TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 I405 2016667-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 1438598-3/23E

I405 1438595-3/30E

I405 1438597-3/23E

I405 1438596-3/22E

I405 2016667-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. XXXX, StA. Nigeria (BF1), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX,

2. XXXX, StA. Nigeria (BF2), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX,

3. XXXX, StA. Nigeria (BF3), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX,

4. XXXX, StA. Nigeria (BF4), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX,

5. XXXX, StA. Nigeria (BF5), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, jeweils vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Gatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3-. bis 6.-Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF6).

2. Der BF1 reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2009 begründete der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er Schulden bei einem Handelsmarktkunden nicht bezahlen habe können, weswegen er verfolgt worden und deshalb geflüchtet sei.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 27.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Griechenland für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. In der Folge wurde der BF1 am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland überstellt.

4. Die BF2 reiste am 18.03.2013 illegal mit den BF3 und BF4 ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF2 begründete ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2013 damit, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ihr Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet.

5. Der BF1 reiste am 08.05.2013 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom XXXX, die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die BF in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

7. Am 24.07.2014 wurde die minderjährige BF5 (im Folgenden: BF) als Tochter des XXXXund seiner Ehefrau XXXX sowie als Schwester des minderjährigen XXXX und der XXXX in Österreich nachgeboren.

8. Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für die BF5 eigene Fluchtgründe vorzubringen. Im Zuge der Antragstellung wurden eine Kopie der Geburtsurkunde der BF5 und der Heiratsurkunde der Eltern der BF5 vorgelegt.

9. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A) II.).

10. In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 08.10.2014 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

11. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurde den BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

12. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

13. Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen.

14. Am 23.03.2017 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und die BF2 als gesetzliche Stellvertreterin für den BF3 und die BF4 sowie BF5 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

15. Der BF1 gab in seiner Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach seinen neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass die politische Lage in Nigeria immer schlimmer werden und mittlerweile überall im Lande gekämpft werden würde. Auch das Problem zwischen Christen und Moslems wäre allgegenwärtig und habe er Angst, umgebracht zu werden, zumal die Moslems überall im Land seien und es sicher wüssten, wenn er wieder zurückkehren würde. Da die Moslems gute Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie ihn auch in einem anderen Landesteil gefunden, weshalb er im ganzen Land bedroht wäre. Zudem möchte er, dass seine Kinder in Österreich zur Schule gehen können, zumal alle in Europa geboren wären und überhaupt nichts von Nigeria wüssten. Zudem sei sein ältester Sohn (BF3) krank, bekomme hier eine Therapie, die er in Nigeria sicher nicht bekommen könnte. Auch verwies der BF1 auf sein diesbezügliches Vorbringen in den vorigen Verfahren.

16. Die BF2 gab in ihrer Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach ihren neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass sie nicht mehr nach Nigeria zurückkehren wolle, da Nigeria nicht sicher sei. Sie gab an, selbst beschnitten worden zu sein. Nunmehr befürchte sie, dass auch ihre beiden Töchter, die BF4 und BF5, von der Beschneidung bedroht wären. Sie könne nichts dagegen machen, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien. Ihre Kinder hätten das harte Leben in Afrika nie erfahren und wäre deren Leben in dauernder Gefahr. Ihr Leben und das Leben ihrer Kinder wäre in Gefahr, weil in Nigeria Leute täglich sterben würden. Zudem sei ihr Sohn (BF3) krank und er könnte in Nigeria nicht die Behandlung wie in Österreich bekommen. Zudem bestätigte die BF2 ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Fluchtgründen.

17. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der BF gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III) und ausgesprochen, dass gegen die Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV).

18. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die jeweiligen Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) behoben wurden.

19. Den dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichthofes vom 09.10.2018 stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG vom 27.02.2018 aufgehoben, zumal das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, nämlich dadurch, dass entgegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden habe.

20. In der Folge wurden die gegenständlichen Verfahren der erkennenden Richterin zugewiesen.

21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache, des BF1, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF sowie den Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF1 über die Gründe für ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit den anwesenden Parteien wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

22. Aufgrund der in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29.06.2018 zur mangelnden Reisefähigkeit der BF2 wurde seitens des erkennenden Gerichts ein medizinisches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand in Auftrag gegeben.

23. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das eingeholte Gynäkologische Fachgutachten vom 18.12.2018 im Rahmen des Parteiengehörs den BF sowie dem BFA mit Schriftsatz zur Abgabe einer Stellungnahme.

24. Am 27.12.2018 langte die entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF beim erkennenden Gericht ein. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, beide sind Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5. Der BF1 ist wieder seit Mai 2013 und die BF2 bis BF 4 seit März 2013 sowie die BF5 seit ihrer Geburt in Österreich im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der BF1 reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der wegen der Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009 als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge wurde der BF1 am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland überstellt.

Der BF1 reiste am 08.05.2013 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge der BF1 bis BF4 wurden mit Bescheiden des BFA vom 11.10.2013 abgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Die BF2 reiste am 18.03.2013 illegal mit den BF3 und BF4 ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des BFA vom 03.12.2014 wurde den BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Am 24.07.2014 wurde die minderjährige BF5 in Österreich nachgeboren. Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 03.12.2014 abgewiesen wurde.

Die gegen die Bescheide des BFA vom 03.12.2014 gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen.

Am 23.03.2017 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und die BF2 als gesetzliche Stellvertreterin für den BF3 und die BF4 sowie BF5 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA 06.07.2017 als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Im vorliegenden Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen, in der Person der BF gelegenen Umständen.

Die BF haben in ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht. Ihre nunmehr erstmals geltend gemachten Fluchtgründe weisen keinerlei glaubhaften Kern auf.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Beim BF1 besteht Verdacht auf allergisches Asthma, wogegen er medikamentös behandelt wird; dies stellt jedoch keine lebensbedrohliche Krankheit dar.

Die BF2 leidet an einem Uterusmyom, starken Regelblutungen und einem leichten Eisenmangel, wogegen sie medikamentös behandelt wird. Die Beschwerden der BF stellen keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Das Ausbleiben der erforderlichen Behandlung hätte keine Folgen. Sie ist reisefähig. Eine Abschiebung hätte ebenfalls keine Folgen bzw. ist mit keiner Verschlechterung zu rechnen.

Der BF3 wurde in Griechenland geboren. Er leidet unter Kopfschmerzen und befand sich aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung ab 30.07.2013 in Betreuung (heilpädagogische Frühförderung, Musiktherapie und begleitete Kindergartenstunden) und besucht seit September 2017 eine sonderpädagogische Schule (ASO XXXX) betreut. Eine darüber hinaus gehende medizinische (medikamentöse oder stationäre) Behandlung des BF3 kann nicht festgestellt werden. Der BF3 leidet aber unter keiner Krankheit, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Der unbescholtene BF1 verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Der BF1 arbeitet derzeit als Zeitungszusteller und war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr XXXX. Er ist jedoch aktives Mitglied eines Edo-Vereins. Der BF1 verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und arbeitete ab seinem 17. Lebensjahr er als Mechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die BF2 verfügt ebenfalls über eine mehrjährige Schulbildung und war in Nigeria und in Griechenland als Friseurin tätig. Die unbescholtene BF war ab 01.09.2013 regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt.

Die BF4 wurde in Griechenland geboren und ist gesund. Sie besucht den Kindergarten.

Die BF5 wurde am 24.07.2014 in XXXX geboren und ist gesund. Sie besucht eine Spielgruppe.

Eine tiefgreifende soziale Integration des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2018, des eingeholten Gynäkologischen Fachgutachtens sowie aus den Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung(GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

2.2. Zu den Personen der BF:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF1 und der BF2 und der Minderjährigkeit der drei weiteren BF ergibt sich aus den Akten und ist augenscheinlich. Es ist auch glaubhaft, dass der BF1 und die BF2 die Erziehungsberechtigte des BF3, der BF4 und BF5 sind. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde.

Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr - insbesondere beim BF1, bei der BF2 und beim BF3 - führen könnten; dies ergibt sich insbesondere auch aus den bei Gericht zur Vorlage medizinischen Unterlagen den BF1 und den BF3 betreffend sowie aus dem durch das erkennende Gericht eingeholte Gynäkologische Fachgutachten die BF2 betreffend.

