TE Bvwg Beschluss 2019/3/22 W271 2209810-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
EEffG §10 Abs1
EEffG §10 Abs2
EEffG §17 Abs3
EEffG §2
EEffG §21
EEffG §24 Abs5
EEffG §24 Abs6
EEffG §3
EEffG §31
EEffG §8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W271 2209810-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, betreffend eine Benachrichtigung der Monitoringstelle Energieeffizienz vom XXXX ,

XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom XXXX informierte die Monitoringstelle Energieeffizienz (im Folgenden auch: "Monitoringstelle") die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") darüber, im Rahmen einer Stichprobenkontrolle herausgefunden zu haben, dass eine Energieeffizienzmaßnahme, konkret die Maßnahme mit der Nr. XXXX "

XXXX " (im Folgenden auch: "verfahrensgegenständliche Energieeffizienzmaßnahme") diverse Mängel aufweise. Mit einem weiteren E-Mail vom XXXX teile die Monitoringstelle der Beschwerdeführerin die von den Mängeln betroffenen Maßnahmen sowie den für die Monitoringstelle bestehenden Änderungs- und Erklärungsbedarf mit und räumte ihr eine Stellungnahmefrist bis XXXX ein.

2. Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der erstreckten Frist einen Leitfaden für die individuelle Bewertung der betreffenden Energieeffizienzmaßnahme vom XXXX samt Beilagen vor. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Energieeffizienzmaßnahme zu einer Gesamteinsparung von rund XXXX kWh führen würde. Auch sei die verfahrensgegenständliche Energieeffizienzmaßnahme im Vorfeld mit der Monitoringstelle abgestimmt und von dieser grundsätzlich anerkannt worden.

3. Nach dieser Ergänzung verständige die Monitoringstelle mit Schreiben vom XXXX , XXXX , die Beschwerdeführerin davon, dass die verfahrensgegenständliche Energieeffizienzmaßnahme, nicht anerkannt werden solle. Dies, weil die Werte teilweise nicht nachvollziehbar seien, weil die Annahme einer 100%-igen Umsetzungsquote unrealistisch sei sowie überdies die gegenseitige Beeinflussung der Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen sei. Außerdem teilte die Monitoringstelle der Beschwerdeführerin mit, die Energieeffizienzmaßnahme sei in der Datenbank "inaktiv" gestellt worden.

4. Gegen diese Verständigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom XXXX Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die genannte Verständigung der Monitoringstelle sei als Bescheid zu qualifizieren. Die angefochtene Verständigung bringe einschneidende Rechtswirkungen mit sich, insbesondere Eingriffe in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit. Diese müssten nach dem Rechtsstaatsprinzip einer Rechtskontrolle zuführbar sein. Das sei schon aus der ständigen Rechtsprechung zum Mindestmaß an faktischer Effizienz des Rechtschutzes ersichtlich; der Ausschluss der Bescheidform für individuelle Rechtseingriffe könne verfassungswidrig sein. Eine verfassungskonforme Interpretation würde die Qualifikation des angefochtenen Aktes als Bescheid gebieten. Es sei verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber an ein nicht bekämpfbares "Gutachten" einer Behörde nachteilige Rechtswirkungen knüpfe oder eine Bestimmung vorsehe, dass über die Zurückweisung eines Antrags kein Bescheid zu erlassen sei (VfSlg 13.223; 13.699). Vor diesem Hintergrund bestehe aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Zweifel daran, dass die angefochtene Verständigung der Monitoringstelle betreffend die Disqualifikation einer eingereichten Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 24 Abs. 6 EEffG als bekämpfter Bescheid zu qualifizieren sei.

