Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der A, geb. ***, ***, ***, vertreten durch B, ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Scheibbs vom 15. Februar 2019, Zl. ***, mit welchem der C KG, ***, ***, vertreten durch D, ***, öffentliche Notarin in ***, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für das Projekt „Errichtung einer Lager- und Einstellhalle und eines Freiwaschplatzes“ im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde ***, erteilt worden ist,
zu Recht:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil IV. dahingehend abgeändert wird, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigungen nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen werden.
In seinem übrigen Inhalt wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 15.02.2019, ***, wurde der C KG unter Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Errichtung einer Lager- und Einstellhalle und eines Freiwaschplatzes“ im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde ***, unter Auflagen erteilt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Anlage mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen muss.
Unter Spruchpunkt II. wurde der C KG eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) von § 30 Abs. 4 Z 7 der Arbeitsstättenverordnung im Hinblick auf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in der Einstell- und Lagerhalle unter gleichzeitiger Vorschreibung von Bedingungen erteilt.
Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurden die Einwendungen von E, wohnhaft in ***, ***, hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigungen, ausgehend von der geplanten gewerblichen Betriebsanlage der C KG auf Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde ***, als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt IV. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin A hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigungen, ausgehend von der gegenständlich geplanten gewerblichen Betriebsanlage der C KG, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt V. wurden der Konsenswerberin die im Verfahren aufgelaufenen Kommissionsgebühren und Barauslagen als Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Begründet ist diese Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. mit den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wobei hinsichtlich der erhobenen Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen im Zuge der mündlichen Ortsaugenscheins-verhandlung die Einholung von Befund und Gutachten eines lärmtechnischen Amtssachverständigen sowie in der Folge die Einholung einer Stellungnahme eines medizinischen Amtssachverständigen (vom 12.02.2019) erfolgt ist.
In Beantwortung der Frage, ob durch das Hinzukommen des Dauerschallpegels der geplanten Betriebsanlage eine messtechnisch nachweisbare Veränderung des bestehenden Dauerschallpegels im Bereich der bestehenden Wohnnachbarschaften zu erwarten sei, habe sich der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf eine den Einreichunterlagen angeschlossene und in Eigenverantwortung der Konsenswerberin erstellte schalltechnische Untersuchung der Firma F vom 07.01.2019, Zl. ***, und eine Ergänzung zu dieser Untersuchung vom 10.01.2019, Zl. ***, bezogen und als Ergebnis der Immissionsberechnung im Bereich der untersuchten Gärten an den Grundgrenzen einen Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche von bis zu 49,6 dB bei Pegelspitzen von bis zu 71,7 dB und im Bereich der Wohnhäuser von bis zu 43,1 dB bei Pegelspitzen von bis zu 65,9 dB als Grundlage herangezogen.
Bei Aufsummierung der beantragten Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche mit dem bestehenden Dauerschallpegel von 50,3 dB ergebe sich im Bereich der untersuchten Grundgrenzen eine Erhöhung des Bestandswerts um bis zu 2,7 dB auf 53 dB und im Bereich der Wohnhäuser um bis zu 0,8 dB auf 51,1 dB, wobei zu Schallpegeldifferenzen in der Größenordnung von 1 dB angemerkt werde, dass derartige Unterschiede messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachzuweisen seien.
Somit liege der höchste Summenwert des Dauerschallpegels der beantragten Betriebsgeräusche und der Umgebungsgeräusche von 53 dB unterhalb des im LGBl. 8000/4 angegebenen Grenzwertes zur Tagzeit im gewidmeten Bauland-Wohngebiet von 55 dB.
Die höchsten Pegelspitzen in der Betriebsanlage von bis zu ca. 72 dB würden oberhalb der bestehenden statistischen Pegelspitzen und im Bereich der bestehenden höchsten Pegelspitzen von 64 bis 83 dB liegen. Aus diesem Grunde sei die Betriebsanlagen-genehmigung unter gleichzeitiger Vorschreibung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen erteilt worden.
Der beigezogene Amtssachverständigen für Medizin sei auf Grund der lärmtechnischen Messergebnisse und des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 12.02.2019 zum Ergebnis gelangt, dass keine Zusatzbelastung zu erwarten sei und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen auch keine Gesundheitsschädigungen oder Belästigungen für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten seien.
Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen seien die Einwendungen der Nachbarin E in der kommissionellen Genehmigungsverhandlung vom 24.01.2019 unter Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen gewesen, da keine Gesundheitsgefährdung und auch keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage, zu erwarten seien.
Unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides seien die in der gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlung vom 24.01.2019 vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da sie zwar zur Hälfte Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sei, jedoch weder einen Haupt- noch Nebenwohnsitz an dieser Adresse habe. Somit sei die Beschwerdeführerin mangels eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes in ***, ***, im Hinblick darauf, dass sie sich daher möglicherweise bloß vorübergehend an der genannten Adresse aufhalte, nicht als Nachbarin im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO zu qualifizieren, weshalb ihr auch nicht das Recht zustehe, wegen von der Betriebsanlage ausgehender unzumutbarer Lärmbelästigungen Einwendungen zu erheben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde von A vom 18.03.2019 wird beantragt, dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der C KG auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lager- und Einstellhalle sowie eines Freiwaschplatzes vom 15.05.2018 abgewiesen werde. In eventu werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zurückzuverweisen sowie gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter E je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. *** der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, seien und somit als Nachbarn vom Projekt der Errichtung einer Lager- und Einstellhalle und eines Freiwaschplatzes der C KG betroffen seien.
In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 habe sie zum Gewerbeverfahren eingewendet, dass es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen, ausgehend von der geplanten Betriebsanlage, kommen werde. Mit dem angefochtenen Bescheid sei unter Punkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Projekt erteilt worden; gleichzeitig seien unter Punkt IV. dieses Bescheides ihre erhobenen Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigungen als unzulässig zurückgewiesen worden.
Diese Zurückweisung der von ihr erhobenen Einwendungen sei rechtswidrig erfolgt. Die belangte Behörde begründe die Zurückweisung nämlich damit, dass sie zur Hälfte Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sei, aber weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz an dieser Adresse habe und sie sich daher möglicherweise bloß vorübergehend an dieser Adresse aufhalten würde. Aus diesem Grunde sei sie nicht als Nachbarin im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO zu qualifizieren und somit nicht zur Erhebung von Einwendungen berechtigt.
Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten hätten aber das in § 75 As. 2 zweiter Satz erster Satzteil GewO aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Soweit eine persönliche Gefährdung oder Belästigung eines Eigentümers oder dinglich Berechtigten möglich erscheine, genüge auch ein durch das Eigentum oder dingliches Recht bedingter bloß vorübergehender Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage.
Auch wenn die Beschwerdeführerin an der genannten Adresse in der *** keinen Wohnsitz habe, halte sie sich doch sehr oft dort auf, insbesondere auch zu den von der Antragstellerin C KG laut Projektunterlagen geplanten Betriebszeiten. Davon gehe sogar die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus. Während dieser Aufenthalte sei somit eine persönliche Belästigung ihrerseits durch den von der geplanten Betriebsanlage ausgehenden Lärm sehr wohl möglich und relevant.
Somit hätte die Behörde Feststellungen zu ihren Aufenthalten an der in Rede stehenden Adresse treffen und sich inhaltlich mit den fristgerecht erhobenen Einwendungen auseinandersetzen müssen. Sie beantrage daher ihre Einvernahme.
Nach Ansicht der belangten Behörde könne auf Grund des Sachverständigengutachtens erwartet werden, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Was jedoch die Lärmbelästigung betreffe, orientiere sich der lärmtechnische Sachverständige an der von der Antragstellerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung der Firma F, die auf den von der Antragstellerin bekannt gegebenen Eckdaten der beantragten Tätigkeiten beruhe. Demnach soll die gegenständliche Lager- und Einstellhalle und der Freiwaschplatz nur in einem minimalen Ausmaß genutzt werden, was unplausibel erscheine, zumal alleine die Halle immerhin eine Fläche von 320 m² aufweisen soll.
Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die geplante Lager- und Einstellhalle und der Waschplatz tatsächlich in einem weit höheren Ausmaß genutzt würden, sodass es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen werde. Die von der Antragstellerin getätigten Angaben zur Nutzung der Halle wären jedenfalls kritisch auf ihre Plausibilität zu hinterfragen gewesen und hätte die belangte Behörde den lärmtechnischen Sachverständigen mit alternativen Berechnungen, ausgehend von einer höheren Nutzung, beauftragen und diese in ihrer Entscheidung über die gewerbebehördliche Genehmigung berücksichtigen müssen.
Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 07. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des Betriebsanlagenaktes der belangten Behörde zur Geschäftszahl *** und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen:
Auf Grund des Antrages um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lager- und Einstellhalle und eines Freiwaschplatzes im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs als Gewerbebehörde unter Ladung der bekannten Beteiligten, unter anderem der Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, (***) E und A am 24.01.2019 eine mündliche Ortsaugenscheinverhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Bautechnik, Wasserbautechnik und Lärmtechnik sowie in Anwesenheit eines Vertreters des Arbeitsinspektorates und eines Vertreters der Gemeinde *** durchgeführt.
In dieser Verhandlung haben die Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, E und A, eingewendet, dass es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen, ausgehend von der geplanten Betriebsanlage, kommen wird.
Auf dem Grundstück Nr***, KG ***, dessen Hälfteeigentümerin die Beschwerde-führerin ist, ist ein Wohngebäude mit der Anschrift *** errichtet. Dieses Wohngebäude wird von E, der Mutter der Beschwerdeführerin und ebenfalls Hälfteeigentümerin des Grundstückes, bewohnt. Die Beschwerdeführerin selbst hat an dieser Adresse weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz, sondern ist an der Adresse ***, ***, wohnhaft. Über das Jahr betrachtet hält sich die Beschwerdeführerin jedoch durchschnittlich an drei bis vier Tagen pro Woche besuchsweise an der besagten Adresse *** in *** auf.
Unter Zugrundelegung der nach den Einreichunterlagen geplanten Tätigkeiten in der Betriebsanlage ist bei Aufsummierung der beantragten Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche mit dem bestehenden Dauerschallpegel von 50,3 dB im Bereich der Grundgrenzen zur Betriebsanlage eine Erhöhung des Bestandswerts auf 53 dB und im Bereich der Wohnhäuser auf 51,1 dB zu erwarten. Der Grenzwert des Dauerschallpegels beträgt zur Tagzeit im gewidmeten Bauland-Wohngebiet 55 dB. Die höchsten Pegelspitzen in der Betriebsanlage von bis zu ca. 72 dB liegen oberhalb der bestehenden statistischen Pegelspitzen, jedoch im Bereich der bestehenden höchsten Pegelspitzen von 64 bis 83 dB.
Unter Einhaltung der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen (nämlich:
1. Auf Anforderung der Behörde ist über die Einhaltung des projektgemäß vorgesehenen mittleren Schalldämmmaßes des Tores in der Werkstätte von zumindest 25 dB ein entsprechender Nachweis (z.B.: vom Hersteller des Tores) vorzulegen.
2. Auf Anforderung der Behörde ist über den projektgemäß vorgesehenen
A-bewerteten Schallleistungspegel des Waschvorganges in der Höhe von 93 dB ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem Ingenieurbüro/Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung, vorzulegen.)
ist durch das geplante Projekt keine Gesundheitsschädigung oder Belästigung für ein gesundes normal empfindendes Kind und einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist, was die Beweismittel und die erzielten Beweisergebnisse betrifft, unbestritten. Das beantragte Projekt, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Lager- und Einstellhalle und eines Freiwaschplatzes durch die C KG, ist in den Einreichunterlagen wie auch in der Beschreibung des Vorhabens aus bautechnischer Sicht in der Verhandlungsschrift der durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung vom 24.01.2019 umfassend dokumentiert.
Hinsichtlich der lärmtechnischen Beurteilung stützt sich das erkennende Gericht auf das von der belangten Behörde in der mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung eingeholte lärmtechnische Gutachten, welches auf die den Projektunterlagen angeschlossene schalltechnische Untersuchung der Fa. F samt Ergänzung zu dieser Untersuchung vom 10.01.2019, Zahl ***, aufbaut welches wie folgt lautet:
„Der Iärmtechnische ASV wurde von der Behörde um Überlegungen ersucht, ob durch das Hinzukommen des Dauerschallpegels der geplanten Betriebsanlage eine mess- technisch nachweisbare Veränderung des bestehenden Dauerschallpegels im Bereich der bestehenden Wohnnachbarschaften zu erwarten ist.
