Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.05.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Nachweis iSd § 21a Abs 1 NAG gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen, etwa bei Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule (§ 9 Abs 4 Z 3 IntG) oder bei einem positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule (§ 10 Abs 2 Z 6 IntG).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; ortsübliche Unterkunft; Sprachnachweis; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1145.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019