TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/10 G307 2203426-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G307 2203435-1/7E

G307 2203431-1/7E

G307 2203433-1/7E

G307 2203438-1/7E

G307 2203426-1/7E

G307 2203428-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. am XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. der XXXX, geb. XXXX, 4. des XXXX, geb. XXXX, 5. der XXXX, geb. XXXX sowie 6. des XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Mazedonien, letztere 5 gesetzlich vertreten durch den Vater, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Gerhard KOLLER in 1080 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.07.2018, Zahlen XXXX, und vom 05.07.2019, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde mit Schreiben vom 25.05.2011 seitens des Magistrates der Stadt Wien über die beabsichtigte Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), des Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4), der Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) und des Sechstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF6), mit einem mazedonischen Staatsbürger in Kenntnis gesetzt.

2. Am 29.05.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt.

3. Mit Schreiben des BFA vom 30.05.2018, wurden die Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde diese zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.

4. Mit am 19.06.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz gaben die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ab.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV der BF zugestellt am 09.07.2018, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.).

6. Mit am 07.08.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhoben die BF durch ihren RV Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung der Bescheide und Stattgabe der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, beantragt.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 14.08.2018 einlangten.

8. Am 29.01.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1, deren Ehegatten sowie der Rechtsvertreter (RV) persönlich teilnahmen.

Die belangte Behörde wurde geladen, verzichtete jedoch auf Anwesenheit eines informierten Vertreters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle mazedonische Staatsbürger.

BF1 ist seit XXXX.2011 mit dem mazedonischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, verheiratet und Mutter der gemeinsamen Kinder, nämlich von BF2 bis BF6. Die BF sind der albanischen Sprache mächtig.

BF1 nahm beginnend mit dem Jahr 2010 wiederholt kurzzeitig Aufenthalt im Bundesgebiet, wo auch die restlichen BF geboren wurden. Seit nunmehr knapp über 4 Jahren halten sich die BF1 bis BF4 durchgehend im Bundesgebiet auf. BF5 und der BF6 halten sich seit ihrer Geburt in Österreich auf.

Die BF sind nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln und leben mit XXXX im gemeinsamen Haushalt in Österreich.

Am XXXX.2012 stellten BF1 und BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in XXXX, welche das Antragsverfahren letztendlich nach Untätigkeit der BF1 am XXXX.2012 einstellte.

Die BF sind gesund und BF1 zudem arbeitsfähig. BF1 geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern ist mit der Kindererziehung beschäftigt.

Die BF leben vom Unterhalt des Ehegatten der BF1 und zugleich Vaters der restlichen BF, XXXX.

Der Ehegatte der BF hielt sich seit rund 11 1/2 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit einer am heutigem Tag zu G 307 1317221-2 protokollierten Beschwerde ergangener Entscheidung ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Im Bundesgebiet halten sich Onkeln und Tanten der BF1 auf, zu denen diese nur losen Kontakt pflegt.

BF1 hat im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Schule besucht, war nie erwerbstätig, wohnte im Herkunftsstaat anfangs bei ihren Eltern und nach der Eheschließung bei denen ihres Mannes.

BF2 und die BF3 besuchten bis 2018 die Schule in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Deutschkurs besucht, eine Deutschprüfung absolviert haben oder der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus mächtig sind.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige der BF1 auf und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nicht wieder bei Angehörigen im Herkunftsstaat Unterkunft nehmen könnten.

Die BF erweisen sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.

Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückehr- oder Abschiebehindernisse in Bezug auf Mazedonien festgestellt werden.

Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Mazedonien:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 1.6.2017, Mazedonisches Parlament bestätigte neue Regierung von Zoran Zaev (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Fast sechs Monate nach der Parlamentswahl und einer monatelangen schweren Verfassungskrise hat Mazedonien eine neue Regierung. Das Parlament in Skopje bestätigte am 31.5.2017 die Regierung von Zoran Zaev. Der neuen Koalition gehören neben den Sozialdemokraten die kleinen albanischen Parteien Demokratische Integrationsunion (DUI) und die Allianz für die Albaner an. Die dritte Albanerpartei, die Bewegung Besa, ist nun doch nicht in der Regierung vertreten, will die Koalition aber im Parlament unterstützen. Erstmals seit 2006 gehört die nationalkonservative Partei des langjährigen Regierungschefs Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE) nicht mehr der Regierung an (derStandard.at 1.6.2017).