Dabei sind die unbebauten Grundstücke Nr. *** und ***, die sich auch im Eigentum des Eigentümers der gegenständlichen Betriebsliegenschaft befinden, nicht zu berücksichtigen. Die Überlegungen im südlichen und östlichen Bereich sind daher nur für das Gebäude Grundstück Nr. .*** anzustellen.
Zur Beantwortung dieser Frage liegt den Einreichunterlagen eine in Eigenverantwortung erstellte schalltechnische Untersuchung der Fa. F vom 07.01.2019 mit der Zahl *** bei. Zusätzlich wurde am heutigen Tag eine Ergänzung zu dieser Untersuchung vom 10.01.2019, Zahl ***, vorgelegt. Die in diesen Untersuchungen enthalten Daten werden vom ASV in weiterer Folge zusammenfassend dargestellt.
Vom Büro F wird einerseits die messtechnische Ermittlung der derzeit bestehenden Umgebungsgeräuschsituation an einem Messpunkt im gegenständlichen Bericht und andererseits die rechnerische Ermittlung der an insgesamt 32 Rechenpunkten zu erwartenden und beantragten Betriebslärmimmissionen beschrieben.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Behörde werden vom Iärmtechnischen ASV nur mehr die Punkte IP1 bis IP6 (Gärten im Bereich der Grundgrenzen) und IP11 bis IP14 (Wohnhäuser) berücksichtigt.
Die genaue Lage der Mess- und Rechenpunkte kann den Darstellungen und Beschreibungen im Projekt F entnommen werden.
Folgende Messergebnisse der Umgebungsgeräuschsituation wurden festgestellt:
Basispegel LA95 = 35,9 dB
äquivalenter Dauerschallpegel LAeq = 50,3 dB
statistische Spitzenpegel LA01 = 60,3 dB
absolute Pegelspitzen LAmax = 64 bis 82,7 dB
Die Umgebungsgeräusche wurden durch öffentliche Verkehrsgeräusche und Naturgeräusche hervorgerufen.
Laut Iärmtechnischen Projekt befinden sich die untersuchten Nachbarbereiche teilweise im gewidmetem Bauland-Wohngebiet und teilweise im gewidmeten Bauland-Kerngebiet.
Die Berechnung der Betriebslärmimmissionen beruhten auf folgenden wesentlichen Eckdaten der beantragten Tätigkeiten:
? Betriebszeit werktags Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 19.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten erfolgen keine Tätigkeiten (auch kein Winterdienst)
? In der Halle wird Sackware auf Paletten (z.B.: Streusalz, Rindenmulch, Humus) gelagert und es werden Gartengeräte (2 Rasenmähtraktoren, Rasenmäher, Heckenschere, Kettensäge etc.) abgestellt, wobei nur mehr die Rasenmäher über Verbrennungsmotoren verfügen werden. Bei den anderen Geräten handelt es sich um elektrisch betriebene Geräte. Zusätzlich erfolgt das Abstellen von Firmenfahrzeugen (Firmenbus unter 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht und Firmenanhänger)
? Pro Tag fahren 4 Firmenbusse jeweils zu und ab.
? 3 Mal pro Tag wird eine Palette mittels Elektrostapler und händisch auf den Bus/Anhänger verladen. Ferner finden zwei Verladevorgänge von Rasentraktoren pro Tag auf die Firmenfahrzeuge statt.
? Einmal pro Woche erfolgt ein Waschvorgang mittels Hochdruckreiniger mit einer Einschaltdauer von insgesamt 15 Minuten pro Tag, wobei die beiden bestehenden Rasentraktoren und ein Bus von der Halle zum Waschplatz zu- und abfahren können.
