Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
NAG 2005 §2 Abs1 Z9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen A, geb. ***, StA: Kosovo, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19.10.2018, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF. (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15.01.2018 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kindesmutter des Beschwerdeführers, Frau B, mit dem Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Kindesvater des Beschwerdeführers plane, und dass zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die zur Verfügung stehen müssen, laut NAG der Richtsatz gemäß
§ 293 ASVG heranzuziehen sei, der für das Jahr 2018 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.363,52 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 140,32 betrage.
Für Kinder, welche das 18. Lebensjahr vollenden, sei ab diesem Zeitpunkt der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für eine Einzelperson in der Höhe von € 909,42 heranzuziehen.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (Wert der freien Station € 288,87) ein Betrag von
€ 271,13 (€ 560,- für Miete - € 288,87) für die bekannt gegebenen Aufwendungen für die Unterkunft zum Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, hinzuzurechnen.
Da der Beschwerdeführer während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes volljährig werde, sei ab diesem Zeitpunkt für diese Person der Richtsatz für eine Einzelperson (€ 909,52 statt € 140,32) hinzuzurechnen.
Bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers seien regelmäßige Einkünfte in der Höhe von € 1.774,97, danach von € 2.544,17 erforderlich.
Bezüglich des Zusammenführenden bestehe seit 02.11.2011 ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter bei der „D Gesellschaft“, woraus im Jahr 2016 „steuerpflichtige Bezüge“ in der Höhe von
€ 14.790,87 (monatlich durchschnittlich € 1.232,57) erzielt worden seien.
Im Jahr 2017 haben laut „Lohn- und Arbeitsbestätigung“ vom 15.01.2018 die
Nettoeinkünfte des Familienerhalters € 14.816,56 (monatlich durchschnittlich
€ 1.234,71) betragen.
Den ebenfalls vorgelegten Kontoauszügen betreffend das Konto von E bei der „F“ sei zu entnehmen, dass die Lohnüberweisungen
(inklusive Sonderzahlungen) im Zeitraum Dezember 2017 bis Juni 2018 insgesamt
€ 10.068,84 (monatlich durchschnittlich € 1.438,36) betragen würden.
Die vom Familienerhalter E aus seiner Erwerbstätigkeit bei der „D Gesellschaft“ erzielten monatlichen Nettoeinkünfte lägen somit (selbst unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe, zuletzt i.d.H.v. € 223,50, für den großjährigen und laut Angaben des Beschwerdeführers nunmehr auch selbsterhaltungsfähigen Sohn G) bereits in der Vergangenheit als auch derzeit unter dem gemäß § 293 ASVG derzeit erforderlichen Richtsatz in der Höhe von monatlich mindestens € 1.774,97.
Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei weiters nicht ersichtlich, dass der
Familienerhalter aus seinem Beschäftigungsverhältnis zukünftig ein dem ASVG-
Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen werde können, sodass für die Dauer
der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet nicht von einem gesicherten
Lebensunterhalt der Familie gesprochen werden könne.
Für die Behörde sei es somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.
Die belangte Behörde ist nach Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zum Schluss gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beurteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens auch jenes von G zu berücksichtigen sei. Dieser lebe mit dem Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt und beabsichtige dies auch künftig zu tun.
G beteilige sich schon jetzt mit seinem Einkommen in einem nicht unerheblichen Ausmaß an den Lebenserhaltungskosten und der Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers im Kosovo.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit von Haftungserklärungen klargestellt, dass bei der Unterhaltsberechnung der nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 erreiche. Auf das Existenzminimum des
§ 291a EO sei in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 Iit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG sei abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf (VwGH 22.03.2011,
2007/18/0689, HV d. BF).
In der vorliegenden Konstellation, in der der volljährige Sohn zur Existenzsicherung beiträgt, wäre daher nach Meinung des Beschwerdeführers das Einkommen des G auch bei der nach § 11 Abs. NAG durchzuführenden Berechnung zur Gänze heranzuziehen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei nach Erreichen der Volljährigkeit weiter der Richtsatz für ein Kind nach § 293 Abs. 1, letzter Satz iVm § 252 ASVG anzuwenden, da dieser ab August 2018 beabsichtige, eine Schul- oder Berufsausbildung zu beginnen.
Das Einkommen des Herrn G sei auch deshalb zumindest teilweise zu berücksichtigen, da die Mutter des Beschwerdeführers einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 234 ABGB geltend machen könne.