Mazedonien hat nach einer längeren politischen Krise eine neue Regierung. Das Parlament des Balkanlandes bestätigte mit 62 zu 44 Stimmen das von dem Sozialdemokraten Zoran Zaev geführte Kabinett. Der Koalition gehören auch zwei Parteien der albanischen Minderheit an. Der neue Regierungschef will die frühere jugoslawische Teilrepublik nun so schnell wie möglich in EU und Nato führen. Die Regierungsbildung war nach der Parlamentswahl vom Dezembermonatelang durch den früheren Langzeitregierungschef Nikola Gruevski und dessen VMRO-Partei verhindert worden. Dem Gruevski-Lager wird von einer Sonderstaatsanwaltschaft unter anderem Korruption im großen Stil vorgeworfen. Die Krise hatte auch die Spannungen zwischen der slawischen Bevölkerungsmehrheit und der albanischen Minderheit in dem gut zwei Millionen Einwohner zählenden Land wieder anschwellen lassen. Die EU und die USA hatten sich massiv für die neue Regierung eingesetzt (Spiegel Online 1.6.2017).

Quelle(n):

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derStandard.at (1.6.2017): International, Europa, Mazedonien, Mazedonisches Parlament bestätigte neue Regierung von Zoran Zaev, http://derstandard.at/2000058568269/Mazedonisches-Parlament-bestaetigte-neue-Regierung-von-Zoran-Zaev, Zugriff 1.6.2017

-

Spiegel Online (1.6.2017): Nachrichten, Politik, Ausland, Mazedonien, Mazedonien: Zoran Zaev ist neuer Regierungschef,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-zoran-zaev-ist-neuer-regierungschef-a-1150197.html, Zugriff 1.6.2017

2. Politische Lage

Die ehemalige jugoslawische Republik (ejR) Mazedonien ist gemäß ihrer Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. In der ejR Mazedonien gilt Verhältniswahlrecht. Wahlen finden alle vier Jahre statt, jedoch hat seit 2006 keine Regierungskoalition eine Legislaturperiode regulär beendet, so dass es 2008, 2011 und 2014 vorgezogene Parlamentswahlen gab. Der seit 2006 regierende Premierminister Nikola Gruevski ist am 17.1.2016 zurückgetreten. Der Staatspräsident wird unmittelbar vom Volk auf fünf Jahre gewählt (einmalige Wiederwahl möglich). Er ernennt den Regierungschef nach dessen Wahl durch das Parlament, dieser bildet das Kabinett (AA 4.2016a). Die nächsten vorgezogenen Wahlen sollen am 11.12.2016 stattfinden.

Nach monatelanger Vermittlung der USA und der EU hat das Parlament eine Übergangsregierung gewählt, die das Land bis zu den Neuwahlen im Dezember (2016) führen soll. An der Regierung werden alle großen Parteien beteiligt. Regierung und Opposition einigten sich außerdem auf eine Reform des Mediensektors, um faire und freie Wahlen zu ermöglichen sowie auf die Einsetzung eines Sonderstaatsanwaltes, der die Korruptionsvorwürfe gegen die ehemalige Regierung und mögliche Straftaten der Opposition untersuchen soll. Das Land befindet sich seit 2014 in einer politischen Krise, die sich 2015 wegen eines Abhörskandals ausweitete (BN 5.9.2016).

Ethnisch-mazedonische Parteien sind die konservative Regierungspartei VMRO-DPMNE (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Demokratische Partei für Mazedonische Nationale Einheit) und die von ihr abgespaltene VMRO-Narodna, die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) und die drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der mitregierenden DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner), der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien (AA 4.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016

-

BAMF (5.9.2016): BN - Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1474353042_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-09-2016-deutsch.pdf, Zugriff 21.9.2016

3. Allgemeine Menschenrechtslage

Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 4.2016a).

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, die Druckausübung der Regierung auf Medien blieb jedoch ein Problem. Es gab zahlreiche Behauptungen, dass die Regierung selektiv Oppositions- und Medienpersönlichkeiten strafrechtlich verfolgt und in prominente Verleumdungsfälle, angestiftet von hohen Beamten, eingreift (USDOS 13.4.2016).