? In der Werkstatt wird max. 1 Stunde pro Tag gearbeitet. In dieser Zeit werden die im Betrieb vorhandenen Gartengeräte kleinen Servicearbeiten unterzogen. Laut Iärmtechnischem Projekt werden dabei pro Tag als lauteste Tätigkeiten bis zu 20 Minuten Einsatz eines Winkelschleifers (zum Messer schleifen), 10 Minuten
? abblasen der Geräte mit Druckluft und 15 Minuten Einsatz einer Elektrokettensäge (z.B.: zum gelegentlichen Anspitzen von Pflöcken) stattfinden. Bei den Arbeiten in der Werkstätte werden grundsätzlich die Tür, das Tor und die Fenster geschlossen gehauen.
? Die Werkstatt wird über massive Wände und eine massive Decke verfügen, die Deckenuntersicht wird schallabsorbierend verkleidet, wobei der Schallabsorptionsgrad bei 500 Hz den Wert von 1 nicht unterschreiten wird.
? Zum Abblasen der Geräte wird in der Werkstatt ein Kompressor aufgestellt, der nur während der Betriebszeit betrieben wird, wobei die Einschaltdauer pro Tag 20 Minuten nicht übersteigen wird.
? Das mittlere Schalldämmmaß der Fenster und der Gehtüre der Werkstatt wird zumindest 34 dB und des Hallentores zumindest 25 dB betragen.
? Zwischen Werkstatt und Halle finden je eine Hin- und eine Rückfahrt der beiden Rasentraktoren statt
.
Als Ergebnis der Immissionsberechnung wird im Bereich der untersuchten Gärten/Grundgrenzenpunkte ein Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche von bis zu 49,6 dB bei Pegelspitzen von bis zu 71,7 dB und im Bereich der Wohnhäuser von bis zu 43,1 dB bei Pegelspitzen von bis zu 65,9 dB angegeben und zur Genehmigung eingereicht.
Bei Aufsummierung der beantragten Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche mit dem bestehenden Dauerschallpegel von 50,3 dB ergibt sich im Bereich der untersuchten Grundgrenzen eine Erhöhung des Bestandswerts um bis zu 2,7 dB auf 53 dB und im Bereich der Wohnhäuser um bis zu 0,8 dB auf 51,1 dB.
Hinsichtlich Schallpegeldifferenzen in der Größenordnung von 1 dB wird angemerkt, dass derartige Unterschiede messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachgewiesen werden können.
Der höchste Summenwert des Dauerschallpegels der beantragten Betriebsgeräusche und der Umgebungsgeräusche von 53 dB liegt unterhalb des im LGBL 8000/4 angegebenen Grenzwertes zur Tagzeit im gewidmeten Bauland-Wohngebiet von 55 dB.
Die höchsten Pegelspitzen in der Betriebsanlage von bis zu ca. 72 dB liegen oberhalb der bestehenden statistischen Pegelspitzen und im Bereich der bestehenden höhsten Pegelspitzen von 64 bis 83 dB.
lm Genehmigungsfall wird die Vorschreibung folgenden Auflagen vorgeschlagen:
1. Auf Anforderung der Behörde ist über die Einhaltung des projektgemäß vorgesehenen mittleren Schalldämmmaßes des Tores in die Werkstätte von zumindest 25 dB ein entsprechender Nachweis (z.B.: vom Hersteller des Tores) vorzulegen.
2. Auf Anforderung der Behörde ist über den projektgemäß vorgesehenen A-bewerteten Schallleistungspegel des Waschvorganges in der Höhe von 93 dB ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem Ingenieurbüro / Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung, vorzulegen.“
Diesem Gutachten ist von der Beschwerdeführerin, soweit es die angestellten Berechnungen unter den herangezogenen Parametern betrifft, nicht entgegengetreten worden. Es erweist sich in den angestellten Berechnungen als schlüssig und nachvollziehbar. So wird darin ausführlich auf die von der Konsenswerberin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der Firma F samt vorgelegter diesbezüglicher Ergänzung eingegangen und die sich daraus ergebende Umgebungsgeräuschsituation dargestellt. Darauf aufbauend legt der Amtssachverständige unter detaillierter Auflistung der nach dem Projekt vorgesehenen Tätigkeiten und Betriebsabläufe das Ergebnis seiner Immissionsberechnung bzw. die Aufsummierung der beantragten Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche mit dem schon derzeit bestehenden Dauerschallpegel dar.
