TE Vwgh Beschluss 2019/7/2 Ra 2018/12/0061

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 Anl1 Z1.12 lita
GehG 1956 §12a Abs2 Z1 lita idF 2016/I/064
GehG 1956 §12a Abs4 Z1 idF 2016/I/064
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z3
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. D P in I, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2018, Zl. W257 2200443- 1/4E, betreffend Vorbildungsausgleich gemäß § 12a GehG 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht seit 1. Oktober 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz am 1. Mai 2018 hatte er im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Tirol eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 5 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2018 inne.

2 Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Dienstbehörde aus, dem Revisionswerber gebührten auf Grund seiner mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2018 erfolgten Ernennung auf einen der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe Al zugeordneten Arbeitsplatz "Leiter-Rechtsbüro" nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 GehG ab 1. Mai 2018 die Bezüge der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2019. Ferner erhalte der Revisionswerber für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Exekutivzulage gemäß § 40a Abs. 1 Z 1 GehG. 3 Begründend verwies die Behörde u.a. auf den aus Anlass der Überstellung des Revisionswerbers in die Verwendungsgruppe Al gemäß § 12a GehG in Abzug zu bringenden Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. Der Revisionswerber habe nach Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis parallel zu seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter Rechtswissenschaften studiert und dieses Diplomstudium mit dem Magistertitel beendet.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

6 Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, es sei fallbezogen ein Vorbildungsausgleich gemäß § 12a Abs. 1 dritter Satz GehG beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen gewesen. In § 12a Abs. 2 Z 1 lit. i (gemeint: lit. a) leg. cit. werde jene Verwendungsgruppe angeführt, in die der Revisionswerber aufgenommen worden sei. Da er nach dem Zeitpunkt seines erstmaligen Eintritts in das Bundesdienstverhältnis eine akademische Ausbildung absolviert habe, diese von Z 1.12a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGB1. Nr. 333, umfasst sei und er mit Wirkung vom 1. Mai 2018 auf einen Arbeitsplatz ernannt worden sei, der eine solche akademische Ausbildung voraussetze, habe die Behörde gemäß § 12a Abs. 4 GehG einen Vorbildungsausgleich von fünf Jahren festgesetzt. Dem Einwand des Revisionswerbers, wonach das von ihm absolvierte Diplomstudium in § 12a Abs. 4 GehG nicht ausdrücklich genannt werde und aus diesem Grund kein Abzug vorzunehmen sei, sei nicht berechtigt, weil § 12a Abs. 2 GehG den Master-Bereich bzw. den Bachelor-Bereich festlege und die Verwendungsgruppe, in die der Revisionswerber ernannt worden sei, in § 12a Abs. 2 Z 1 lit. i (gemeint: lit. a) GehG ausdrücklich genannt sei. Das absolvierte Diplomstudium werde durch die Festlegung in § 12a Abs. 2 GehG "mitumfasst". Da die Verwendungsgruppe A (gemeint: A1) dem Master-Bereich zugeordnet sei, sei ein Abzug von fünf Jahren vorzunehmen gewesen. Eine Benachteiligung des öffentlich-rechtlich bediensteten Revisionswerbers gegenüber den Vertragsbediensteten sei nicht ersichtlich, weil deren gehaltsrechtliche Einstufung einer sinngemäßen Regelung unterliege.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3648/2018-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird inhaltliche Rechtswidrigkeit verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund aufzuheben bzw. abzuändern.

9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Dienstbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragt.

Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 12a Abs. 4 GehG, insbesondere unter dem Aspekt, dass der Revisionswerber keines der in dieser Bestimmung genannten Studien absolviert habe. Er habe weder ein Master- noch ein Bachelorstudium, sondern ein Diplomstudium abgeschlossen; letzteres sei vom Wortlaut des § 12a Abs. 4 GehG nicht umfasst. Es stelle sich zudem die Frage, ob auch für Studien, deren Mindestdauer weniger als fünf Jahre betrage, ein Vorbildungsausgleich im Umfang von fünf Jahren vorzunehmen sei. Die Anwendung eines Vorbildungsausgleichs von fünf Jahren auf ein Diplomstudium führe zu einer unsachlichen Differenzierung. Allenfalls wäre das Diplomstudium mit einem Bachelorstudium gleichzusetzen, für welches ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren vorgesehen sei. Es bestehe auch insofern eine Ungleichbehandlung als für Vertragsbedienstete ein anderes Entlohnungssystem vorgesehen sei und der Revisionswerber das Diplomstudium zur Gänze in seiner Freizeit absolviert habe, ohne dafür Vergünstigungen durch den Dienstgeber zu erhalten. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. la VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 § 12a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGB1. Nr. 54 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGB1. I Nr. 64/2016, lautete auszugsweise wie folgt:

"Überstellung und Vorbildungsausgleich

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

1. im Master-Bereich

a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1

und die Prokuraturanwältinnen und -anwälte ...

     (4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß

Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt

des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und

1.      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen

Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2.      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses

bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,

     erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im

Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt

jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Z 2

das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder

schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein

solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich

überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre,

wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum

BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich

reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene

Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In

all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem

Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses

begrenzt."

14 Es unterliegt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage keinem Zweifel, dass die Verwendungsgruppe Al des allgemeinen Verwaltungsdienstes, der der Revisionswerber angehört, gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG in der Fassung BGB1. I Nr. 64/2016 dem Master-Bereich zuzuordnen ist. Da der Revisionswerber ein Studium im Sinn von Z 1.12 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 vor seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe abschloss, war - wie sowohl die Dienstbehörde als auch das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführten - gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 GehG in der Fassung BGB1. I Nr. 64/2016 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren vorzunehmen. In Ansehung der insofern eindeutigen Rechtslage gelingt es der Revision daher betreffend die Auslegung von § 12a GehG in der hier maßgeblichen Fassung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

15 Zudem findet sich eine Zuordnung des Diplomstudiums zum Master-Bereich auch in universitätsrechtlichen Bestimmungen (vgl. die in § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGB1. I Nr. 120/2002, erfolgte Einordnung des Diplom- und des Masterstudiums zu Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren), dem die in § 51 Abs. 2 Z 4 UG entsprechende Qualifikation des Bachelorstudiums als Qualifikationsniveau im Sinn von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren) gegenübersteht).

16 Wenn die Zulässigkeitsbegründung ferner die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 12a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 aufgrund der Vornahme eines fünfjährigen Vorbildungsausgleichs für ein Diplomstudium mit vierjähriger Mindeststudienzeit als unsachlich erachtet, ist zum einen auf den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen; zum anderen kann die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden (siehe beispielsweise VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091).

17 Aus den dargelegten Gründen liegen somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 2. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120061.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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