Schätzungen zufolge wurden mehr als 2.000 Journalisten von den Behörden abgehört. Den veröffentlichten Telefonmitschnitten war zu entnehmen, dass die Regierung Medien, die ihr nahestanden, indirekt finanzierte und auf die Personalpolitik und die Berichterstattung der Medien politisch Einfluss nahm. Unabhängige Journalisten wurden weiterhin angegriffen (AI 24.2.2016).

Gemäß der internationalen Organisation "Feedom House" verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie "teilweise Frei" vom letzten "Freedom in the World" Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2015 eine 3 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer "Wahl-Demokratie". Diese Beurteilung wird begründet durch: "Aufdeckung von gravierenden Wahlunregelmäßigkeiten in 2014, welche einen Boykott der Opposition verursachte und in weiterer Folge einen Skandal über Abhöraktionen der Regierung an politischen, religiösen und diplomatischen Führungspersönlichkeiten, sowie Journalisten und privaten Staatsbürgern an die Öffentlichkeit brachte" (VB 19.9.2016).

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 13.4.2016).

Das Gefängnissystem ist weiterhin stark unterfinanziert, personell unterbesetzt und schlecht verwaltet, was zu den systemischen Verletzungen der internationalen Menschenrechtsstandards führt. Eine neue Strategie und ein Aktionsplan für das Gefängnissystem 2015-19 wurden im Mai 2015 verabschiedet. Die Verwaltungskapazität hat sich mit der Einstellung von 46 neuen Mitarbeitern in den Gefängnissen und fünf in der Direktion des Strafvollzugs verbessert. Es gibt noch kein systematisches Aus- und Fortbildungsprogramm für das Gefängnispersonal, obwohl die - von Spendergeldern finanzierten - Trainingskurse für das Aufsichtspersonal weiterhin durchgeführt werden. Die Gefängnisse sind weiterhin überfüllt; der Bewährungsdienst muss noch eingeführt werden (EK 10.11.2015).

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis (USDOS 10.8.2016a). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 20.9.2016).

Homosexuelle Handlungen sind in Mazedonien seit 1996 nicht mehr strafbar, werden jedoch von der breiten Öffentlichkeit missbilligt. Das LGBT-Zentrum, welches mit Hilfe der Niederlande 2012 in Skopje errichtet wurde, ist seit dessen Bestehen 6 Mal angegriffen und teils schwer beschädigt worden. Beim letzten Angriff 2014 wurden auch Menschen verletzt. Nur in einem einzigen Fall wurden die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen. Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht zugelassen, eine gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare von staatlicher Seite steht bisher aus (VB 23.9.2016).

In den regierungsnahen Medien gibt es eine kaum verhohlene Hetze gegen LGBT-Personen. Sich offen zeigende LGBT müssen damit rechnen, von Teilen der Bevölkerung verbal schikaniert zu werden. In der Provinz ist es nahezu ausgeschlossen, sich als LGBT zu erkennen zu geben, da mit massiver Ablehnung und Anfeindung seitens der sehr konservativen ländlichen Bevölkerung gerechnet werden muss. Die Behörden bleiben i.d.R. untätig (AA 12.8.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016

-

AI - Amnesty International Report 2015/16 (24.2.2016): Mazedonien, ehem. jugoslawische Rep., Jahresbericht 2015/16, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mazedonien?destination=node%2F2979%3Fcountry%3D96%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D98%26submit_y%3D3%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#rechtauffreiemeinungsuerung, Zugriff 26.9.2016

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CIA - Central Intelligence Agency (20.9.2016): The World Factbook

-

Macedonia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 26.9.2016

-

EK - Europäische Kommission (10.11.2015): The Former Yugoslav Republic of Macedonia Report 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156342_20151110-report-the-former-yugoslav-republic-of-macedonia.pdf, Zugriff 28.9.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html, Zugriff 21.9.2016

-

USDOS - US Department of State (10.8.2016a): 2015 Report on International Religious Freedom - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/328393/469172_de.html, Zugriff 28.9.2016

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VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

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VB des BMI für Mazedonien (19.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

