Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2215685-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Matr.Nr. XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 20.12.2018, Dok. Nr.: 430602301, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer studierte im Wintersemester 2010/2011 ein Semester lang an der Universität Wien die Studienrichtung Ernährungswissenschaften und brach dieses Studium danach ab.
2. Im Wintersemester 2011/12 begann der Beschwerdeführer an der Veterinärmedizinischen Universität das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie sowie an der Universität für Bodenkultur Wien das Bachelorstudium Lebensmittel- und Biotechnologie.
Für das erstgenannte Studium wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 25.10.2011, Zl. 251586801, auf Antrag des Beschwerdeführers eine Studienbeihilfe im Ausmaß von (monatlich) € 78,- gewährt.
Das geförderte Studium wurde vom Beschwerdeführer nach einem Semester abgebrochen.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.06.2012, Zl 2611020001, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die bezogene Studienbeihilfe mangels Studienerfolg zurückzuzahlen.
3. Im Wintersemester 2012/13 begann der Beschwerdeführer an der Universität Wien das Lehramtsstudium UF Deutsch und UF Biologie und Umweltkunde, wechselte jedoch im Sommersemester 2013 auf das Lehramtsstudium UF Deutsch und UF Psychologie und Philosophie.
4. Am 27.09.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 07.10.2013, Zl. 297645201, mangels Studienerfolg (mangelnde Zielstrebigkeit aufgrund eines zu häufigen Wechsels des Studiums) abgewiesen.
Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.12.2013, Zl. 305383801, wurde das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Vorstellung abgewiesen. Zuvor wies der Beschwerdeführer in einem Mail an die Behörde auf den psychischen Druck seiner Familie hin; er habe seine ersten Studien auf Druck der Familie im Bereich der Naturwissenschaften auswählen müssen. Erst jetzt im geisteswissenschaftlichen Bereich fühle er sich als freier Mensch. Seine Ausführungen untermauerte der Beschwerdeführer mit diversen fachärztlichen Bestätigungen über eine Depression bzw. über psychotherapeutische Konsultationen.
Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 16.04.2014, Zl. 311295601, wurde das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die bloße Veranlassung, aus inneren Beweggründen ein Studium abzubrechen, sei kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs 2 StudFG, auch wenn diese inneren Beweggründe aus einer fachärztlich bestätigten depressiven Erkrankung entstanden seien.
5. Am 16.02.2018 schloss der Beschwerdeführer an der Universität Wien erfolgreich das Lehramtsstudium UF Deutsch, UF Psychologie und Philosophie ab und begann mit dem Sommersemester 2018 an der Universität Salzburg das Doktoratsstudium (Germanistik).
6. Am 19.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Doktoratsstudium.
7. Mit Bescheid vom 08.05.2018, Zl. 402316901, wies die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, den Antrag aufgrund eines zu häufigen Wechsels des Studiums ab.
8. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein und übermittelte der Behörde mehrere Unterlagen zu seiner sozialen Situation. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe ihn unter Druck gesetzt "irgendetwas, aber Hauptsache etwas" zu studieren, er (der Beschwerdeführer) solle das finden, was er sein Leben lang machen wolle, und es habe lange gedauert, aber nun habe er das Lehramtsstudium mit Auszeichnung abgeschlossen. Der familiäre Druck, etwas studieren zu müssen, habe zu den mehrmaligen Studienwechseln geführt.
9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des an der Stipendienstelle Salzburg eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2018, Zl. 430602301, wurde dem Rechtsmittel keine Folge geleistet und der Bescheid vom 08.05.2018 bestätigt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14.01.2019.
10. Mit Mail vom 24.01.2019 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Erneut wurde auf die psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers aufgrund des elterlichen Drucks hingewiesen. Auch habe ihm die ÖH versichert, dass er unter die Ausnahmebestimmungen des § 17 Abs 2 StudFG falle. Es bestehe aufgrund seiner sozialen Notlage ein dringender Förderbedarf.
11. Mit Begleitschreiben vom 06.03.2019, eingelangt am 08.03.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer studierte im Wintersemester 2010/2011 ein Semester lang an der Universität Wien die Studienrichtung Ernährungswissenschaften und brach dieses Studium danach ab.
Im Wintersemester 2011/12 begann der Beschwerdeführer an der Veterinärmedizinischen Universität das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie sowie an der Universität für Bodenkultur Wien das Bachelorstudium Lebensmittel- und Biotechnologie. Für das erstgenannte Studium wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 25.10.2011, Zl. 251586801, auf Antrag des Beschwerdeführers eine Studienbeihilfe im Ausmaß von (monatlich) €
78,- gewährt. Das geförderte Studium wurde vom Beschwerdeführer nach einem Semester abgebrochen. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.06.2012, Zl 2611020001, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die bezogene Studienbeihilfe mangels Studienerfolg zurückzuzahlen.
Im Wintersemester 2012/13 begann der Beschwerdeführer an der Universität Wien das Lehramtsstudium UF Deutsch und UF Biologie und Umweltkunde, wechselte jedoch im Sommersemester 2013 auf das Lehramtsstudium UF Deutsch und UF Psychologie und Philosophie.
Am 16.02.2018 schloss der Beschwerdeführer an der Universität Wien erfolgreich das Lehramtsstudium UF Deutsch, UF Psychologie und Philosophie ab und begann mit dem Sommersemester 2018 an der Universität Salzburg das Doktoratsstudium (Germanistik).
