Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AVG §18Spruch
W278 2216475-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. MAROKKO vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen die als Bescheid benannte Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2019, Zl. 1124943103 - 190185635
beschlossen:
Die Beschwerde XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anhaltung in Schubhaft ab 09.03.2019 wird für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Nachdem der Beschwerdeführer bereits am XXXX in Griechenland und am XXXX in Ungarn Asylanträge stellte, reiste er erstmals im Jahr 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde am 19.08.2016 von der belangten Behörde abgewiesen und eine Beschwerde dagegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.09.2016 ebenso als unbegründet abgewiesen.
Noch während laufendem Asylverfahren in Österreich reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland und in die Niederlande und stellte er in den dortigen Staaten weitere Asylanträge und zwar am XXXX .
Nur knapp zwei Monate nach Abschluss des Verfahrens in Österreich stellte er einen Folgeantrag und brachte vor, als Christ nicht in Marokko leben zu können. Zudem sei er homosexuell und psychisch krank. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei Suchtgiftdelinquenzen betreten und am XXXX von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer teilbedingten Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Freiheitsstrafe verbüßte er bis zum XXXX . Der Antrag wurde sodann mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG von der belangten Behörde zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verbunden. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 11.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Am 15.02.2018 entzog sich der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel.
Aufgrund dessen und einer geplanten Abschiebung am 03.03.2018 wurde am 15.02.2018 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erlassen. Die geplante Abschiebung per Luftweg am 03.03.2018 habe aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers storniert werden müssen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung erst im Jahr 2018 nach, verließ das Bundesgebiet in Richtung Deutschland, stellte dort am 13.06.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und kehrte schließlich illegal wieder nach Österreich zurück. Bei seinem Aufgriff am 23.01.2019 stellte er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die belangte Behörde wies den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich wegen § 68 Abs 1 AVG zurück. Dagegen wurde fristgerecht durch die Rechtsberatung Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamts vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Für den Beschwerdeführer sei ein Heimreisezertifikat gültig vom 04.03.2019 - 04.04.2019 ausgestellt worden.
Einen am 09.03.2019 durchgeführten Abschiebeversuch auf dem Luftweg habe der Beschwerdeführer verhindert, da aufgrund seiner lauten Schreie die Pilotin die Mitnahme des Beschwerdeführers aufgrund von Passagierbeschwerden verweigert habe.
Der Beschwerdeführer verblieb in Haft und der gegenständliche "Mandatsbescheid" gem. §76 Abs.2 Z 2 FPG iVm § 57Abs. 1 AVG über die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt "erlassen".
Für 31.03.2019 sei der nächste Abschiebeversuch geplant, die Flugbuchung durch das Bundesamt sei bereits erfolgt.
Gegenständliche Beschwerde lange beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 ein.
Am 26.03.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt ausführlich den bisherigen Gang des Verfahrens dar.
Am 27.03.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums - PAZ betreffend den Beschwerdeführer ein. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters umgehend gemeinsam mit einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs (OZ13) übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 28.03.2019 nahm der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) Stellung zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts und den übermittelten Unterlagen.
7. Am 29.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt zusammengefasst mitgeteilt, dass die für 31.03.2019 geplante Abschiebung storniert werden musste, da bekannt wurde, dass eine ärztliche Begleitung notwendig sei. Die Organisation eine Abschiebefluges unter ärztlicher Begleitung nehme 3-4 Wochen in Anspruch, auch die neuerliche Einholung eines Heimreisezertifikates sei erforderlich.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1 Festgestellt wird, dass die am 09.03.2019 unter der ZL 1124943103 als "Mandatsbescheid" bezeichnete und dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des Bundesamts auf Seite 14 von 14 die Fertigungsklausel " XXXX , Für den Direktor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl XXXX " aufweist. Weder eine Amtssignatur noch die Unterschrift des Referenten ist ersichtlich. Es wird festgestellt, dass es sich bei dieser Erledigung um keinen Bescheid handelt.
2.2 Festgestellt wird, dass die durch Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2019 Zl. 1124943103 - 190185635 verhängte Schubhaft, ungeachtet des erfolglosen Abschiebeversuchs des Beschwerdeführers aufrecht ist.
