RS Lvwg 2019/4/5 LVwG-VG-1/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §15 Abs1
BVergG 2018 §208
BVergG 2018 §250
BVergG 2018 §255
BVergG 2018 §300
BVergG 2018 §302 Abs1 Z3
BVergG 2018 §315

Rechtssatz

Es ist zulässig, die Kapazitäten mehrerer Wirtschaftsteilnehmer (insbesondere auch in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) zu kumulieren, um die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit zu erfüllen, soweit diesem gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass der Bewerber oder der Bieter, der sich auf die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen stützt, tatsächlich über deren Mittel, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, verfügt (vgl EuGH C-94/12, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino Rz 33; EuGH C-176/98, Holst Italia; VwGH 2002/04/0023).

Schlagworte

Vergaberecht; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Dienstleistungsauftrag; Sektorenbereich; Leistungsfähigkeit; Eignung; Kalkulation; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.1.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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