Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 2002/04/0069).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; gewerbliche Tätigkeit; Anbieten; Internet; Tatumschreibung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1171.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019