4. Ethnische Minderheiten

Die ejR Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2% ethnische Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% Türken, 2,6% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, 0,5% Vlachen, 1,0% andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1.7.2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde. Im Herbst 2015 wurde in einem Reviewprozess der Implementierungsstand des Ohrider Abkommens untersucht. Der Abschlussbericht der Review-Kommission wurde der Regierung vorgelegt, diese hat ihn bisher jedoch weder zur Kenntnis genommen noch veröffentlicht (AA 4.2016a)

In den 1.288 Institutionen des öffentlichen Sektors arbeiten insgesamt 128.347 Personen: davon 40.196 bei der Staatsregierung (11.325 im Innenministerium, 7.205 bei der Armee, 227 im Nachrichtendienst "Agencija za razuznavanje"), Justiz 2.858 etc. Im März 2016 veröffentlichte Bericht des Ministeriums für Informationsgesellschaft und Administration - die zuständige Behörde für die Beamtenstatistik - keine Daten über die zuvor genannten Beamtenbereiche. Veröffentlicht werden die Daten über 109.590 Angestellte im öffentlichen Sektor. Davon sind: 82.807 Mazedonier (75,56 %), 20.756 Albaner (18,94 %), 1.793 Türken (1,64 %), 1.133 Serben (1,03 %), 1.194 Roma (1,09 %), 439 Bosnier (0,40 %), 447 Walachen (0,41 %) und 1.021 ohne Nationalitätsangabe (0,93 %) (VB 23.9.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016

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VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

4.1 Albaner

Die Albaner fordern den Status einer zweiten Staatsnation und die Gleichberechtigung der albanischen Sprache. Die ethnischen Mazedonier betrachten das Land als ihren Nationalstaat und sehen seine Identität durch die rascher wachsende albanische Minderheit bedroht. Sie bezichtigen die Albaner der Illoyalität, so sie sich in erster Linie als Teil des auf dem Balkan lebenden albanischen Volkes betrachten und dies demonstrativ mit Staatssymbolen, vor allem der albanischen Flagge und der albanischen Sprache, zum Ausdruck bringen. Eine systematische Verfolgung der Roma-Minderheit (ebenso wie der albanischen Minderheit) ist staatlicherseits durch Polizei, andere Stellen, nicht feststellbar. Dies wird durch Vertreter der albanischen und Roma-Minderheit auch nicht behauptet. Nach einem bewaffneten Aufstand der Albaner 2001, die mehr Rechte für sich forderten, wurde mit internationaler Vermittlung das Ohrider Rahmenabkommen vereinbart, welches das Verhältnis der Ethnien zueinander regelt. Seither hat sich die Repräsentanz der Albaner und anderer Minderheiten in Regierung und Verwaltung zahlenmäßig deutlich verbessert. Dennoch bestehen Spannungen zwischen der ethnisch-mazedonischen Bevölkerungsmehrheit und der albanischen Minderheit fort (AA 12.8.2015).

Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der mitregierenden DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner), der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft (4.2016a).

Von über 109.590 Angestellte im öffentlichen Sektor sind es 20.756 Albaner (18,94 %) (VB 23.9.2016).

Die Beziehungen zwischen den ethnisch mazedonischen und ethnisch albanischen Gemeinden waren häufig angespannt. Mehrere interethnische Vorfälle lösten Proteste aus, die zwischen den beiden größten Gemeinden zu Spannungen geführt haben. Ethnische Albaner beschweren sich weiterhin über die ungleiche Vertretung in Ministerien und öffentlichen Unternehmen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html, Zugriff 21.9.2016

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VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

5. Relevante Bevölkerungsgruppen - Frauen/Kinder

Frauen erfahren im alltäglichen Leben und im Beruf keine Benachteiligung (AA 12.8.2015).

Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Die Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Die häusliche Gewalt ist illegal, jedoch bleibt sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem (USDOS 13.4.2016).

Häusliche Gewalt ist zwar gesetzlich verboten, aber weiterhin weit verbreitet. Die Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) wurde von Mazedonien zwar 2011 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert (WAVE, Juli 2016). Nach Angaben von UN Women (2014) wurde im Herbst 2014 zwar ein neues Gesetz zu häuslicher Gewalt verabschiedet, welches neue Formen der Gewalt wie ökonomische Gewalt oder Stalking definiert und verschiedene neue Maßnahmen ("risk assessments", "urgent proceedings") vorsieht. Nach Angaben des UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights vom Juli 2016 werden Opfer häuslicher Gewalt nur ungenügend unterstützt. Laut derselben Quelle sind auch die vorhandenen Frauenhäuser, die rechtliche Unterstützung und die Behandlungsmöglichkeiten der physischen und psychologischen Auswirkungen der Gewalt für die Opfer nur ungenügend.

