Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9Rechtssatz
Im relevanten Zeitpunkt gemäß § 250 Z 5 und § 9 BVergG muss nur die Leistungsfähigkeit als solche gegeben sein. Fehlen lediglich Nachweise, stellt dies einen behebbaren Mangel dar und können sie nachgereicht werden (vgl VwgH 2008/04/0087; 2009/04/0203). Die Nachweise müssen allerdings eine Aussage für den relevanten Zeitpunkt treffen.
Schlagworte
Vergaberecht; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Dienstleistungsauftrag; Sektorenbereich; Leistungsfähigkeit; Eignung; Kalkulation; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.1.002.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019