2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko seine Identität steht nicht fest. Auf die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Seit dem Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer bereits zehn Asylanträge verteilt in Griechenland, Ungarn, Deutschland, den Niederlanden und Österreich gestellt. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgiftdelinquenzen verbüßte er eine Strafhaft in Österreich und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen, die aufrecht ist. Die Beschwerde über seinen Folgeantrag betreffend internationalem Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 12.03.2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt keine ausreichenden Deutschkenntnisse.
2.4 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig und kooperativ ist. Die Anordnung der Schubhaft ist allein seinem zuvor gesetzten Verhalten - er reiste zweimal nach Deutschland und einmal in die Niederlande um sich dem Verfahren zu entziehen, er entzog sich am 15.02.2018 dem ihm am 11.12.2017 auferlegten gelinderen Mittel zur regelmäßigen Meldeverpflichtunggeschuldet.
Ebenso wird festgestellt, dass auch die Anhaltung in Schubhaft seit 09.03.2019 alleine dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet ist, da er am 09.03.2019 seine Abschiebung verhinderte.
2.5 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Barmittel verfügt. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) - unter Berücksichtigung der unstrittigen und aktenkundigen Erkrankungen: Paranoide Schizophrenie, Epilepsie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung - haftfähig. Bei der Entlassung aus dem XXXX wurde keine Haftunfähigkeit bescheinigt. Bei einer am 21.02.2019 durchgeführten Polizeiamtsärztlichen Untersuchung wurde die Haftfähigkeit des BF durch einen Amtsarzt festgestellt. Seit diesem Zeitpunkt kann keine substantielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum umfassend medizinisch sowie medikamentös versorgt. Eine weitere Abschiebung war für 31.03.2019 anberaumt. Für den Beschwerdeführer liegt ein gültiges Heimreisezertifikat vor.
2.6 Festgestellt wird, dass das Bundesamt am 26.03.2019 vom amtsärztlichen Dienst des Polizeianhaltezentrums informiert wurde, dass für die Abschiebung eine ärztliche Begleitung empfohlen wird. Mit 29.03.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der geplante Abschiebetermin am 31.03.2019 aufgrund notwendiger ärztlicher Begleitung storniert wurde und ein neuer Abschiebetermin frühestens in 3-4 Wochen organisiert werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes XXXX , den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere zum Verfahren 2133690-2/5E).
3.1. In gegenständlichen Beschwerde wurde moniert, dass der erlassene "Mandatsbescheid" absolut nichtig sei, da er werde unterschieben, noch amtssigniert worden sei. Als Beweis wurde mit der Beschwerde eine Kopie der ersten und der letzten Seite des "Mandatsbescheides" eingebracht. Diese Kopie weist folgenden Inhalt auf: Seite 14 von 14 die Fertigungsklausel "Linz am 09.03.2019, Für den Direktor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl XXXX ". Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Erstversion der gegenständlichen Erledigung weist ebenfalls als letzte Seite - die Seite 14, mit der oben angeführten Erledigungsklausel, ohne Amtssignatur und ohne Unterschrift auf. In der Beschwerdevorlage des Bundesamts führt dieses aus, dass die Erledigung sowohl amtssigniert, als auch vom Referenten unterschrieben worden sei. Als Beweis wurden zusätzlich zwei weitere Kopien übermittelt. Aus diesen ging hervor, dass die Amtssignatur auf einem Folgeblatt, das nicht nummeriert war im Anschluss an den Mandatsbescheid zu finden war. Eine amtswegig durchgeführte Signaturprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die Signatur gültig ist. Es konnte aus den vorgelegten Akten des Bundesamts nicht nachvollzogen werden, ob die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung komplett - auch mit der nicht nummerierten Seite 15, die ausschließlich die Amtssignatur enthalten hatte - war. Aufgrund des Umstandes, dass auch der erste, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte "Mandatsbescheid" mit Seite 14 endet, das Beschwerdevorbringen glaubwürdig begründet und belegt wurde und diesem vom Bundesamt in der Beschwerdevorlage nicht substantiiert entgegengetreten wurde, geht der zur Entscheidung berufene Richter davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig ist und die zugestellte Ausfertigung weder unterschrieben, noch amtssigniert war.