Von diesen unbedenklichen gutachterlichen Feststellungen ausgehend erweist sich auch das von der Behörde eingeholte medizinische Gutachten als überzeugend, wonach auf Basis der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelten Werte unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen durch das geplante Projekt eben keine Gesundheits-schädigungen oder Lärmbelästigungen für ein gesundes normal empfindendes Kind und einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten sind bzw. abgeleitet werden können.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (***) bezieht sich das erkennende Gericht ausschließlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, welche glaubwürdig und plausibel erschienen sind. Auch seitens der belangten Behörde sind diese Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht in Frage gestellt worden.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:
Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1.
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2.
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.
die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4.
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5.
eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs.1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Gemäß § 77 Abs.2 GewO ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 356 Abs. 1 GewO hat, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1.
Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2.
Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3.
Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4.
Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
§ 359 Abs. 1 erster Satz GewO sind im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen.
§ 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In rechtlicher Hinsicht war ausgehend von dieser Rechtslage zum festgestellten Sachverhalt Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die C KG hinsichtlich des beantragten Projektes „Errichtung einer Lager- und Einstellhalle und eines Freiwaschplatzes“ im Standort *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde ***, und damit verbunden gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung ihrer im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen (Spruchpunkt IV.).
Die Stellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO wird durch die nachbarlichen Schutzzwecke, sohin auch durch den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO bestimmt. Personen, die infolge ihres räumlichen Naheverhältnisses durch die Errichtung und durch den Betrieb einer Betriebsanlage in einem nachbarlichen Schutzzweck berührt werden könnten, sind sohin Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO, da bereits die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung ausreichend ist. Diesen Nachbarn kommt im Rahmen der nachbarlichen Schutzzwecke in Verbindung mit § 8 AVG ex lege Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu.
Aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung am Grundstück Nr. ***, KG ***, ist es für die Stellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin der Betriebsanlage ausreichend, wenn sie sich (auch nur) vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhält (vgl. § 75 Abs. 2 zweiter Satz GewO).
Somit ist die Ansicht der der belangten Behörde, wonach aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin weder einen Haupt- noch Nebenwohnsitz in ***, ***, hat, an einer anderen Anschrift gemeldet ist und sich daher möglicherweise bloß vorübergehend an der genannten Adresse aufhält, eine persönliche Gefährdung oder Belästigung ihrer Person durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage unmöglich wäre und sie demnach nicht als Nachbarin im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO zu qualifizieren sei, nicht haltbar.
Zutreffend führt die Beschwerdeführerin dazu an, dass eine solche geltend gemachte Belästigung auch bei einem bloß vorübergehenden Aufenthalt auf der ihr zur Hälfte gehörenden Liegenschaft, etwa aus Anlass von Besuchen bei ihrer Mutter, die die fragliche Liegenschaft bewohnt, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu VwGH vom 10.02.1998, 97/04/0203).
Tatsächlich hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerde-führerin aus Anlass von Besuchen bei ihrer Mutter über das Jahr gesehen durchschnittlich an drei bis vier Tagen pro Woche auf der in Rede stehenden Liegenschaft faktisch anwesend ist, sodass es im Rahmen solcher vorübergehender Besuche zumindest zu einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführerin kommen könnte.
Somit ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung am Grundstück Nr. ***, KG ***, und der möglichen Beeinträchtigung durch Lärm im Zuge der wiederkehrenden Besuche bei ihrer Mutter auf der fraglichen Liegenschaft als Nachbarin im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO zu qualifizieren.
Durch die fristgerecht erfolgte Erhebung einer Einwendung wegen befürchteter unzumutbarer Lärmbelästigung hat die Beschwerdeführerin ihre Stellung als Partei im Verfahren nicht verloren (§ 42 Abs. 1 AVG), sodass demgemäß ein inhaltliches Eingehen auf ihre Einwendung geboten ist.