Sofern die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 hinsichtlich des eingeholten Gynäkologischen Fachgutachtens einwendet, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Reise der BF2 nach Nigeria keine gesundheitlichen Folgen hätte, es zweifelhaft sei, ob die BF2 aufgrund ihrer körperlichen Schwäche eine derartige Reise verkraften würde, es in diesem Zusammenhang fraglich sei, ob die Reisefähigkeit der BF2 alleine aufgrund eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, weshalb allenfalls Sachverständigengutachten aus weiteren medizinischen Fachbereichen zur Klärung dieser Frage einzuholen wären, ist anzumerken, dass damit dem schlüssigen Sachverständigengutachten auf gleichem fachlichem Niveau nicht entgegengetreten werden konnte. So zeigt sich das Sachverständigengutachten weder unschlüssig noch ergeben sich daraus Ungereimtheiten. Auch sind keine Hinweise ersichtlich, welche die fachliche Qualifikation des Facharztes für Gynäkologie als gerichtlich beeideter und geprüfter Sachverständiger in Zweifel ziehen würden.

Dass die BF2 über die dargestellten gynäkologischen Beschwerden hinaus irgendwelche Leiden hätte, wurde weder behauptet noch geht dies aus dem Akteninhalt hervor, weshalb von weiteren Erhebungen zur Reisefähigkeit bzw. zum Gesundheitszustand der BF2 Abstand zu nehmen war.

Zur weiteren Rüge in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.12.2018, wonach das eingeholte Gynäkologische Sachverständigengutachten den bisher vorgelegten ärztlichen Befunden widerspreche ist zu entgegnen, dass in den vorgelegten medizinischen, der BF eine mangelnde Reisefähigkeit bis Ende des Jahres attestiert wurde, weshalb der dargestellte Widerspruch aufgrund der Beurteilung der Reisefähigkeit der BF2 im Dezember 2018, somit Ende 2018, ins Leere geht.

Der bisherige Aufenthalt der BF leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der BF aufkommen lässt.

Nachdem die BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente mit Lichtbildern vorgelegt haben, stehen ihre Identitäten nicht fest.

Glaubhaft sind die gleichbleibenden Aussagen des BF1 und der BF2, wonach sie in Benin City geboren und aufgewachsen sind und dort ihre Berufe erstmals ausgeübt haben. Keinen Zweifel hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schilderungen, wonach die BF gemeinsam in Griechenland gelebt und dort geheiratet haben. Letzteres wird auch durch die bei Gericht vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes der Gemeinde Thessaloniki vom 08.09.2009 bewiesen.

Die Feststellungen, dass der BF als Zeitungszusteller tätig und bei der freiwilligen Feuerwehr XXXX Mitglied ist, sowie, dass die BF regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt war, ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden.

Glaubhaft erachtet die erkennende Richterin auch die Angaben, wonach die drei minderjährigen Kinder (3.-BF, 4.-BF und 5.-BF) aus der ehelichen Beziehung des BF1 und der BF2 entstammen.

Die Feststellung, dass es dem BF1 im Falle seiner Rückkehr möglich ist, den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die BF2, den BF3, die BF4 und BF5 bestreiten zu können, basiert insbesondere auf folgende Überlegungen: Bei dem BF1 handelt es sich um einen Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und dem es bislang möglich war, als Mechaniker seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Aber auch die BF2 verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als Friseurin, wie sie glaubhaft den Behörden geschildert hat. Auch kann sie im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria durch diese Tätigkeit zum Familieneinkommen beitragen.

Dass die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen und sie hier keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigungen aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF1 anlässlich seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.11.2018. Die Feststellung, dass die BF2 bis BF5 ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.

Dass der BF3 das Heilpädagogische Zentrum besucht, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung. Ebenso ist der Kindergartenbesuch der BF4 im Kindergarten durch ein Schreiben des Amtes der Stadt XXXX belegt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben der BF2, wonach die BF5 eine Spielgruppe in XXXX besucht.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

2.3. Zum Vorbringen der BF:

Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, den gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin vom BF1 und von der BF2 geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf ihre Angaben im ersten und im verwaltungsbehördlichen zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf den diesbezüglichen Angaben der BF vor belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht.

Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt war es dem BF1 und der BF2 im Rahmen ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz (08.05.2013 ab BF1 und 18.03.2013 ad BF1) nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber dem Bundesasylamt und auch nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen. So machte der BF1 im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz geltend, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe. Die BF2 erklärte, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ihr Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet.

