RS Lvwg 2019/4/5 LVwG-VG-1/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §15 Abs1
BVergG 2018 §208
BVergG 2018 §250
BVergG 2018 §255
BVergG 2018 §300
BVergG 2018 §302 Abs1 Z3
BVergG 2018 §315

Rechtssatz

Das Ausscheiden eines Angebotes hat dann zu erfolgen, wenn sich bei der Prüfung die Kalkulation des Angebotes als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist. Der Ausscheidenstatbestand ist als Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung anzusehen, d.h., dass dieser immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen „etwas nicht in Ordnung ist“ (BVwG W139 2206369 2).

Schlagworte

Vergaberecht; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Dienstleistungsauftrag; Sektorenbereich; Leistungsfähigkeit; Eignung; Kalkulation; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.1.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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