Die nachträgliche Möglichkeit, in einem Verwaltungsstrafverfahren die Erfüllung des objektiven Tatbestands zu bestreiten, reiche nicht aus. Es sei verfassungswidrig, die Beschwerdeführerin mit den negativen Rechtsfolgen eines Eigentumseingriffs zu belasten, ohne ihr die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen die Verständigung der Monitoringstelle zu gewähren.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die nunmehr strittige, von der Monitoringstelle nicht anerkannte Energieeffizienzmaßnahme gesetzt bzw. von einem registrierten Energiedienstleister iSd § 17 EEffG setzen lassen und diese fristgerecht gemeldet. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass diese Maßnahme insbesondere die Anforderungen des § 7 EERV erfülle und die gemeldete Energieeffizienzmaßnahme auf empirischen Erhebungen sowie schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben beruhe. Aus diesem Grund hätte die Monitoringstelle aus Sicht der Beschwerdeführerin die Energieeffizienzmaßnahme - jedenfalls in einem bestimmten Ausmaß - anerkennen müssen, was sie rechtswidrig nicht getan hätte.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit abändern, als die verfahrensgegenständliche Energieeffizienzmaßnahme im gemeldeten Umfang (in eventu: teilweise) anerkannt werde.

5. Mit Schreiben vom XXXX legte die Monitoringstelle die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX unter Beilage der angefochtenen Mitteilung der Monitoringstelle vom XXXX vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist Energielieferantin und meldete zur Erfüllung ihrer Energielieferantenverpflichtung der Monitoringstelle die Durchführung verschiedener Energieeffizienzmaßnahmen.

2. Am XXXX informierte die Monitoringstelle die Beschwerdeführerin per E-Mail darüber, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die von der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der "Energielieferantenverpflichtung" des Jahres 2016 gemeldet wurden, im Zuge einer Stichprobenkontrolle umfassend geprüft werden. Grundlage der Prüfung waren die über die elektronische Anwendung zum Energieeffizienzgesetz hochgeladenen sowie direkt an die Monitoringstelle übermittelten Informationen. Infolge der Überprüfung der von der Stichprobenkontrolle betroffenen Maßnahmen identifizierte die Monitoringstelle Mängel und einen draus resultierenden Änderungsbedarf.

3. Mit E-Mail vom XXXX teilte die Monitoringstelle der Beschwerdeführerin mit, welche Maßnahmen aus ihrer Sicht von welchen Mängeln betroffen waren; konkret betraf dies die Maßnahme XXXX .

Die Monitoringstelle ersuchte in diesem Schreiben die Beschwerdeführerin um schriftliche Klärung "gemäß § 24 Abs. 6 bis XXXX ". Die Monitoringstelle kündigte an: "Erfolgt bis zur oben angeführten Klärungsfrist keine Stellungnahme, so wird die entsprechende Änderung von der Monitoringstelle vorgenommen. Wir weisen darauf hin, dass Meldungen, die nicht den Anforderungen des EEffG entsprechen, nicht angerechnet werden können und von der Monitoringstelle in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG inaktiv gestellt werden müssen. Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen kann zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen. Die Statuszeile in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG gibt Ihnen jeweils eine Übersicht über die Höhe der erzielten Einsparungen."

4. Die Beschwerdeführerin legte einen Leitfaden für die individuelle Bewertung der betreffenden Energieeffizienzmaßnahme vom XXXX samt Beilagen vor.

5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Monitoringstelle der Beschwerdeführerin auszugsweise mit:

"Sehr geehrter Herr XXXX ,

(...)

Am XXXX wurden Sie darüber informiert, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die von Ihrem Unternehmen zur Erfüllung der Energielieferantenverpflichtung des Jahres 2016 gemeldet wurden, im Zuge einer Stichprobenkontrolle umfassend geprüft und daraus resultierend diverse Mängel erkannt wurden.

Grundlage der umfassenden Prüfung waren über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz hochgeladene bzw. direkt an die Monitoringstelle übermittelte Informationen.

Gemäß §24 (6) EEffG hatte Ihr Unternehmen innerhalb einer dreiwöchigen Frist die Möglichkeit Dokumentationsunterlagen und Stellungnahmen zu übermitteln.

Nach Ablauf der Klärungsfrist und Prüfung der übermittelten Dokumente wurden nun die erforderlichen Änderungen in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG von der Monitoringstelle Energieeffizienz durchgeführt. Die Maßnahmen ohne Änderungsbedarf entnehmen Sie bitte ebenfalls der nachfolgenden Tabelle.

(...)

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(...)

Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen könnte zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen. Die Statusübersicht in der Anwendung bzw. Datenbank zum EEffG gibt Ihnen für jedes Verpflichtungsjahr Auskunft über die Höhe der aktuell erzielten Einsparungen

Sie finden alle relevanten Informationen auf unserer Website: (...)

Für Rückfragen steht unser Informationsservice unter den folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung (...).

Im Anhang finden Sie die relevanten Rechtsvorschriften zu diesem Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX "

6. Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den erwähnten Schreiben der Monitoringstelle an die Beschwerdeführerin sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz wurden von der Monitoringstelle nicht bestritten und lagen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, andere Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (kurz: "EEffG"), BGBl. I Nr. 72/2014, idgF lauten:

"Energieeffizienz bei Energielieferanten

§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.

(2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.

(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

[...]

Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß § 7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.

(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:

[...]

3. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;

4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;

5. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;

6. [...]

7. Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;

8. [...]

9. Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.

10. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

11. Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;

12. [...]

13. [...]

14. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß §21 geförderten Maßnahmen;

[...]

(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.

(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.

(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.

(6) Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.

(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof."

Das EEffG dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 L 315, 1, in Österreich (vgl. § 3 EEffG). Es bezweckt u.a., die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bis Ende 2020 bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern (§ 2 Z 1 EEffG) und Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten (§ 2 Z 5 EEffG).

Nach § 8 EEffG sind zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5 % des Endenergieverbrauchs in Österreich führen. Zur Erreichung dieses Ziels sind gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 EEffG u.a. Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10 EEffG anrechenbar.

Gemäß dem oben zitierten - im Verfassungsrang stehenden - § 10 EEffG haben Energielieferanten in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich jeweils individuell die Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 EEffG nachzuweisen, die mindestens 0,6 % ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr entsprechen. Eine Energieeffizienzmaßnahme ist im Wesentlichen jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den gemäß § 27 EEffG vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet (§ 5 Abs 1 Z 8 EEffG). Gemäß § 21 EEffG können Energielieferanten anstelle der Setzung von Maßnahmen ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags erfüllen.

Energielieferanten haben ihre Energieeffizienzmaßnahmen zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14.02. des Folgejahres der Monitoringstelle zu melden, die für die Dokumentation und Evaluierung der Maßnahmen eine Datenbank zur Verfügung stellt (§ 24 Abs. 5 EEffG). Die Monitoringstelle ist gemäß § 24 Abs. 6 EEffG auch für die Pflege der Datenbank zuständig: Stellt die Monitoringstelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in § 24 Abs. 4 und 5 EEffG "festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig" sind, hat sie gemäß § 24 Abs. 6 EEffG den Unternehmen "mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen". Ergeben sich daraus zusätzlich erforderliche Effizienzmaßnahmen, sind diese binnen drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen.

In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs. 4 EEffG nicht nachkommt, hat die Monitoringstelle die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren (§ 21 Abs. 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II 394/2015). Die Bezirksverwaltungsbehörden sind nach § 31 Abs. 2 EEffG zur Verhängung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Nach dem - in Verfassungsrang stehenden - § 31 Abs. 1 EEffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen, wer z.B. die Meldepflichten gemäß § 10 EEffG nicht einhält (§ 31 Abs. 1 Z 3 lit b EEffG). Mit Geldstrafe bis zu € 100.000,- ist zu bestrafen, wer seinen in § 10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und "die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat" (§ 31 Abs. 1 Z 4 lit a EEffG) oder wer "den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag" gemäß § 21 EEffG nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat (§ 31 Abs. 1 Z 4 lit b EEffG).

Der Monitoringstelle kommen nach § 24 Abs. 2 EEffG weitere Aufgaben zu, wie u.a. die Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 EEffG verpflichteten Unternehmen, die Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 EEffG oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20 EEffG, die Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen und die Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten. Der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus obliegt gemäß § 26 EEffG die Aufsicht über die Monitoringstelle; sie ist befugt, der Monitoringstelle Anordnungen zu erteilen.

