Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.04.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9Rechtssatz
Das Ausscheiden eines Angebotes hat dann zu erfolgen, wenn sich bei der Prüfung die Kalkulation des Angebotes als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist. Der Ausscheidenstatbestand ist als Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung anzusehen, d.h., dass dieser immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen „etwas nicht in Ordnung ist“ (BVwG W139 2206369 2).
Schlagworte
Vergaberecht; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Dienstleistungsauftrag; Sektorenbereich; Leistungsfähigkeit; Eignung; Kalkulation; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.1.002.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019