Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Stellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO wird durch die nachbarlichen Schutzzwecke, sohin auch durch den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO bestimmt. Personen, die infolge ihres räumlichen Naheverhältnisses durch die Errichtung und durch den Betrieb einer Betriebsanlage in einem nachbarlichen Schutzzweck berührt werden könnten, sind sohin Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO, da bereits die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung ausreichend ist. Diesen Nachbarn kommt im Rahmen der nachbarlichen Schutzzwecke in Verbindung mit § 8 AVG ex lege Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Lager- und Einstellhalle; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.357.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019