Zu A)

3.2. Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde bringt vor, die Verständigung der Monitoringstelle vom XXXX sei als Bescheid zu qualifizieren. Begründend wird ausgeführt, die Verständigung bringe einschneidende Rechtswirkungen mit sich. Aus unionsrechtlichen und verfassungsgesetzlichen Erwägungen ergebe sich die Notwendigkeit, eine Äußerung wie die hier gegenständliche gemäß § 24 Abs. 6 EEffG als Bescheid zu qualifizieren und bekämpfen zu können (vgl. dazu auch Punkt I.4. oben).

Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist vorderhand die Frage, ob es sich bei der Verständigung der Monitoringstelle vom XXXX um einen Bescheid handelt.

3.3. Einleitende Erwägungen zum Rechtsschutzsystem im EEffG

Das EEffG lässt insbesondere hinsichtlich des vorgesehenen Rechtsschutzes zahlreiche Fragen offen (vgl. nur Hauer, Die neue Energieeffizienzverpflichtung der Energielieferanten im Rechtssystem - eine erste Annäherung, ZTR 2015, 17 ff). Hauer thematisiert dabei insbesondere die Frage, welche Rechtsnatur die Monitoringstelle aufweist und die Rechtsschutzfrage.

In der Literatur werden diese Fragen mit unterschiedlichen Ansätzen und Lösungen diskutiert: Manche Stimmen vertreten die Ansicht, dass die Monitoringstelle nicht zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt sei und privatrechtlich tätig werde (vgl. Schmied, Die Monitoringstelle des EEffG, in Steinmüller/Hauer/Schneider [Hrsg.], Energiewirtschaft Jahrbuch 2015, 13 [23, 32]; N. Raschauer/Riesz, Grundsätzliches und Spezielles zum neuen Energieeffizienzgesetz des Bundes, ZÖR 2014, 365 [384]; vgl. auch Hautzenberg, Je wunderlicher, desto respektabler - die Energieeffizienz-Monitoringstelle, ecolex 2017, 591). Die Tätigkeiten der Monitoringstelle werden in der Literatur auch als Aufgaben überwiegend "schlichter" (nicht-normativer) Natur angesehen, bei denen ein Rechtsweg nicht ausdrücklich eröffnet wurde (Hauer, ZTR 2015, 17 [19 f]). Wiederum andere Stimmen gehen davon aus, dass die Monitoringstelle hinsichtlich einiger ihrer Aufgaben als Beliehene für den Bund hoheitlich tätig werde und - in verfassungskonformer Interpretation -zur Erlassung von (Leistungs-)Bescheiden befugt sei (Schneider, Rechtsschutz im Energieeffizienzrecht, ZTR 2015, 210 [215ff.]); T. Müller, Entwicklungstendenzen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, ÖZW 2017, 72 [79f.]). Demgegenüber wird von anderer Seite zur Klärung von Zweifelsfällen bei der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ins Treffen geführt, wofür jedoch - mangels Behördenkompetenz - nicht die Monitoringstelle, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei (vgl. Schmelz/Grassl, Ausgewählte Fragen des [Verwaltungs-]Rechtsschutzes zum Bundes-Energieeffizienzgesetz, ÖZW 2015, 42 [47, 49]). Mitunter wird diese Kompetenz auch der Monitoringstelle zugeordnet (vgl. Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 62). Einhelligkeit bestand in der Literatur lediglich darin, dass die bloße Möglichkeit, Unklarheiten bei der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens klären zu können, nicht ausreichen würde, ein allfälliges Rechtsschutzdefizit hinsichtlich der Handlungen der Monitoringstelle auszugleichen und die damit verbundenen rechtsstaatlichen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen (vgl. z.B. Schmelz/Grassl, ÖZW 2015, 42 [47]; F. Schneider, ZTR 2015, 210 [215]; Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 61).

