Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen bedarf der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden „Ankündigungen“ im Spruch des Straferkenntnisses (bzw der Verfolgungshandlung), da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt (vgl VwGH 85/04/0210 betreffend eine Einschaltung in einem Telefonbuch).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; gewerbliche Tätigkeit; Anbieten; Internet; Tatumschreibung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1171.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019