3.2 Das Bundesamt führte in der Beschwerdevorlage aus, dass im Falle der Nichtigkeit des beschwerten Bescheides, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft aufgrund des immer noch gültigen Schubhaftbescheides vom 21.02.2019, auch nach dem erfolglosen Abschiebeversuch des Beschwerdeführers am 02.09.2019 immer noch aufrecht sei. Das Bundesamt verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 25.09.2018; Ra 2018/21/0106. Den Ausführungen des Bundesamts ist hier zu folgen. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2019 Zl. 1124943103 - 190185635 bleibt ungeachtet des erfolglosen Abschiebeversuchs des Beschwerdeführers aufrecht. Es erfolgte nämlich keine Freilassung des Beschwerdeführers und es ergab sich auch sonst kein Umstand, der seine Schubhaft beendet hätte. Siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 25.09.2018 in Ra 2018/21/0106 RZ 20 und 21. Es bestand für die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides somit auch keine Grundlage.
3.3. An der marokkanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinen Lebensumständen, seinem Personenstand, seiner Sprachkenntnisse und seinem Privatleben beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den vorangegangenen Verfahren. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die marokkanische Botschaft in Wien hat ein Heimreiszertifikat im Namen der Verfahrensidentität erlassen (AS 93). Dass er mehrfach unter Aliasidentitäten aufgetreten ist, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Daraus lassen sich auch die zahlreichen gestellten Asylanträge im In- und Ausland ablesen. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellung zu dem bestehenden Aufenthaltsverbot und der rechtskräftig entschiedenen Entscheidung im Asylverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde nie behauptet.
3.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinem Untertauchen, der Missachtung des gelinderen Mittels am 15.02.2018, sowie der Verunmöglichung seiner Abschiebung am 03.09.2019. Diese Fakten sind aus der Aktenlage (entsprechende Berichte) klar ersichtlich. Den entsprechenden Ausführungen wurde auch in der Beschwerde in keiner Form entgegengetreten. Eine weitere Abschiebung des Beschwerdeführers wurde bereits am 11.03.2019 für 31.03.2019 terminisiert; die entsprechenden Nachweise finden sich im Akt. Aus der Aktenlage geht zweifelsfrei hervor, dass das Bundesamt alles unternommen hat, um die Abschiebung des Beschwerdeführers durch Anordnung eines gelinderen Mittels möglichst schonend und insbesondere ohne vorangehende Anordnung einer Schubhaft vorzunehmen. Die Schubhaft wurde erst angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer dieses schonende Vorgehen zum Untertauchen genutzt hat. Eine geplante Abschiebung für 03.03.2018 musste aufgrund dieses Untertauschens storniert werden. Der Beschwerdeführer reiste im Anschluss nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine für 22.01.2019 geplante Überstellung nach Österreich musste abermals storniert werden, da der Beschwerdeführer selbständig nach Österreich einreiste und abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Erst nach diesem Vorgehen erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag. Aufgrund dieser Ausführungen steht damit fest, dass allein sein eigenes Verhalten erst die Situation geschaffen hat, in der sich das Bundesamt zur Anordnung einer Schubhaft veranlasst sah. Am 09.03.2019 verhinderte der Beschwerdeführer seine Abschiebung auf dem Luftweg, indem er im Flugzeug laut zu schreien begann und die Pilotin schlussendlich die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigerte (siehe Bericht der LPD AS 73) Der Abschiebeversuch sei daraufhin abgebrochen worden und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt worden. Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer sich ausschließlich aufgrund seines eigen Verhaltens noch weiterhin in Schubhaft befindet. Das am 04.03.2019 ausgestellte und gültige Heimreisezertifikat der Marokkanischen Botschaft liegt in Kopie im Akt (AS 93).