In ländlichen Gebieten wird häusliche Gewalt innerhalb albanischer und mazedonischer Gemeinschaften - darunter auch Gewalt des Vaters gegen seine Kinder - oft als in der Gemeinschaft akzeptierte und übliche familiäre Praxis angesehen (SFH 29.7.2016).

Es gibt sieben staatliche Frauenhäuser mit limitierter Kapazität sowie ein durch eine NGO betriebenes Frauenhaus mit bis zu 30 Plätzen. Zudem gibt es zwei Krisenzentren und eine Hotline für temporären Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch. Die Strafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahre Gefängnis (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (29.7.2016): Mazedonien, ehem. jugoslawische Republik, Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1471611233_maz.pdf, Zugriff 22.9.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html, Zugriff 21.9.2016

6. Bewegungsfreiheit

Grundsätzlich besteht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Die Regierung kooperierte durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Als Reaktion auf eine Anforderung der EU, die Zahl der Asylsuchenden aus Mazedonien in der EU zu reduzieren, haben die Behörden eine Strategie implementiert, die mit Hilfe einer Medienkampagne die Ausreise von potentiellen Asylbewerbern, vor allem Roma, begrenzen sollte (USDOS 13.4.2016).

Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Dieser sah vor, dass einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden konnte. In diesem Zusammenhang hat das mazedonische Verfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2014 Art. 37 Abs. 1 Punkt 6 und Art. 38 Abs. 4 des Gesetzes zu Reisepässen der Bürger der RM aufgehoben und somit keine Pässe mehr entzogen werden dürfen (AA 12.8.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chile, http://www.ecoi.net/local_link/322562/462039_de.html, Zugriff 7.9.2016

7. Grundversorgung und Wirtschaft

Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 345 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Arbeitslosenquote in der ejR Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin außerordentlich hoch (ca. 28%). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 50%. Die Quote der unfreiwilligen Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20 bis 25% aus. Gleichzeitig stagniert die Beschäftigungsquote seit Jahren bei ungefähr 40%. Männer sind zu knapp über 50% beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 30%. Nach Schätzungen von GTAI (Germany Trade and Invest) lag das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2015 bei rund 4.270 Euro. Die Land- und Forstwirtschaft ist weiterhin ein Schlüsselsektor der mazedonischen Wirtschaft. Industrie und Bergbau haben seit 1991 nahezu kontinuierlich an Bedeutung verloren. Der Anteil des Dienstleistungsbereichs an der BIP-Entstehung ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und liegt bei ca. 63%. Im Dienstleistungsbereich sind 57% der Beschäftigten zu finden. Auch im Bereich touristischer Dienstleistungen wird der ejR Mazedonien Wachstumspotenzial bescheinigt, allerdings fehlt es bisher an einer Gesamtstrategie. Die Weltbank, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) unterstützen durch Kredite die infrastrukturelle und wirtschaftliche Entwicklung des Landes (AA 4.2016c).

Die Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Armut zeigten nur begrenzte Auswirkungen und die Armutsrate, vor allem unter den Roma, bleibt hoch. Die Daten über die Armut werden nicht regelmäßig aktualisiert, was es schwierig macht, die Armut gezielt zu bekämpfen (EK 10.11.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2016c): Mazedonien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 29.9.2016

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EK - Europäische Kommission (10.11.2015): The Former Yugoslav Republic of Macedonia Report 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156342_20151110-report-the-former-yugoslav-republic-of-macedonia.pdf, Zugriff 28.9.2016

8. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 21.9.2016b; vgl. EDA 21.9.2016).

Der Eigenanteil, den krankenversicherte Patientinnen und Patienten für die Behandlung und für die verschriebenen Medikamente zu übernehmen haben, beträgt bis zu 20 Prozent der ursprünglichen Kosten. Psychiatrische Patientinnen und Patienten in Mazedonien können gemäß Artikel 34 des Krankenversicherungsgesetzes von der Bezahlung des Eigenanteils entbunden werden. Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen sie allerdings im Besitz einer Erklärung eines Zentrums für Sozialarbeit ("Centers for Social Work") sein, in der ihr psychischer Zustand entsprechend deklariert ist. (SFH 23.12.2015).

Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte (AA 12.8.2015).

Das Gesundheitssystem in der EJRM ist versicherungsbasiert. Laut der Weltgesundheitsorganisation stehen die Krankenkassen Herausforderungen bei der Beitragserhebung und fluktuierenden Schulden bei der Bezahlung von Gesundheitsleistungen gegenüber. Gesundheitsleistungen werden sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitsorganisationen erbracht. Die öffentlichen Organisationen der Basisgesundheitsversorgung werden privatisiert, um die Qualität durch Wettbewerb zu erhöhen, was eine Abwanderung des qualifizierten medizinischen Personals aus dem öffentlichen in den somit größer werdenden privaten Sektor zur Folge hat. Auch in der EJRM herrscht Korruption in der Gesundheitsversorgung. Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung berichtet, dass mehr als die Hälfte (58%) der Bürger, die Bestechungsgelder zahlen, diesen Ärzten zukommen lassen (EASO 2014).

Der Zugang zum Sozialsystem, zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind (AA 12.8.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

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AA - Auswärtiges Amt (21.9.2016b): Reise & Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MazedonienSicherheit_node.html, Zugriff 21.9.2016

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EASO - European Asylum Support Office (2014): Asylanträge aus den westlichen Balkanstaaten, Vergleichende Analyse der Tendenzen, Push- und Pull-Faktoren sowie der Reaktionen

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.9.2016): Mazedonien, Reisehinweise für Mazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mazedonien/reisehinweise-fuermazedonien.html, Zugriff 21.9.2016

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (23.12.2015): Behandlung von schweren Depressionen,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1452353812_151223-maz-depression.pdf, Zugriff 28.9.2016

9. Rückkehr

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, eventuell sogar ihre Behausung verkauft, und stehen nach Rückkehr entsprechend mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungsanspruch unterbrochen wurde. Falls Kinder die Schule besucht hatten, kommen evtl. Strafgebühren in Höhe von bis zu 1.000 Euro für nicht genehmigtes Herausnehmen der Kinder aus der Schule hinzu. Diese Strafzahlungen fallen unabhängig davon an, aus welchem Grund die Kinder der Schule fernbleiben und beziehen sich auf eine Verletzung der allgemeinen Schulpflicht. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylbewerber bei Rückkehr am Flughafen von Skopje von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. Die Personen werden anschließend nicht weiter festgehalten (AA 12.8.2015).

Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visumfreien Einreise in die EU beschlossen. Diese beinhalten neben gesetzlichen Maßnahmen, wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz, auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische Maßnahmen, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist (VB 23.9.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

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VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie Verwandtschaftsgrad der BF untereinander getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden jeweils getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Albanischkenntnisse der BF wiederum beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der BF1 und jenes ihres Gatten in der mündlichen Verhandlung, wonach beide angaben, sich zu Hause, auch mit ihren Kindern, in Albanisch zu unterhalten. Auch hob BF1 in der mündlichen Verhandlung hervor, den Albanisch-Dolmetscher gut verstanden zu haben.

Die Vaterschaft des XXXX hinsichtlich der BF2 bis BF6 folgt den widerspruchsfrei gebliebenen und übereinstimmenden Ausführungen der BF1 und ihres Mannes im gesamten Verfahren sowie den in Vorlage gerbachten Ablichtungen der Geburtsurkunden der besagten BF.

Die Eheschließung zwischen der BF1 und XXXX beruht auf deren konsistenten Vorbringen sowie einer in Vorlage gebrachtem Ablichtung der Heiratsurkunde.

Die wiederholte Einreise der BF ins Bundesgebiet beginnend mit 2010 ergibt sich aus dem durchwegs gleichbleibenden Vorbringen der BF1 vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Auch der dauerhafte Aufenthalt der BF in Österreich folgt dem glaubwürdigen Vorbringen der BF1, welches zudem durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie den Angaben ihres Gatten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.

Der unrechtmäßige Aufenthalt des Ehegatten der BF1 in Österreich folgt dem Inhalt des ihn b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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