TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W171 2218041-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

W171 2218041-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Albanien, vertreten durch RA Kanzlei Ainedter & Ainedter, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX sowie gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß §§ 34 Abs. 3 Zi. 3 und 40 Abs. 1 Zi. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zahl: XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von

XXXX , 18:30 Uhr bis 02.05.2019 (Entlassung) für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Zi. 3 und Zi. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt am 03.03.2019 in das Bundesgebiet ein.

Er wurde am 17.04.2019 im Zuge einer finanzbehördlichen Kontrolle bei der Begehung einer Straftat betreten, in weiterer Folge auf Basis eines Festnahmeauftrages vom 17.04.2019 gemäß § 34 Abs. 3 Zi. 3 BFA-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Zi. 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

1.2. Am 17.04.2019 wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab dieser an, er sei körperlich gesund und habe vor ca. acht Jahren einen Asylantrag in Österreich gestellt. Er sei albanischer Staatsangehöriger und habe keine Angehörigen in Österreich. Bei seinen vorangegangenen Aufenthalten in Österreich habe er unangemeldet bei einem Freund in Wien gewohnt. Er besitze einen Reisepass, der sich in der Wohnung einer Freundin befinden würde. Die Freundin wurde namentlich genannt und ihr Geburtsdatum richtig angegeben. Er habe den Beruf als Krankenpfleger erlernt, arbeite jedoch im Kosovo in einem Restaurant. Er habe zwei Kinder, ein Mädchen und einen Knaben, welche in Wien bei seiner Freundin wohnen würden. Dabei handle es sich um die bereits namentlich genannte Freundin. Da er mit dieser Frau nicht verheiratet sei, habe er nicht daran gedacht, diese zuvor zu erwähnen. Seine Freundin habe seit fünf Jahren in Österreich einen Aufenthaltstitel. Beide gemeinsamen Kinder seien nun in Österreich wohnhaft. Er habe seine Sachen in der Wohnung der Freundin. Er habe mit seinem Arbeitgeber vereinbart, drei bis vier Stunden gegen Entgelt tätig zu sein.

1.3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und sei dieser hier in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Er sei trotz fehlender Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen worden. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er gegen die Einreisebestimmungen verstoßen habe. In Österreich lebe die Mutter seiner beiden Kinder. Eine Ehe bestehe nicht. Seit dem Jahre 2017 habe der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz mehr und habe der Beschwerdeführer im Kosovo in einem Restaurant gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG erfüllt. Er habe sich in den letzten zwei Jahren nur gelegentlich in Österreich aufgehalten, sodass nicht von einem etwaigen Familienleben in Österreich auszugehen war. Die familiäre Anknüpfung habe der Beschwerdeführer vielmehr durch seine Eltern und Geschwister im Kosovo. Der Beschwerdeführer sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne daher seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Darüber hinaus sei er in die österreichische Gesellschaft in keiner Weise integriert. Durch dieses Verhalten sei er nicht vertrauenswürdig und sei zur Sicherung der rechtmäßigen Abschiebung des Beschwerdeführers die Verhängung von Schubhaft aufgrund der fehlenden Integration und der fehlenden Unterkunft und zur Verminderung des dadurch bestehenden Risikos des Untertauchens, rechtmäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels anstatt der Schubhaft sei als nicht geeignet empfunden worden.

1.4. Gleichzeitig mit dem Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenso ein fremdenrechtlicher Bescheid überreicht. Darin wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, sowie die Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.

1.5. Mit Beschwerde vom 25.04.2019, dem Gericht erstmals zugekommen am 26.04.2019, gegen die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft, führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als albanischer Staatsbürger im Schengenraum Visa-Freiheit bis zu 90 Tagen genieße. Er habe diese Zeit nicht überschritten und sei daher die diesbezügliche Festnahme und Anhaltung nicht rechtmäßig.