3.5. Das fehlende Barvermögen des Beschwerdeführers ist aktenkundig und unstrittig. Durch das Vorbringen in der Beschwerde, dass er aufgrund seines neuerlichen Asylantragsstellung auch Anspruch auf Grundversorgung habe, ist nichts gewonnen, da auch dieses Asylverfahren bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2019 2133690-2/5E rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren und in der Beschwerde vorgebrachten medizinischen Unterlagen. Das - mit der Beschwerde - vorgelegte Gutachten vom 14.02.2019 diagnostiziert zusammengefasst eine psychotische Störung mit einer deutlich depressiven Komponente. Es wurde zum damaligen Zeitpunkt eine Selbstgefährdung diagnostiziert und die Unterbringung des Beschwerdeführers im geschützten Bereich als zulässig erachtet. Am 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem LHK Graz II entlassen. Im ärztlichen Entlassungsbrief wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, bei entsprechender Medikamentösen Weiterbehandlung - die im Anhalte Zentrum Vordernberg möglich sei - in dieses rücktransferiert werden könne. Aus diesem ärztlichen Entlassungsbrief folgt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem LKH keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen ist. Am 21.02.2019 erfolgte im Polizeianhaltezentrum eine Polizeiamtsärztliche Untersuchung. Zusammengefasst wurde in dem Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Schizophrenie, Epilepsie und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Mit diesem Befund wurde auch seine Haftfähigkeit festgestellt. Zusätzlich zu dem polizeiamtsärztlichen Gutachten wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Auszüge der Krankendatei des Polizeianhaltezentrum übermittelt. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum umfassend medizinisch sowie medikamentös versorgt wird. Eine substanzielle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann aus diesen Berichten nicht herausgelesen werden. Laut Eintrag vom 26.03.2019 erscheint der Beschwerdeführer derzeit nicht fremd- oder selbstgefährlich. Die oben angeführten vom Polizeianhaltezentrum dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten medizinischen Unterlage wurden als Parteiengehör (OZ 13) dem Beschwerdeführer am 27.03.2019 im Wege seiner Vertretung mit Frist zur Stellungnahme 28.03.2019 14:00 Uhr übermittelt. Am 28.03.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde moniert, dass es sowohl dem Entlassungsbericht des LKH Graz, sowie der polizeiamtsärztlichen Untersuchung - beide vom 21.02.2019 - an Aktualität mangelt und sie deshalb nicht geeignet seien als Beweismittel für die aktuelle Haftfähigkeit herangezogen zu werden. Des Weiteren wird ausgeführt, dass aus den Einträgen der Krankendatei vom 20.03.2019, 23.03.2019 und 24.03.2019 zweifelsfrei hervorgehe, dass eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und deshalb eine Haftunfähigkeit vorläge. Ebenso wurde als Beweis für das Vorliegen der Haftunfähigkeit die Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters des Vereins DIALOG, zusätzlich zum Polizeiamtsarzt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Bei Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum am 21.02.2019 wurde vom Polizeiarzt die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Seit diesem Zeitpunkt wird er medizinisch betreut (die Medikation ist den Unterlagen zu entnehmen). Diese Untersuchungsergebnisse decken sich mit dem ärztlichen Entlassungsbrief des LKH Graz II vom 21.02.2019, den Auszügen aus der Krankendatei des Polizeianhaltezentrums und bestätigen die getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Vertreter übersieht in seinen Ausführungen zur behaupteten substantiellen Verschlechterung jedoch, dass sich der Beschwerdeführer am 23.03.2019 "rasch wieder" beruhigt hat und bereits am 26.03.2019 eine psychische Stabilisierung eingetreten ist. Aus letzterem Eintrag ergibt sich, dass die Komplikationen am 24.03.2019 nur eine kurzfristige medizinische Episode darstellen, die nicht als substantielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes angesehen werden kann. Im Übrigen erfolgten die Einschätzungen in der Stellungnahme auch nur durch die Rechtsberaterin, die eine medizinische Laiin ist.
Hinsichtlich der behaupteten Haftunfähigkeit ist festzuhalten, dass derartiges vom Amtsarzt selbständig wahrzunehmen ist, dieser jedoch offenkundig keine Haftunfähigkeit diagnostiziert hat, zumal er selbst am 26.03. eine psychische Stabilisierung feststellen konnte. Dies ergibt sich aus der Krankenkartei des Polizeianhaltezentrums.
3.6 Die Feststellung, dass das Bundesamt am 26.03.2019 vom amtsärztlichen Dienst des Polizeianhaltezentrums informiert wurde, dass für die Abschiebung am 31.03.2019 eine ärztliche Begleitung empfohlen war ergibt sich aus dem Email vom 26.03.2019 des PAZ Sanitätsstelle an das Bundesamt (AS 123). Dass das Bundesamt die geplante Abschiebung aufgrund der notwendigen ärztlichen Begleitung stornieren musste, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 29.03.2019, 09:51 Uhr (OZ 19) sowie aus der amtswegig durchgeführten Schubhaftauskunft vom 29.03.2019.
4. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
(Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG, das Bundesverwaltungsgericht, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben, an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde das Nicht-Vorliegen eines Bescheides im Rahmen der Beschwerde moniert.
Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
Wie zuvor festgestellt, wurde im gegenständlichen Fall die Urschrift des "Mandatsbescheid" amtssigniert. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch eine Ausfertigung zugestellt, die weder eine Amtssignatur, noch die Beglaubigung der Kanzlei enthielt.