Am 19.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Doktoratsstudium.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2018, lauten:
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
[...]
4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist gemäß § 6 StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Abs. 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
3.4. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat. § 17 Abs 2 Z 2 StudFG bestimmt, dass ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 leg. cit. gilt.
Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vgl. auch 04.11.2002, 2002/10/0167).
Ein Studium iSd § 17 Abs 1 StudFG liegt bereits bei Inskription (bzw Zulassung nach den UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich zB durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).
2.3. Der Beschwerdeführer studierte im Wintersemester 2010/2011 ein Semester lang an der Universität Wien die Studienrichtung Ernährungswissenschaften und brach dieses Studium danach ab. Da der Beschwerdeführer im Wintersemester 2011/12 an der Veterinärmedizinischen Universität das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie sowie an der Universität für Bodenkultur Wien das Bachelorstudium Lebensmittel- und Biotechnologie aufnahm, liegt ein (erster) Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG vor.
Im Wintersemester 2012/13 begann der Beschwerdeführer an der Universität Wien das Lehramtsstudium UF Deutsch und UF Biologie und Umweltkunde (zweiter Wechsel), wechselte jedoch im Sommersemester 2013 auf das Lehramtsstudium UF Deutsch und UF Psychologie und Philosophie (dritter Wechsel).
Zur Frage, ob der Austausch lediglich eines einzigen (von zwei) Unterrichtsfächern bereits als Studienwechsel zu werten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung seien. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer grundsätzlich gleichwertig seien, sei davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann (VwGH 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069). Somit ist der oben angeführte Wechsel im Sommersemester 2013 auf das Lehramtsstudium UF Deutsch und UF Psychologie und Philosophie auch tatsächlich als dritter Wechsel zu werten.
2.4. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein Wechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde (iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" in § 17 Abs 2 Z 2 StudFG einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung verlangt, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.1998, 98/12/0163; als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei (VwGH 26.05.2011; 27.02.2006, 2005/10/0071; 27.01.2004, 2003/10/0290).
In Bezug auf psychische Erkrankungen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Studienwechsel nur dann als "zwingend herbeigeführt" erachtet werden kann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die der (dem) Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn die (der) Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt.
2.5. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass er an Depressionen leide und dass die Studienwechsel als solche durch den Druck seiner Familie bedingt seien. Diesbezüglich kann jedoch aus folgenden Gründen nicht erkannt werden, dass dies ein unabwendbares Ereignis darstellt, welches zwingend einen Studienwechsel herbeiführte.
Zum einen widerspricht sich der Beschwerdeführer erheblich hinsichtlich der Vorgaben seines Vaters: Gab er im Jahr 2013 gegenüber der Studienbeihilfenbehörde noch an, sein Vater habe ihn zur Aufnahme eines naturwissenschaftlichen Studiums gezwungen, nachdem der ursprüngliche Wunsch eines Medizinstudiums aufgrund des negativen Aufnahmeverfahrens nicht verwirklicht werden konnte, so behauptete er im gegenständlichen Verfahren nunmehr, sein Vater habe ihn (lediglich) unter Druck gesetzt, "irgendetwas, aber Hauptsache etwas" zu studieren, er (der Beschwerdeführer) solle das finden, was er sein Leben lang machen wolle.
Zum anderen stellt weder die erste noch die zweite Behauptung - ungeachtet der Frage, welche dieser beiden einander widersprechenden Behauptungen nun zutrifft - ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 StudFG dar. Es ist von einem mündigen Menschen mit Reifeprüfungszeugnis zu erwarten, dass er sein Studium frei und gegebenenfalls auch entgegen elterlicher Vorgaben auswählt. Und der Ratschlag, jenes Studium zu finden, welches den eigenen Interessen am ehesten entspricht, kann ohnedies nicht als unzumutbare Zwangsituation qualifiziert werden.
Und selbst, wenn die Aufnahme des ersten Studiums aufgrund elterlichen Zwanges bzw. entgegen eigenen Interessen erfolgte, so ermöglicht gerade § 17 StudFG immerhin zwei Wechsel der gewählten Studienrichtung, ohne dass dem Studenten die Zielstrebigkeit des Studiums abgesprochen werden würde.
2.6. Bei sämtlichen oben dargestellten Studienwechseln handelt es sich daher um Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 1 StudFG. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 2 Z 2 StudFG ist hinsichtlich keines dieser Wechsel erfüllt, sodass der Beschwerdeführer unzweifelhaft öfter als zweimal das Studium im Sinne des § 17 Abs 1 StudFG gewechselt hat.
Da ein entsprechender Studienerfolg nicht nachgewiesen wurde, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Studienbeihilfe nicht bewilligte. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte soziale Bedürftigkeit nichts zu ändern, da diese Bedürftigkeit lediglich eine Voraussetzung (von mehreren) für die Gewährung von Studienbeihilfe darstellt (vgl. § 6 StudFG). Die Voraussetzung des günstigen Studienerfolgs ist aufgrund des zu häufigen Studienwechsels hingegen nicht gegeben. Auch die - unrichtige - Rechtsauskunft der Österreichischen Hochschülerschaft kann nicht dazu führen, dass von der im Studienförderungsgesetz vorgesehenen Rechtslage abgewichen werden darf (vgl. VwGH 02.09.1998, 98/12/0099).
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe stattzugeben ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz; hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Depression, Lehramtsausbildung, psychische Erkrankung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2215685.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019