Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2175270-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 04.10.2017, Zl. 1130772910-161295785, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides, richtig zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung sein Herkunftsland verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig in Nigeria, wenn man niemanden habe, außer einer Tante und einer Schwester. Das sei sein Fluchtgrund. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, zudem wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §18 Absatz1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit welcher er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht beantragte und den genannten Bescheid in allen Punkten bekämpfte.
Am 03.11.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Am 30.01.2019 fand vor dem erkennenden Gericht die mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der spätestens am 26.09.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, christlichen Glaubens und Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2016 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der arbeitswillig und arbeitsfähig ist.
Seine Erwerbsfähigkeit ist durch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria zwölf Jahre lang die Schule, die Grundschule, die Junior-Secondary-School und die Senior-Secondary-School. Eine einschlägige Berufsausbildung absolvierte der Beschwerdeführer in Nigeria nicht.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr in Österreich mit einer Frau eine Beziehung hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und auch keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
In seinem Herkunftsland lebt seine Schwester und seine Tante.
In Nigeria wurde der Beschwerdeführer weder staatlich verfolgt noch wurde er von Privatpersonen verfolgt. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Herkunftsland dazu entschlossen dieses zu verlassen um nach Deutschland zu gelangen, weil er sich in Deutschland ein besseres Leben und günstigere wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten erwartete. Um sich die illegale Einreise von Nigeria aus nach Deutschland zu ermöglichen, hat der Beschwerdeführer in Nigeria gearbeitet und letztlich Schlepper unterstützt gegen Bezahlung Österreich erreicht. Der Beschwerdeführer erlernte in Österreich die deutsche Sprache soweit, dass er in der Lage ist mit einfachen Worten Sachverhalte zu erklären und die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, über ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers, in deutscher Sprache geführt wurde, wobei der Beschwerdeführer bei Unklarheiten jeweils Unterstützung durch die anwesende Englischdolmetscherin erhielt.
Aufgrund der Lage in Nigeria wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.1 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
< weitere Feststellungen zu konkretem Vorbringen >
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
In der mündlichen vom 30.01.2019 wurde mit dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung die Lage im Herkunftsstaat erörtert. Insbesondere wurde der aktuelle Länderbericht Nigeria der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer mit Ladung zur Verhandlung übermittelt. Es wurden in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung erstattet. In der Beschwerdeschrift selbst wurde auch den bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria nicht substantiiert entgegengetreten, es können daher diese Feststellungen als unstrittig und unbekämpft ohne wortwörtliche Wiederholung in dieses Erkenntnis übernommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Es wurde eine mündliche Verhandlung am 30.01.2019 durchgeführt und der Beschwerdeführer ausführlich zum Sachverhalt und zu seinem Beschwerdevorbringen einvernommen.
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seiner Staatsangehörigkeit begründen sich auf diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Mangels identitätsbezeugender Dokumente, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus dessen Angabe und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, sich das Geld für seine illegale Einreise aus Nigeria mit dem beabsichtigten Ziel Deutschland in Nigeria durch Arbeit erwirtschaftet zu haben.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden im bekämpften Bescheid dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria entnommen. Diese blieben unbestritten. Und können daher der Entscheidung als unstrittig zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl
Gemäß §3 Abs. 1 AsylG, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf die Furcht nicht gewillt ist sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Selbst in einem Staat herrschende allgemeine schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaats treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Verfahren sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 des AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenzbedrohenden Notlage in Nigeria liegen nicht vor. Auch aus den Länderfeststellungen kann nicht abgeleitet werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Da es dem Beschwerdeführer möglich war sich vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen und Ersparnisse zu bilden, um seine illegale Einreise nach Österreich zu finanzieren, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria als gesunder arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann in der Lage sein wird durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er über Schulbildung verfügt, den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht hat, dort auch seine Schwester lebt und er natürlich auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria dessen Leben gefährdet wäre oder er der Folter ausgesetzt würde. Im Rahmen einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es war daher der Erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG abzuweisen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz und zur Rückkehrentscheidung:
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dies wurde in der Beschwerde auch substantiiert nicht bekämpft, sodass lediglich darauf zu verweisen ist, dass die belangte Behörde zurecht keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt hat. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 3). Dies ist mit dem bekämpften Bescheid geschehen.
Gemäß § 58 Abs. 2 Asylgesetz hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet in seinem Abs. 2 wie folgt:
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen...
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von Strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Verfahren verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat er ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festgelegt hat, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. zwei Jahren muss davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt und wurde eine derartige Aufenthaltsverfestigung vom Beschwerdeführer weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen. Besondere Schwierigkeiten sind im gegenständlichen Fall - wie oben schon dargetan - aber nicht zu erwarten. Beim Beschwerdeführer liegen keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer Erkrankung oder einer Führsorgepflicht für ein Kind, vor. Er ist gesund, jung, arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben vom erkennenden Richter als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG (Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FBG (Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria wird daher von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen.
Es war daher insgesamt Spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der erste Satz richtig zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."
3.4 Zur Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.):
§ 18 Abs. 1 BFAVG ordnet an, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die Abschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Antragsteller Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. (Ziffer 4 Abs. 1 § 18 BFAVG). Da im bekämpften Bescheid zu Recht angeführt ist, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat und derartige im Verfahren auch nicht hervorgekommen sind erfolgte die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht und ist nicht zu beanstanden.
Wenn in der Beschwerde - erstmals vorgebracht wird -, er hätte einen Mitschüler, Sohn eines mächtigen Mannes, bei einem Raufhandel verletzt und werde seit dem von diesem mächtigen Mann verfolgt hat das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass dies nicht richtig ist, wurde dies vom Beschwerdeführer selbst doch in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt und ist auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar, wie ein derartiges Vorbringen als Sachvorbringen in die Beschwerde aufgenommen werden konnte.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B- VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wird von der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis nicht abgegangen und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen weder uneinheitlich.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2175270.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019