Anlässlich eines Individualantrags setzte sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G 144/2018, mit verfassungsrechtlichen Bedenken an der Systematik des EEffG auseinander. Der VfGH beurteilte den Umweg über ein Verwaltungsstrafverfahren zur Geltendmachung der verfassungsrechtlichen Bedenken als unzumutbar:

"Ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß §31 Abs1 Z4 EEffG stellt keinen solchen Weg dar. Davon abgesehen ist im EEffG kein Verfahren ausdrücklich vorgesehen, in dem die die antragstellenden Parteien nach §10 Abs1 bis 3 EEffG jeweils individuell treffende Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen näher bestimmt würde. Selbst wenn man, was hier in der Sache dahinstehen kann, §24 Abs6 EEffG die Ermächtigung (und Verpflichtung) zur Durchführung eines mit Bescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahrens entnehmen wollte, hätte dieses nur einen auf die in §24 Abs4 und 5 EEffG festgelegten Erfordernisse bezogenen, beschränkten Anwendungsbereich. Ebenso kann dahinstehen, ob §10 Abs1 letzter Satz EEffG die Monitoringstelle - gegebenenfalls auf Antrag - zur bescheidmäßigen Feststellung verhält, weil nur die Anrechnung auf die in §10 Abs1 EEffG genannten Quoten gegenständlich und die Verwaltungsstrafbestimmung des §31 Abs1 Z4 EEffG in einem solchen Verfahren nicht anzuwenden wäre."

In der Sache selbst verwarf der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken der Individualantragsteller, wonach die Anrechnung konkreter Maßnahmen als Energieeffizienzmaßnahmen nicht in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren, sondern immer erst ex post in einem Verwaltungsstrafverfahren mit existenzbedrohenden Strafdrohungen entschieden werde. Der Gerichtshof sah in dieser - durch Verfassungsbestimmungen ausgestalteten - Rechtslage keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip und damit keine Gesamtänderung der Bundesverfassung.

Der Verfassungsgerichtshof ließ in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich die Fragen offen, ob sich eine Bescheidkompetenz der Monitoringstelle aus § 24 Abs. 6 EEffG oder aus § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG ergibt. Die Kompetenz zur (gegebenenfalls auf Antrag erfolgenden) Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Klärung der Anrechnung bestimmter Energieeffizienzmaßnahmen auf die Quoten verpflichteter Energielieferanten nach § 10 EEffG müsste sich jedoch zumindest aus § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG ergeben. Das, weil auch für das Bundesverwaltungsgericht ein Umweg über das einzig sonst in Frage kommende Verwaltungsstrafverfahren unzumutbar erscheint.

Hinsichtlich anderer Aufgaben der Monitoringstelle kann die Bescheidkompetenz grundsätzlich bejaht werden:

Für die Frage des Vorliegens hoheitlicher Vollziehung kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine Behörde als solche eingerichtet hat bzw. einrichten wollte, sondern ob er hoheitliche Befugnisse eingeräumt hat. Die Qualifikation einer gesetzlich angeordneten Handlung als "hoheitlich" hängt davon ab, in welchem Kontext die Handlung gesetzt wird (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 701).

Die Monitoringstelle hat u.a. gemäß § 17 Abs. 3 EEffG Energiedienstleister "auf Antrag" nach Prüfung näher genannter Voraussetzungen in die Liste einzutragen (vgl. Schwarzer, EEffG [2016] Vor Rz 61; Zußner, Registrierungsvorbehalt nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz, ZfV 4/2018). Da argumentiert werden kann, dass die Registrierung Voraussetzung für die Befugnis zur Berufsausübung ist, müsste eine negative Entscheidung hierüber aus Überlegungen des Rechtsschutzes in Bescheidform ergehen (vgl. zur rechtsbegründenden Eintragung in eine Liste: B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 878). Ferner hat die Monitoringstelle gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 5 EEffG die gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen zu beurteilen und über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen "zu entscheiden" (vgl. idS die FAQ des BMWFW zum EEffG vom 20.1.2015, S. 44; auch wenn "der ordentliche Rechtsweg" laut FAQ "ausgeschlossen" sein soll). In der Literatur wird auch die Ansicht vertreten, eine Kompetenz zur einseitigen Rechtsgestaltung ergebe sich aus § 24 Abs. 2 Z 5 EEffG iZm der Aufgabe der Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10 EEffG, weil die Monitoringstelle einseitig autoritativ darüber entscheide, inwieweit vom Lieferanten gemeldete Maßnahmen auf seine Lieferantenverpflichtung anrechenbar seien (vgl. Schneider, ZTR 2015 210 [214]).