Nach der ständigen Judikatur von VfGH (vgl dazu B2098/97, vom 29.09.1997, B1954/95 - B2060/97 vom 23.09.1996) und des VwGH (vgl. dazu 2010/17/0176 vom 28.06.2011, 2013/12/0079 vom 14.10.2013) mangelt es einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden oder eine Amtssignatur enthält, an der Bescheidqualität.
Da es sich bei dem Gegenstand der Beschwerde um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offensichtlicher Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Zu B)
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Zur Frage der Anhaltung in Schubhaft seit 09.03.2019:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) bezogen auf den Herkunftsstaat Marokko vor; eine begleitete Abschiebung war für den 31.03.2019 anberaumt, alle erforderlichen Unterlagen lagen vor.
Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien (1 und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur Existenzsicherung verfügt noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer trat bisher nur durch eine strafrechtliche Verurteilung und durch die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Erscheinung.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur fast unmittelbar bevorstehenden Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Das Fehlen einer Fluchtgefahr wird in der Beschwerde auch lediglich - ohne schlüssige Begründung - behauptet.
Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal, am 15.02.2018 dem gelinderen Mittel der regelmäßigen Meldeverpflichtung entzogen. Auch eine geplante für 03.03.2018 geplante Abschiebung konnte aufgrund dieses Verhaltens nicht durchgeführt werden. Aufgrund dieses bisherigen Verhaltens kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Vielmehr wurde eine bereits angesetzte Abschiebung am 09.03.2019 (weniger als drei Wochen nach Anordnung der Schubhaft) durch den Beschwerdeführer aktiv verunmöglicht. Ein neuerlicher Abschiebetermin wurde unmittelbar darauf für den 31.03.2019 angesetzt, womit das Ende der Schubhaft auch zu diesem Zeitpunkt nicht nur absehbar war, sondern fast unmittelbar bevorstand. Erst am heutigen Tage langte die Information beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass die Abschiebung aufgrund des Fehlens der notwendigen ärztlichen Begleitung storniert werden musste.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie im Beschwerdeverfahren zwar behauptet, jedoch nicht (medizinisch) belegt. Vielmehr wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes im Polizeianhaltezentrum, der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laufend, im Abstand weniger Tage kontrolliert, ebenfalls keine Haftunfähigkeit festgestellt.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 09.03.2019 abzuweisen.
Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG trifft das Bundesamt die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesamt die vom amtsärztlichen Dienst empfohlene ärztliche Begleitung für den am 31.03.2019 geplanten Abschiebeversuch nicht organisieren konnte, musste dieser storniert werden (vgl. hierzu VwGH Ra 2017/21/0146, vom 31.08.2017 RZ 11) Aufgrund der Tatsache, dass ein neuerlicher - von einem Arzt begleiteter - Abschiebeversuch erst in 3-4 Wochen organisiert werden kann und somit auch ein neues Heimreisezertifikat beantragt werden muss, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Vielmehr geht aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 29.03.2019 an das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass eine Abschiebung frühestens Ende April erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des - unstrittigen - Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich eine derart lange weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als nicht mehr verhältnismäßig, wobei entscheidend ist, dass die nunmehr eingetretene Verzögerung von zumindest 4 Wochen dem Bundesamt zuzurechnen ist.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht weiter vorliegen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben sich als unstrittig erwiesen; der vom Amtsarzt festgestellten Haftfähigkeit seit 21.02.2019 (bei letzter Untersuchung am 26.03.2019) konnte im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Dass in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer (fortgesetzten) Anhaltung insbesondere auch das (unstrittige) Vorverhalten des BF und der Zeitraum bis zur Abschiebung einzubeziehen sind entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Die Einvernahme der beantragten Zeugen hat sich aufgrund der umfassenden medizinischen Dokumentation des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - der im Übrigen unstrittig ist - als nicht erforderlich erwiesen.
Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2018 (RA 2017/21/0240) festgelegt, dass der gesetzlich zwingende Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung in die Beurteilung des Obsiegens einzubeziehen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt damit geteiltes Obsiegen vor, für das im Gesetz kein Ersatz der Pauschalkosten vorgesehen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Relevanz bereits rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Nochmals hinzuweisen ist zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf fachärztliche Gutachten, denen grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden muss
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Amtssignatur, Begleitperson, Bescheidqualität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2216475.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019