Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2205563-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch VMÖ, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Italien ein, stellte nachdem er obdachlos aufgegriffen worden war am 14.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, in Europa eine bessere Zukunft zu wollen. Sonst habe er keine Gründe. Das Asylverfahren wurde eingestellt, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war.
2. Am 28.02.2017 stellte er nach ca. 2-jährigem Aufenthalt in Deutschland erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolglosem Festnahmeauftrag wurde das Verfahren im Oktober 2017 erneut wegen Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt.
3. Der Beschwerdeführer gab, am 12.07.2018 wieder illegal aus Italien kommend aufgegriffen und tags darauf dem BFA vorgeführt an, seine Fluchtgründe seien weiterhin dieselben. Im Herkunftsstaat sei er zudem wegen 2010 konsumierter Drogen 2012 in Abwesenheit zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden und fürchte deshalb, verhaftet zu werden.
Er sei mit einer slowakischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet und werde von ihr und seiner Schwester finanziell unterstützt. Im Jänner 2018 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen, eine Wohnadresse oder Telefonnummer seiner Frau wisse er nicht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt II) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (Spruchpunkt III), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII), verhängte ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt am 30.06.2017 verloren habe (Spruchpunkt IX).
5. In der Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte außer VI (keine Ausreisefrist) richtet, wird beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aus wohlbegründeter Furcht seinen Herkunftsstaat verlassen. Das Einreiseverbot sei zu Unrecht erlassen worden, vom Beschwerdeführer gehe keine Gefährlichkeit aus. Er sei von Schwester und Frau finanziell abhängig, welche die wichtigsten Bezugspersonen seien, und plane mit Letzterer Elternschaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, personenstandsrechtlich ledige Beschwerdeführer spricht Arabisch, Französisch und Italienisch, aber kaum Deutsch. Er ist Sunnit und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Er reiste 2011 legal aus dem Herkunftsstaat aus und mit einem bis 27.07.2012 gültigen Schengen-Visum nach Italien, wo er bis 13.01.2014 zu Arbeitszwecken aufenthaltsberechtigt war. Er gelangte zunächst Anfang 2012 für gut vier Monate und dann wieder am 11. oder 12.08.2014 nach Österreich. In Italien wurde er wegen Einbruchs, Diebstahls, Taschendiebstahls und Erpressung verurteilt, am 14.04.2018 wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts ausgewiesen, und wider ihn ein fünfjähriges Schengen-weites Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Er hat in Italien nicht um Asyl angesucht und dort nach eigenen Angaben 2017 eine Haftstrafe aus 2012 von 6 Monaten und 10 Tagen wegen Diebstahls verbüßt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten. Nach eigenen Angaben konsumiert er seit 16 Jahren Marihuana und Haschisch. Er hielt sich nach der ersten Antragstellung weitere Male in Italien und Deutschland auf, und seit 12.07.2018 wieder in Österreich.
An diesem Tag gab er an, er wolle nicht zurückkehren und habe in Italien keinen neuen Reisepass ausstellen lassen, um eine Abschiebung zu verhindern. Er habe auch absichtlich einen Fahrradunfall verursacht, damit er nicht abgeschoben werden könne, und sei deswegen noch ca. zwei Wochen in ärztlicher Behandlung.
Das BFA hat am 16.08.2018 über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe von € 726,-- wegen absichtlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht verhängt.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus den Eltern und drei Geschwistern, zu denen er Kontakt hat, sowie Freunde und Bekannte leben in Tunesien im eingenen Haus. Er war dort jedenfalls noch 12 Tage im Juli 2013 zu Besuch. In Österreich lebt eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers tunesischer Staatsangehörigkeit mit dessen Cousin österreichischer Staatsbürgerschaft, mit dem sie verheiratet ist, sowie zwei Töchtern und einem Sohn.
Weitere Angehörige, insbesondere eine "traditionell geheiratete Ehefrau", Lebensgefährtin oder Tochter des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden. Er verfügt sonst über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen und ist kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation.
Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat etwa zwölf Jahre lang die Schule. Er hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt und arbeitete einschließlich Ausbildungszeit sechs Jahre als solcher. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat hat er die Möglichkeit, dort auch künftig am Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er wurde angezeigt, weil er im Frühjahr und dann Mitte Juni 2017 an öffentlichen Orten mit Suchtgift gehandelt hatte, und anschließend von der StA XXXX am 30.06.2017 wegen des Verdachts des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften angeklagt.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Außerdem wird er nach eigenen Angaben von seiner hiesigen Schwester finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Seit 02.08.2018 ist er wieder im Inland gemeldet.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien auf dem Stand von 21.07.2017 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Rückkehr
Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln." Soweit bekannt, wurden im Jahr 2017 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 23.4.2018).
Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 23.4.2018).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. "Dialog Süd" - Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 10.2017).
1.3 Zum Fluchtvorbringen
Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Herkunftsstaat verwiesen, aus dessen aktueller Version soeben unter
1.2 zitiert wurde.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um sich eine bessere Zukunft in Europa aufzubauen, somit aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Schwester in Österreich finanziell oder sonst abhängig wäre. oder diese von ihm. Sie wohnt in einem anderen Bezirk XXXX. Es gibt keine feststellbare Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und sonstigen Personen im Inland.
Aufgrund seiner Arbeitserfahrung, seiner Schulbildung und seiner Sozialisierung im Herkunftsstaat kann er sich im tunesischen Arbeitsmarkt integrieren. Er kann seinen Lebensunterhalt dort bestreiten. Aufgrund dessen und der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Drogenkonsums oder aus anderen Gründen im Herkunftsstaat in Abwesenheit verurteilt worden wäre.
Im Falle der Rückkehr hat er keine Verfolgung zu befürchten. Der Beschwerdeführer befürchtet nicht, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe oder andere Sanktionen drohen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihm dergleichen droht.
Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst (S 39 f des Bescheids). Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde.
2.1 Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer einen unbedenklichen Reisepass vorgelegt hat, steht seine Identität fest, wobei der weitere im Spruch genannte Vorname die als alternative Übertragung aus dem Arabischen zu verstehen sein wird.
Die Visa-Daten konnten diesem Reisepass ebenso entnommen werden (AS 553) wie der Heimatbesuch 2013 (AS 555), die Dauer der italienischen Aufenthaltsberechtigung dagegen der Mitteilung vom 09.02.2015 (AS 699).
Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit einer namentlich genannten angeblichen slowakischen Staatsangehörigen "traditionell verheiratet" zu sein, konnte aber bereits den Hochzeitstag nicht widerspruchsfrei referieren. Zunächst brachte er vor, die "Ehe" im August 2014 in einem islamischen Zentrum in XXXX geschlossen zu haben (AS 335), den genauen Tag konnte er nicht nennen, er glaube, es wäre der 3. gewesen, in derselben Einvernahme dann, seine Frau erst 2015 kennengelernt und 2017 geheiratet zu haben (AS 349).
Zumal der Beschwerdeführer angab, es bestehe kein gemeinsamer Haushalt, und er wisse die Anschrift der Frau und deren Telefonnummer nicht, konnte keine solche "Ehe" oder Lebensgemeinschaft festgestellt werden. Eine Frau mit den genannten Daten findet sich auch nicht im ZMR und im Register der Sozialversicherungen. Ähnliches gilt für die angebliche gemeinsame Tochter, die im Jänner 2018 geboren worden sei. Er konnte den Geburtstag nicht nennen, und ein Kind mit den angegebenen Personalien findet sich im ZMR nicht. Zudem wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Paar erst Nachwuchs plane, und ein bereits geborenes Kind nicht erwähnt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich sonst über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem kurzen und immer wieder unterbrochenen Aufenthalt. Seit seiner letzten Wohnsitzbegründung im Inland sind erst knapp acht Monate vergangen.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
An der vom BFA festgestellten fehlenden Integration in beruflicher, sprachlicher und kultureller Hinsicht (S. 36 f des Bescheids) ändert das Vorbringen nichts, wonach der Beschwerdeführer bei der XXXX Schneeräumung freiwillig mitgearbeitet habe, zumal er zu einer dafür geeigneten Jahreszeit vor der Beschwerde zuletzt 2012 in XXXX gemeldet war, ansonsten nicht einmal im Umland.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
Er hat angegeben, dass er auch von seiner Schwester finanziell unterstützt wird (AS 335), aber erst in der Beschwerde, davon auch abzuhängen. Angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und des Bezugs der Grundversorgung konnte eine Abhängigkeit aber nicht festgestellt werden.
Betreffend die angebliche Verurteilung in Abwesenheit wegen zwei Jahre zuvor stattgefundenen Drogenkonsums im Herkunftsstaat ist aufzuzeigen, dass eine Feststellung im Sinn dieses gesteigerten Vorbringens nicht nur am späten Zeitpunkt scheiterte (weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten), sondern auch an der fehlenden Begründung dafür.
Es ergibt keinen Sinn, diesen Fluchtgrund zu verschweigen, wie es der Beschwerdeführer noch bei der Erstbefragung zum Folgeantrag tat (AS 225), zumal das angebliche Motiv, "noch gültige Papiere" gehabt zu haben, den Feststellungen widerspricht (wonach er einen italienischen Aufenthaltstitel nur bis 13.01.2014 hatte) und auch nicht zu seiner Reise 2013 in den Herkunftsstaat (im Jahr nach der angeblichen Verurteilung) passt. Eine Urkunde betreffend die angebliche Strafe legte der Beschwerdeführer auftragswidrig (AS 349) und unerklärt nicht vor.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend zu machen, ohne die Gründe dafür darzulegen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der Feststellungen des BFA und seiner Beweiswürdigung.
Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht dieser anschließt.
2.4 Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und stimmen mit denen des bekämpften Bescheids dem zitierten Inhalt nach überein. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat auf die Länderinformationen und eine Stellungnahme dazu verzichtet (AS 345).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):
3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dem Wunsch nach einer besseren Zukunft in Europa fallbezogen keine Asylrelevanz zuzumessen ist. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann zwar grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt.
3.1.3 Dem weiteren Vorbringen betreffend die angebliche Strafverfolgung und Verurteilung entsprechen keine Feststellungen, sodass dieses schon deshalb keine Asylrelevanz erlangt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH).
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist und auch bereits im Herkunftsland berufstätig war.
3.2.3 Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III bis V):
3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 51). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.3.2 Rückkehrentscheidung
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer hat neben der Schwester und deren Angehörigen kein Familienleben im Bundesgebiet. Eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer oder umgekehrt wurde nicht festgestellt. Die volljährige Schwester bildet - auch mit ihren Kindern, dem Neffen und den Nichten des Beschwerdeführers - keinen derart schwer ins Gewicht fallenden Anknüpfungspunkt, dass eine Verletzung des genannten EMRK-Artikels einträte, bliebe der Beschwerdeführer nicht hier, was gleichermaßen für den Cousin gilt, auch wenn dieser Österreicher ist.
Zu prüfen war auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer und der Angaben des Beschwerdeführers, die zu den betreffenden Feststellungen führten, kann von einem gewichtigen Privatleben kaum ausgegangen werden, zumal dieser in den rund 1,5 Jahren, die er zusammengerechnet seit 2014 in Österreich gemeldet war, bereits in fünf verschiedenen Bundesländern wohnte. Schließlich wohnt er nun erst seit etwa sieben Monaten wieder in Österreich.
Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann auch nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (fast drei Jahrzehnte), familiäre, sprachliche, und kulturelle Verbindungen, speziell seine Eltern und drei Geschwister, zu denen er nach wie vor Kontakt hat.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und erwerbsfähig.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.
Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat den Großteil seines Lebens verbracht (30 Jahre) und seine Ausbildung absolviert. Er spricht Arabisch und Französisch und hat im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung als Kfz-Mechaniker gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn wider Erwarten familiäre Unterstützung durch Eltern und Geschwister ausbleibt.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, dass er möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Tunesien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet.
Eine der Abschiebung nach Tunesien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend die Spruchpunkte III bis V abzuweisen.
3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Spruchpunkt VI wurde ausdrücklich nicht angefochten, zumal aber in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, den bekämpften Bescheid gänzlich zu beheben, somit auch diesen Punkt, sei ausgeführt:
Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides - zutrifft.
3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.
Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen dessen eingestandenen Drogenkonsums und seiner fehlenden Integration einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).
3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII):
Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs. 2). Dies ist insbesondere dann anzunehmen (Z. 6), wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Dies ist wie dargetan beim Beschwerdeführer der Fall.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer mehrfach untertauchte, weshalb das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt werden musste, und schließlich nur mittels Festnahmeauftrags und Festnahme zur Einvernahme über seinen Asylantrag gebracht werden konnte.
Die Dauer des konkreten Verbots - zwei Jahre - ist in Anbetracht der geschilderten Umstände der Verfahrensverschleppung, aber auch der eingestandenen Suchtmitteldelinquenz, nicht unangemessen.
3.7 Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt IX):
§ 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist.
Das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 SMG), dessentwegen wider den Beschwerdeführer am 30.06.2017 Anklage erhoben wurde, ist ein Vorsatzdelikt. Die oben festgestellte Anklage bewirkte daher, dass das Aufenthaltsrecht wegen Straffälligkeit endete, wobei der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits von Gesetzes wegen eintritt und der Ausspruch im Bescheid lediglich deklarative Funktion hat.
Das vorübergehende Aufenthaltsrecht endet mit dem Verlust nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 und lebt nur in den Fällen der Z. 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Abs. 2 genannten Varianten kommt. Letzteres wurde weder vorgebracht noch festgestellt.
Das BFA hat nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Da das Datum der Anklage korrekt ist, entspricht Spruchpunkt den gesetzlichen Bestimmungen.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt wurde bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass seit der Beschwerdevorlage rund 5,5 Monate vergangen sind, in denen sich weder im Familienstand noch in anderen Registereinträgen entscheidungswesentliche Änderungen ergaben - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz der Wirtschaftslage aus Konventionssicht, zur Beweiswürdigung bei gesteigertem Vorbringen, zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Abschiebung oder jener der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2205563.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019