Insofern der BF1 in seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2017 sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren bezüglich der Bedrohung durch den Konflikt zwischen Christen und Muslime in Nigeria aufrechthält, ist in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass dieser Teil des Vorbringens sich mit jenem im vorhergegangenen Verfahren deckt, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Daher liegt hier keine Sachverhaltsänderung vor.

Hinsichtlich des nunmehrigen Fluchtvorbringens der BF2, wonach sie nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da sie dort wegen Boko Haram nicht sicher wäre und zudem ihr Sohn, der BF3, krank wäre und ihr diese Probleme seit 2013 bekannt wären, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist und daher keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen vermag.

Das erstmals bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.04.2017 erstattete Vorbringen der BF2, dass sie selbst beschnitten worden sei, nunmehr befürchte, dass auch ihre beiden Töchter, die BF4 und BF5, von der Beschneidung bedroht wären, sie nichts dagegen machen könne, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien, stellt keinen neuen Sachverhalt dar, zumal dieses Vorbringen bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylantrages am 15.05.2015 gegeben und bekannt war.

Unbeschadet dessen enthält dieses nunmehrige Vorbringen auch keinen "glaubhaften Kern", wie dies von der belangten Behörde auch richtig festhalten wurde.

So konnten die BF2 bzw. der BF1 nicht dartun, weshalb sie dieses Vorbringen bei Zutreffen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht haben, etwa im ersten Asylverfahren der BF4 und BF5 oder bei ihrer Erstbefragung am 23.03.2017. Dies umso mehr, als die BF bereits im Administrativverfahren anlässlich ihrer ersten Asylantragstellung wiederholt und eindringlich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Wichtigkeit, alle seine Fluchtgründe zu nennen, hingewiesen wurden.

Trotz dieser Umstände haben die BF es unterlassen, dieses Vorbringen in ihrem ersten Asylverfahren mit einem einzigen Wort zu erwähnen, zumal nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass die BF bei tatsächlich vorliegender Verfolgung wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen hätten lassen, um das entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum die BF dieses Fluchtvorbringen erstmalig im Folgeantrag erstatteten und es ermangelt sohin dem Fluchtvorbringen schon allein aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit.

Insgesamt kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass die neuerlichen Antragstellungen ausschließlich dazu dienten, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um den Aufenthalt im Bundesgebiet damit legalisieren zu können oder im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung.

Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Fluchtvorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hat und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat, weshalb auch kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von § 68 AVG vorliegt.

Die Beschwerden zeigen keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Die BF konnten somit auch im zweiten Rechtsgang keine seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend machen.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF1, der BF2 und des BF3 sind ebenfalls keine wesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Asylverfahrens eingetreten, sodass eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat aus diesem Grund keine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK bedeuten würde.

Zunächst ist bezüglich des gesundheitlichen Zustands des BF3 anzumerken, dass dieser bereits im Rahmen des Erstverfahrens berücksichtigt wurde und kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellte. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF3 weder behauptet noch geht dies aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor.

Betreffend das Asthmaleiden des BF1 ist anzumerken, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, was vom BF1 auch nicht behauptet wurde. Zudem ist der BF1 sonst gesund und arbeitsfähig. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der BF1 in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Darüber hinaus geht aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria hervor, dass die medizinische Basisversorgung in Nigeria gewährleistet ist.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF2 ist festzuhalten, dass sie zwar an einem Uterusmyom, starken Regelblutungen und einem leichten Eisenmangel leidet, jedoch stellen auch diese Leiden keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Zudem ist die Erkrankung der BF2 im afrikanischen Raum weit verbreitet (vgl. dazu eine Studie aus Nigeria; abrufbar unter:

https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3573503/; Zugriff am 28.01.2019). Eine medizinische Grundversorgung ist in Nigeria gegeben; dazu ist jedenfalls die Behandlung von Asthma und Uterus myomatosus zu rechnen. Auch wenn die Medikamente bzw. ein eventuell in der Zukunft notwendiger Eingriff kostenpflichtig sein sollten, reicht dies nicht aus, um die reale Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung der BF anzunehmen, zumal sie in Nigeria nicht auf sich allein gestellt sind und über Familie verfügen.

Hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse der BF ist auszuführen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine entscheidungsrelevanten Änderungen des Sachverhaltes eingetreten sind, da sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein mussten, zumal sie bereits im Oktober 2013 ihre erste negative Entscheidung erhalten haben.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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