RS Lvwg 2019/5/27 LVwG-S-1171/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366

Rechtssatz

Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen bedarf der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden „Ankündigungen“ im Spruch des Straferkenntnisses (bzw der Verfolgungshandlung), da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt (vgl VwGH 85/04/0210 betreffend eine Einschaltung in einem Telefonbuch).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; gewerbliche Tätigkeit; Anbieten; Internet; Tatumschreibung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1171.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten