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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Gemeinde P, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend die Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer UVP-Genehmigung im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines Zivilflugplatzes samt Verlegung einer Landesstraße, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 9. Oktober 2018, beantragte die Gemeinde P, ihr im Verfahren betreffend die Erteilung einer UVP-Genehmigung für die geplante dritte Start- und Landepiste am Flughafen W die Parteistellung einzuräumen und ihr das bereits ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. März 2018 zuzustellen.
2 In Ermangelung einer Entscheidung über diesen Antrag stellte die Gemeinde P am 29. April 2019 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag.
3 Mit Beschluss vom 12. Juni 2019, W109 2214505-1/7E, W109 2000179-1/430E, wies das Bundesverwaltungsgericht (u.a.) den Antrag der Gemeinde P auf Einräumung der Parteistellung ab und ihren Antrag auf Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses als unzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde den Rechtsvertretern der Gemeinde P am 13. Juni 2019 zugestellt. 4 In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag der Gemeinde P gemeinsam mit dem dg. Beschluss vom 12. Juni 2019 sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis an die Rechtsvertreter der Gemeinde (Zustellprotokoll) dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht über den Antrag der Gemeinde P auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses mittlerweile nachgekommen ist, wurde die Antragstellerin nach Einbringung des Fristsetzungsantrags klaglos gestellt. 6 Ihr Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019030004.F00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019