsantritt ohne Anmeldung zur Sozialversicherung zu verhindern. Insoweit sei das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

10 Betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 25.3.2019, Ra 2019/02/0043, mwN). Derartiges wird in der Revision jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts, das sich mit der Frage der Wirksamkeit des behaupteten Kontrollsystems eingehend und schlüssig auseinandergesetzt hat, zumindest nicht als unvertretbar anzusehen.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080095.L00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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