Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Maßgeblich für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz ist die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Gebäudeteil; Abgabenbescheid; Abgabenanspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.417.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019