3.4. Nichtvorliegen eines Bescheids im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob jenes E-Mail, das Anlass für die verfahrenseinleitende Beschwerde war, als Bescheid zu qualifizieren ist.

Ein Bescheid liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann vor, wenn eine Entscheidung "von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (...). Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille einer Verwaltungsbehörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen" (VfSlg 19.009 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass ein Bescheid vorliegt, wenn "in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird" (VwGH 03.07.2003, 99/20/0114). Für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes ist inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend (z.B. VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191; 31.01.2012, 2011/05/0017; 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; vgl. überdies VwGH 15.12.1977, VwSlg. Nr. 9458/A). Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (vgl. z.B. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093).

Bescheidcharakter kommt nach der Rechtsprechung auch nicht als Bescheid bezeichneten Erledigungen zu, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2011/05/0017). Es muss jedoch deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/09/0216; 13.9.2006, 2006/12/0085). Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316; 11.12.2009, 2009/17/0221).

Betrachtet man nun das vorliegende E-Mail, zeigt sich folgendes Bild:

Der Monitoringstelle kommt - wie oben ausgeführt - zumindest hinsichtlich einiger ihrer Aufgaben Behördenfunktion und Bescheidkompetenz zu, womit das E-Mail einer Verwaltungsbehörde zugerechnet werden kann (vgl. zu den Bescheidvoraussetzungen B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 828 ff, insbesondere Rz 831). Die Monitoringstelle übermittelte der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche E-Mail und setzte damit ein positives Tun, einen nach außen tretenden (förmlichen und nach Parteiengehör gesetzten) Akt, der sich individuell an die Beschwerdeführerin richtet. Die Monitoringstelle wurde angesichts ihrer Aufgaben gemäß § 24 Abs. 6 EEffG auch im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig.

Die Nachricht ist jedoch nicht als "Bescheid" bezeichnet, sie weist auch keine klassische Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf (zur fehlenden Bescheidqualität u.a. mangels erkennbarer Gliederung in Spruch und Begründung vgl. VwGH 20.10.1992, 92/08/0141). Nach der obzitierten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur ist diesfalls im Zweifel nicht von einem Bescheid auszugehen, wenn nicht der übrige Inhalt das tatsächliche Vorliegen eines Bescheids ergibt (vgl. B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 828 ff, insbesondere Rz 827).

Ein normativer Inhalt des vorliegenden E-Mails ist angesichts der nicht-normativen Gestaltung ("Mitteilung"; "[...] könnte zu einer Verringerung [...] führen"), des Gebrauchs von Höflichkeitsfloskeln ("Sehr geehrter Herr [...] Mit freundlichen Grüßen [...]";) und des bloß informativen Charakters ("[...] entnehmen Sie bitte ebenfalls der nachfolgenden Tabelle."; "Sie finden alle relevanten Informationen [...]. Für Rückfragen steht Ihnen unser Informationsservice [...] gerne zur Verfügung [...].") dieses Schreibens nicht erkennbar. Die Monitoringstelle wollte die Beschwerdeführer schlicht über ihre derzeitige Ansicht in Kenntnis setzen, um ihr nach der Systematik des § 24 Abs. 6 EEffG die Möglichkeit einzuräumen, allenfalls weitere Maßnahmen zu setzen; eine abschließende normative Rechtsgestaltung wurde damit hingegen nicht vorgenommen.

Unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs kann dem verfahrensgegenständlichen Schreiben - nach Form und Inhalt - keine Bescheidqualität beigemessen werden. Ein Bescheid, der mittels Bescheidbeschwerde angefochten werden könnte, liegt somit nicht vor.