Weiters wurden in der Beschwerde noch Ausführungen zur, aus Sicht des Beschwerdeführers, mangelhaften Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK iVm § 11 Abs. 3 NAG getätigt und mit näherer Begründung bestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Beschlussfassung an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 hat der Beschwerdeführer einen Vorvertrag, abgeschlossen am 23.11.2018 zwischen der Mutter des Beschwerdeführers, Frau B und der H GmbH, ***, ***, der belangten Behörde übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde und wegen der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, B, geboren ***, StA. Kosovo, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 19.10.2018, Zl. ***, wegen des sachlichen Zusammenhangs am 06.05.2019, fortgesetzt am 22.05.2019, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zu den Zahlen *** und *** sowie in die Akte des Landesverwaltungsgerichts NÖ zu den Zahlen LVwG-AV-1272/001-2018 und LVwG-AV-1277/001-2018, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme der Zeugen E, G, I und J.
Der belangten Behörde wurden mit der Ladung zur Verhandlung vom 06.05.2019 sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 03.05.2019 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde und darüber hinaus ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Mag. Allraun,
leider kann am 6. Mai 2019 kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Ich habe mir die von RA C vorgelegten Unterlagen (Beschwerde und nachgereichten Unterlagen) angesehen.
Entscheidend wird sein, ob schlüssig und nachvollziehbar ausreichend Unterhalt nachgewiesen werden kann.
Im Sinne der vom Gesetz vorgesehenen Prognoseentscheidung (in die Zukunft gerichtet) ist für den Sohn A, geb. ***, (BF 2.) bei der Berechnung der Richtsatz in der Höhe von € 933,06 heranzuziehen (und nicht der alte Richtsatz aus dem Jahr 2018!).
Der Bruder des BF 2, G, lebt im gemeinsamen Haushalt. Er ist selbsterhaltungsfähig. Das bedeutet, dass für ihn der Richtsatz in der Höhe von € 933,06 nicht heranzuziehen ist, aber auch sein Einkommen nicht für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden kann. Wenn er gesicherte, verbindliche regelmäßige Zahlungen an seinen Vater leistet, könnte dieser Betrag für die Unterhaltsberechnung jedoch herangezogen werden.
Die Bestätigung des ***, dass G ab Juni 2019 in ein fixes Angestelltenverhältnis übernommen wird, ist daher nicht relevant. Überdies ist die Bedingung eines positiven Lehrabschlusses enthalten.
Ob der vorgelegte Vorvertrag für die BF 1 zu berücksichtigen ist, wird das Gericht beurteilen. Es darf jedenfalls im Zuge des Verfahrens nicht hervorkommen, dass es sich um eine „Gefälligkeitszusage“ handelt (Das Zustandekommen ist zu hinterfragen. Warum wartet das Unternehmen gerade auf diese Mitarbeiterin? Benötigt sie gerade diese Mitarbeiterin bzw. besteht überhaupt ein konkreter Bedarf nach wie vor?).
Das Einkommen des zusammenführenden E allein ist jedenfalls nicht ausreichend. Aktuelle Nachweise über Aufwendungen, regelmäßige Zahlungen (Strom, Versicherungen, Betriebskosten, etc.) sind dem Gericht vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
K
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Polizeiangelegenheiten (IVW1) und
Veranstaltungen (IVW7)
***, ***
Internet: ***
E-Mail an: *** bzw. ***
Tel.: *** FAX: DW *** ***“
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Frau B, geboren ***, kosovarische Staatsbürgerin, hat am 15.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für sich und für ihren minderjährigen Sohn, A, geb. ***, ebenfalls kosovarischer Staatsbürger, gestellt.
Geplant ist die Familienzusammenführung mit dem Ehemann von Frau B und Kindesvater des Beschwerdeführers, Herrn E.
Dem Beschwerdeführer und Frau B wurde jeweils am 06.02.2018 ein Quotenplatz zugeteilt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 03.01.2023 gültigen Reisepass der Republik Kosovo und hat am 25.11.2017 die Prüfung „GOETHEZERTIFIKAT A1 - START DEUTSCH 1“ am Prüfungszentrum Pristina mit „befriedigend“ bestanden.
Über diese bestandene Prüfung hat der Beschwerdeführer das Zertifikat A1 vom 12.12.2017 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt.
Frau B ist seit 18.02.2015 mit Herrn E, geboren am ***, StA: Kosovo, wohnhaft *** in ***, verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist.