In diesem Zusammenhang kann allerdings auf das im Verfahren vor der belangten Behörde erzielte Beweisergebnis zurückgegriffen werden, ist doch eine mögliche Belästigung oder Gefährdung durch Lärmimmissionen, die von der in Rede stehenden Betriebsanlage verursacht werden können, in Bezug auf das Grundstück Nummer ***, KG ***, und das darauf befindliche Gebäude durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens sowie in weiterer Folge durch Einholung einer medizinischen Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Humanmedizin bereits umfassend untersucht worden. Diese Untersuchung erfolgte im behördlichen Verfahren nämlich im Hinblick auf die von der Mutter der Beschwerdeführerin als zweite Hälfteeigentümerin des besagten Grundstückes Nr. ***, KG ***, erhobene Einwendung wegen befürchteter unzumutbarer Lärmbelästigung und hat das im o. a. Sachverhalt dargelegte Ergebnis erbracht. Demnach sind aufgrund der Beurteilung des Amtssachverständigen für Humanmedizin bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine Beeinträchtigungen in Form einer Gesundheitsschädigung oder Belästigung für ein gesundes, normal empfindendes Kind und für einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Verfahrensergebnis, insbesondere den diesem Ergebnis zugrundeliegenden Gutachten der dem Behördenverfahren beigezogen gewesenen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr (bloß) die weitergehende Befürchtung geäußert, dass die gegenständliche Lager- und Einstellhalle mit Freiwaschplatz nicht nur in dem dem lärmtechnischen Gutachten zugrunde gelegten „minimalen Ausmaß“ genutzt werden wird, da dies im Hinblick auf die Fläche der Halle von 320 m² „unplausibel“ erscheine. Ihrer Ansicht nach müsse davon ausgegangen werden, „dass die geplante Lager- und Einstellenhalle und der Waschplatz tatsächlich in einem weit höheren Ausmaß genutzt werden, sodass es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen wird“.
Demnach wären die von der Antragstellerin getätigten Angaben zu der geplanten Nutzung kritisch auf ihre Plausibilität zu hinterfragen gewesen.
Dazu ist anzumerken, dass - wie dem oben wörtlich wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik zu entnehmen ist - die konkret geplante Betriebsweise der gesamten Anlage durchaus der lärmtechnischen Beurteilung zugrunde gelegt worden ist. Demnach sind die im eingereichten Projekt vorgegebenen Betriebsabläufe, wie beispielsweise die geplante konkrete Betriebszeit, wie auch die Frequenz des Zu- und Abfahrens von vier Firmenbussen und auch die Häufigkeit der Verladung von Paletten mittels Elektrostapler ebenso wie etwa auch die Nutzung des Freiwaschplatzes und weitere Betriebsdetails der Beurteilung zugrunde gelegt worden.
Da sich die von der belangten Behörde erteilte Betriebsanlagengenehmigung ausschließlich auf den in den Einreichunterlagen und der Projektbeschreibung festgelegten geplanten Betrieb bezieht, wäre aufgrund der solcherart erteilten Betriebsanlagengenehmigung eine – von der Beschwerdeführerin befürchtete - über das Genehmigungsmaß hinausgehende Nutzung der Betriebsanlage, sofern diese als genehmigungspflichtig zu beurteilen wäre, nicht gedeckt. Bei einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass ausschließlich das beantragte Projekt und die damit verbundenen Betriebsabläufe, die ausreichend konkret umschrieben vorliegen, zu erfassen bzw. zu beurteilen sind. Auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist der Beschwerdegegenstand durch das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt begrenzt. Mögliche Abweichungen vom genehmigten Betrieb wären in weiterer Folge allenfalls unter den Aspekten einer - genehmigungspflichtigen - Änderung der Betriebsanlage zu beurteilen.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen ist und sie ihre damit verbundene Parteistellung durch die fristgerechte Erhebung von Einwendungen im Sinne der Geltendmachung eines subjektiv öffentlichen Rechtes in dem von der belangten Behörde abgeführten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht verloren hat. Wie dargestellt hat die sohin vorzunehmen gewesene inhaltliche Prüfung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendung nicht ergeben, dass diese berechtigt ist, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Betriebsanlagengenehmigungs-bescheid abzuweisen gewesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben angeführte Judikatur zur Nachbareigenschaft).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Lager- und Einstellhalle; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.357.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019