Auch eine Annäherung an diese Fragestellung seitens der Ermächtigungsebene bringt kein anderes Ergebnis:

Die verfahrensgegenständliche Nachricht steht im Zusammenhang mit der "Inaktivsetzung" einer von der Beschwerdeführerin eingemeldeten Energieeffizienzmaßnahme und damit im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Erfüllung der von der Beschwerdeführerin zu erreichenden Quote gemäß § 10 EEffG. Der Verfassungsgerichtshof identifizierte in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G 144/2018, zwei mögliche Rechtsgrundlagen für eine denkbare Bescheidkompetenz der Monitoringstelle betreffend die jeweils individuelle Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen, konkret § 24 Abs. 6 EEffG und § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG sieht vor: "Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind." Soweit ersichtlich, spricht die Monitoringstelle gegenständlich weder in ihrer Nachricht vom XXXX ("Aufforderung zur Mängelbehebung"), noch in ihrer Nachricht vom XXXX ("Information betreffend Inaktivsetzung") darüber ab, welche Energieeffizienzmaßnahmen in welchem Ausmaß auf die Quote der BF angerechnet werden (arg: "Das Inaktiv-Stellen oder Ändern von Meldungen könnte zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen."). Eine Feststellung nach § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG wird damit also gerade nicht getroffen. Ein "Antrag auf Feststellung", der ein Vorgehen der Monitoringstelle nach § 10 Abs. 1 letzter Satz EEffG indizieren könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Zu überlegen ist, ob die Monitoringstelle eine (der Rechtskraft zugängliche) Feststellung nach § 24 Abs. 6 EEffG getroffen hat, wovon die Beschwerdeführerin gegenständlich ausgeht.

Der VfGH wies in in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G 144/2018, darauf hin, dass eine allfällige Feststellung nach § 24 Abs. 6 EEffG einen auf die Abs. 4 und 5 leg.cit. beschränkten Anwendungsbereich hätte (Punkt 1.3. dieser Entscheidung). Eine mögliche "Feststellungskompetenz" der Monitoringstelle würde sich daher auf die Prüfung beschränken, ob aus ihrer Sicht i) nach Abs. 4 leg.cit. eine eingemeldete Maßnahme der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung und der darin festgelegten Messmethodik und Evaluierungssystematik entspricht und ii) nach Abs. 5 leg.cit., ob eine gesetzte Maßnahme in der von der Monitoringstelle einzurichtenden Datenbank richtig dokumentiert wurde. Eine "Feststellung" nach § 24 Abs. 6 EEffG weist dabei lediglich den Inhalt auf, ob aus Sicht der Monitoringstelle die eingemeldeten Maßnahmen - formell - dem Gesetz und der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung entsprechen. Über die mögliche Anrechnung einer speziellen Maßnahme auf eine Quote nach § 10 EEffG sagt so eine "Feststellung" schon grundsätzlich nichts aus.

Ein dieser Feststellung (möglicherweise) innewohnender normativer Gehalt lässt sich der verfahrensgegenständlichen Nachricht - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht entnehmen. Schließlich hat die Monitoringstelle darin - nach Durchführung eines "Mängelbehebungsverfahrens" nach § 24 Abs. 6 EEffG - lediglich mitgeteilt, dass eine Maßnahme (bereits) inaktiv gesetzt wurde und dies zu einer Verringerung der anrechenbaren Energieeinsparungen führen "könnte". Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtslage nach Versendung dieser Benachrichtigung eine andere ist bzw. sein soll als zuvor (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 860).

Wenn der Gesetzgeber einen Rechtsakt als "Gegenstück zum Bescheid" versteht, etwa bei "Rückstandsausweisen", ist nicht vom Vorliegen eines Bescheids auszugehen, handelt es sich dabei doch nur um eine Art "Kontoauszug" und nicht um einen normativen Akt (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 871). Auch die Mitteilung über eine (offenbar bereits erfolgte) "Inaktivsetzung" einer Energieeffizienzmaßnahme ist im Ergebnis als bloße Mitteilung über eine Art Kontobuchung im Rahmen der Datenbankpflege durch die Monitoringstelle anzusehen. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständliche Mitteilung der Monitoringstelle ein Bescheid ist.

