Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.04.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9Rechtssatz
Es ist zulässig, die Kapazitäten mehrerer Wirtschaftsteilnehmer (insbesondere auch in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) zu kumulieren, um die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit zu erfüllen, soweit diesem gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass der Bewerber oder der Bieter, der sich auf die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen stützt, tatsächlich über deren Mittel, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, verfügt (vgl EuGH C-94/12, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino Rz 33; EuGH C-176/98, Holst Italia; VwGH 2002/04/0023).
Schlagworte
Vergaberecht; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Dienstleistungsauftrag; Sektorenbereich; Leistungsfähigkeit; Eignung; Kalkulation; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.1.002.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019