Herr A ist das gemeinsame Kind von Frau B und Herrn E.
Bis dato hat Herr A kein konkretes Ausbildungsverhältnis in Aussicht und sich bei keiner Schule in Österreich angemeldet.
Herr E ist Mieter einer Wohnung an der Wohnadresse, welche eine Wohnfläche von 60m² hat und die Herr E mit Herrn G, geboren am ***, bewohnt. Das Mietverhältnis ist unbefristet.
Herr G ist ebenfalls ein gemeinsames Kind von Frau B und Herrn E.
Herr G steht in einem Lehrverhältnis zum ***, ***, ***, das im Juni 2019 endet. Aktuell bezieht Herr G eine Lehrlingsentschädigung von € 1.055,-. Nach Ende der Ausbildung kann Herr G beim *** eine Vollzeitbeschäftigung zu einem Gehalt von € 1.824,- brutto im Monat beginnen.
Herr E ist seit 11.02.2011 bei der D Gesellschaft m.b.H. beschäftigt.
Im Jahr 2018 erhielt Herr E Bruttobezüge in der Höhe von
€ 21.744,83 laut Lohnzettel betreffend den Bezugszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018.
Laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen errechnet sich daraus ein Jahresnettoeinkommen von € 17.608,16, unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezuges.
Umgelegt auf einen Monat errechnet sich daraus ein Monatsnettoeinkommen von gerundet € 1.467,35,-.
Der Nettomonatsbezug ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen beträgt laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen € 1.255,27.
In den Monaten November 2018 bis Jänner 2019 hat Herr E durchschnittlich € 1.358,09 netto im Monat verdient.
Die Mutter des Beschwerdeführers kann im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels bei der H GmbH, ***, ***, zu einem Monatslohn von brutto € 1.214,- und einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu arbeiten beginnen.
Dies ergibt laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein Nettojahreseinkommen von € 14.362,54, umgelegt auf 12 Monate von € 1.196,88.
An monatlichen regelmäßigen Belastungen hat Herr E für die Wohnung an der oben angeführten Adresse Miete in der Höhe von € 570,-, Stromkosten in der Höhe von € 28,65, Kosten für die Heizung (Gas) in der Höhe von € 44,42, eine Rate für einen Kredit in der Höhe von € 57,- und eine Rate für eine KFZ-Haftpflichtversicherung von monatlich € 65,- zu zahlen.
Beweiswürdigung:
Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels bei der H GmbH, zu einem Monatslohn von brutto € 1.214,- und einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu arbeiten beginnen kann, ist dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen am 23.11.2018 zwischen der H GmbH und Frau B, zu entnehmen.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer dieses Unternehmens, Herr J, hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2019 glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt, dass er Personal für die vom Unternehmen durchgeführten Veranstaltungen benötige, jedoch aufgrund der geringen Entlohnung keines zu finden sei.
Das Einkommen des Herrn E ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lohnzettel über den Bezugszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018, welcher sich im Akt des erkennenden Gerichts befinden. Zur Berechnung wurde der Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen verwendet.
Die Berechnung steht auch im Einklang mit dem sich aus den vorgelegten Lohnzetteln der Monate November 2018 bis Jänner 2019 errechneten monatlichen Durschnitts-Nettoverdienst.
Die Kosten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurden von Herrn E als Zeuge in der mündlichen Verhandlung selbst genannt.
Die Höhe der Miet-, Strom- und Gaskosten sind dem Mietvertrag im Akt der belangten Behörde, der Bestätigung über die Mieterhöhung vom 14.03.2019 und der Jahresrechnung der L GmbH & Co KG vom 28.01.2019 sowie der Jahresrechnung der M GmbH & Co KG vom 10.08.2018 zu entnehmen, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat.
Dass Herr G nach Beendigung seiner Lehre beim *** eine Vollzeitbeschäftigung antreten kann, hat die Landesgeschäftsführerin des ***, Frau I, als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2019 glaubhaft ausgesagt. Es erscheint auch plausibel, dass Lehrlinge, deren Ausbildung auch mit Kosten verbunden ist, im Ausbildungsbetrieb gehalten werden sollen.
Dass Herr A keinen konkreten Ausbildungsplatz in Aussicht hat und auch nicht bei einer Schule in Österreich angemeldet ist, ergibt sich daraus, dass keine gegenteiligen Nachweise von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Es wurde lediglich behauptet, dass Herr A ein Ausbildungsverhältnis in Österreich im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels eingehen wolle.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).
Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 21a Abs. 1
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, der Vater als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und der Beschwerdeführer als minderjähriges lediges Kind Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Geburtsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn E erbracht werden.
Aufgrund der Obsorgeverpflichtung des Herrn E ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben.
Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des
§ 21a Abs. 1 NAG erbracht.
Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers nach
§ 123 Abs. 1 und 2 Z 2 ASVG gegeben.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Versicherungsschutz nach § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG selbst dann noch für 24 Monate gegeben, wenn der Beschwerdeführer keinen Schul- oder Ausbildungsplatz bekommen würde.
Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.
Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.
Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.363,52.
Nach sub.lit. bb der genannten Bestimmung beträgt der Richtsatz für eine erwachsene Person, auf die sublit. aa nicht zutrifft, € 909,42.
Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind nach § 252 ASVG ist ein Betrag von € 140,32 hinzuzurechnen.
§ 252 ASVG bestimmt:
(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
4. die Stiefkinder;
5. die Enkel.
Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.
Für Herrn A ist bis zu seiner Volljährigkeit am 05.08.2019 der Richtsatz eines Kindes in der Höhe von € 140,32 und danach der Richtsatz eines alleinstehenden Erwachsenen in der Höhe von € 909,42 zu veranschlagen.
Im Verfahren wurde keine Nachweise vorgelegt, wonach Herr A eine konkrete Ausbildung in Österreich in Aussicht hat oder sich bei einer Schule in Österreich angemeldet hat. Das Herr A eine Ausbildung machen wolle, wird lediglich behauptet.
Soweit vorgebracht und auch vom Vater des Herrn A als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 behauptet wurde, dass die Organisation eines Schulplatzes vom Ausland aus nicht möglich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass auch die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ vom Ausland aus erfolgt und dies voraussetzt, dass man zumindest außerordentlicher Schüler einer Schule ist.
Außerdem ist zu bemerken, dass es auch der Mutter des Beschwerdeführers möglich war, einen Arbeitsvorvertrag mit einem in Österreich ansässigen Unternehmen abzuschließen.
Bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt und die Dauer der beantragten Aufenthaltstitel ist ein durchschnittlicher Richtsatz von € 717,15 zu veranschlagen (3 Monate € 140,32 plus 9 Monate € 909,42/ 12).
Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz folgende Beträge gemäß § 11 Abs. 5 NAG zuzuschlagen:
? Miete für die Wohnung des Herrn N in der Höhe von € 570,-
? Koste für Strom von € 28,65
? Kosten für die Heizung (Gas) in der Höhe von € 44,42,
? Rate für einen Kredit in der Höhe von € 57,-
? Prämie für eine KFZ-Haftpflichtversicherung von monatlich € 65,-
Dass die Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung als regelmäßige Belastung nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen sind, ergibt sich daraus, dass die Aufzählung in der genannten Bestimmung nur demonstrativ ist und der Zusammenführende selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sein Kraftfahrzeug zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zu benötigen. Da die Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben und das Kraftfahrzeug zur Erwerbstätigkeit notwendig ist, stellt die dafür zu zahlende Prämie eine regelmäßige Belastung dar.
Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 288,87, € 2.556,87.
Anzumerken ist, dass die ASVG-Richtsätze des Jahres 2018 herangezogen wurden, da diese auch dem Einkommen des Zusammenführenden aus dem Jahr 2018 gegenübergestellt werden.
Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).
Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0630).
Der Beschwerdeführer konnte hinreichend glaubhaft machen, dass seine Mutter im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels einer konkreten Erwerbstätigkeit nachgehen und das festgestellte Einkommen erzielen wird können.
Das gemeinschaftliche monatliche Nettoeinkommen der Mutter des Beschwerdeführers von € 1.196,88 und des Zusammenführenden von € 1.467,35, beträgt insgesamt € 2.664,23 und übersteigt das erforderliche Mindesteinkommen von € 2.566,87.
Ob das Einkommen des Herrn G einzurechnen ist oder nicht, kann daher dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist, dass dieser selbsterhaltungsfähig ist und sein prognostiziertes Einkommen den allenfalls anzuwendenden Ein-Personen-Richtsatz bei Weitem übersteigt.
Aufgrund der anzustellenden Prognose ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienzusammenführung; Einkommen; regelmäßige Aufwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1277.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019