Fraglich ist schließlich, ob einer Mitteilung nach § 24 Abs. 6 EEffG - abgesehen vom vorliegenden Fall - in abstracto überhaupt ein normativer Inhalt und damit Bescheidcharakter zukommen kann. Schon der Verfassungsgerichtshof ging nicht davon aus, dass eine Feststellung der Monitoringstelle nach § 24 Abs. 6 EEffG Bindungswirkung entfaltet, womit indirekt auch ausgesagt wurde, dass in diesem Zusammenhang kein normativer Inhalt transportiert wird (VfGH 10.10.2018, G 144/2018; Hervorhebungen hinzugefügt):

"Dabei hat das Verwaltungsgericht selbst - und ohne Bindung an eine von der Monitoringstelle gemäß §24 Abs6 EEffG vertretene Auffassung - unter anderem zu beurteilen, ob der Energielieferant seiner in §10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtung nachgekommen ist (was die Beurteilung mit einschließt, ob bestimmte, vom Energielieferanten gesetzte Maßnahmen auf seine einschlägige Verpflichtung nach §10 EEffG anrechenbar sind)."

Der Verfassungsgerichtshof sieht demnach im Verwaltungsstrafverfahren (gar) keine Bindung der BVB und des im Rechtszug angerufenen VwG an eine Ansicht der Monitoringstelle nach § 24 Abs. 6 EEffG; es ist eigenständig zu beurteilen, ob bestimmte Maßnahmen auf die Verpflichtung nach § 10 EEffG anrechenbar sind (siehe zur grundsätzlich bejahten Bindung einer Verwaltungsstrafbehörde an die im Administrativverfahren erfolgte Beurteilung einer Vorfrage hinsichtlich des objektiven Tatbestands VwGH 19.03.2013, 2009/02/0257).

Es kann schließlich nach § 24 Abs. 6 EEffG auch um bloß formale Mängel einer eingemeldeten Energieeffizienzmaßnahme gehen, die nichts über ihre Anrechenbarkeit aussagen.

Daraus ergibt sich, dass die Monitoringstelle mit einer Beurteilung nach § 24 Abs. 6 EEffG keine Vorfrage - insbesondere im Hinblick auf eine Anrechnung von Maßnahmen auf Quoten gemäß § 10 EEffG - rechtsverbindlich beantwortet. Auch sonst ergibt sich aus dem EEffG nicht, dass die Monitoringstelle selbst (oder sonst jemand, wie die BVB oder ein VwG) an eine Beurteilung der Monitoringstelle nach § 24 Abs. 6 EEffG gebunden wäre. Eine von einer "Feststellung" nach § 24 Abs. 6 EEffG abweichende Beurteilung ist somit auch im Nachhinein möglich, sei es bei der Prüfung einer Anrechnung nach § 10 Abs. 1 EEffG oder in einem Verwaltungsstrafverfahren. Einer Information der Monitoringstelle nach § 24 Abs. 6 EEffG fehlt daher schon grundsätzlich die Eignung, einen der Rechtskraft zugänglichen und die "Unwiederholbarkeit" bewirkenden normativen Inhalt aufzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war das Vorliegen eines Bescheids im gegebenen Zusammenhang zu verneinen und die gegen das Schreiben der Monitoringstelle gerichtete Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 30.06.2006, 2004/17/0075).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Für das vorliegende Verfahren ist die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der gegenständliche Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Da zur Behördenkompetenz der Monitoringstelle sowie zur Frage der rechtlichen Überprüfbarkeit der Inaktivsetzung allfälliger Maßnahmen nach dem EEffG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Anrechnung, Behördeneigenschaft, Bescheidcharakter,
Bescheidqualität, Bewertung, effektiver Rechtsschutz,
Energieeffizienzmaßnahme, Erklärung, Feststellungen, hoheitliche
Aufgaben, Informationsschreiben, informativer Charakter, Kontrolle,
Mangelhaftigkeit, Meldepflicht, Mitteilung, Monitoring, Nachfrist,
Nachvollziehbarkeit, Nichtbescheid, normative Kraft, Rechtskraft,
Rechtsschutzinteresse, Revision zulässig, Stichproben,
Übermittlungspflicht, Überwachungsmaßnahme, Verwaltungsbehörde,
Verwaltungsstrafverfahren, Vorfrage, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2209810.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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