Dem gegenständlichen Schubhaftbescheid mangle es an einer nachvollziehbaren Begründung in essentiellen Punkten. Der Beschwerdeführer besitze ein Aufenthaltsrecht und sei nicht illegal in Österreich. Er habe nicht vorgehabt, sich in Österreich dauerhaft aufzuhalten, sondern habe lediglich seine Freundin und seine Kinder in Österreich besuchen wollen. Auf der Baustelle habe er lediglich aus Gefälligkeit als Freundschaftsdienst und ohne entsprechende Entlohnung ausgeholfen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht überprüft worden und habe man sich nicht mit den Gründen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt. Der gleichzeitig erlassene Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sei nicht rechtskräftig und werde ungeachtet seiner mangelnden aufschiebenden Wirkung jedenfalls in vollem Umfang bekämpft werden.

Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme zweier namentlich genannten Personen sowie der Beschwerde Folge zu geben und die Rechtssache der Behörde zur ergänzenden Ermittlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.

1.6. Das BFA legte dem Gericht den verfahrensgegenständlichen Akt samt Beschwerde am 26.04.2019 unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und wurde am 17.04.2019 bei der Verrichtung illegaler Arbeit betreten.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist albanischer Staatsangehöriger.

1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Für seine Person scheinen keine Vorstrafen im Strafregister auf.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid vom XXXX wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung erteilt.

2.4. Die Identität des BF ist geklärt. Ein angeblich vorhandener Reisepass wurde bisher nicht vorgelegt.

2.5. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne möglich.

2.6. Der BF ist hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Bei Einreise des BF nach Österreich bestand gegen den BF kein aufrechtes Einreiseverbot, kein Aufenthaltsverbot und auch keine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung.

3.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. In Österreich lebt die Freundin des BF und zwei gemeinsame Kinder. Vor seiner Festnahme lebte der BF unangemeldet bei seiner Freundin und den Kindern in einer Wohnung in Wien.

4.3. Der BF verfügt über Barmittel zum Selbsterhalt für drei Monate.

4.4. Er verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz.

4.5. Festgestellt wird, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers durchzuführen. Der Beschwerdeführer gab an, mit einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen kosovarischen Staatsbürgerin mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, eine Beziehung zu führen, und bei dieser Unterkunft genommen zu haben. Weiters würden die gemeinsamen Kinder ebenfalls in Österreich bei der Kindesmutter leben. Die Behörde stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine ausreichenden familiären oder privaten Bindungen habe und kein schützenswertes Privatleben bestehe.

Zur Festnahme:

5.1. Der BF wurde am 17.04.2019 aufgrund des Festnahmeauftrags nach § 34 Abs.3 Zi. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Zi. 1 BFA-VG festgenommen.

5.2. Zum Zeitpunkt der Festnahme war seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) beabsichtigt, einen Auftrag zur Abschiebung des BF gem. § 46 FPG zu erlassen.

B. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich im Wesentlichen aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Aus dem Bericht der finanzbehördlichen Amtshandlung ergibt sich die Verrichtung von Schwarzarbeit durch den Beschwerdeführer am 17.04.2019. Im Rahmen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Personalausweis vorgelegt, aus dem die albanische Staatsangehörigkeit zu entnehmen war. Nach Einsicht in das Strafregister lässt sich sehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme am 17.04.2019 selbst an, keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben.

Die Feststellungen zu 2.1. bis 2.6. beruhen auf die dementsprechenden Unterlagen im Akt. Aus dem Akt lässt sich entnehmen, dass gleichzeitig mit der Zustellung des gegenständlichen Schubhaftbescheides auch der Bescheid über eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot an den Beschwerdeführer erlassen worden ist. Eine allfällige Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es liegen dem Gericht keine Hinweise vor, dass seitens der hiefür zuständigen Gerichtsabteilung bisher eine aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre.

Unter 2.4. wird festgestellt, dass bisher kein Reisepass vorgelegt worden ist. Der Beschwerdeführer gab selbst in der Einvernahme vom 17.04.2019 an, einen Reisepass bei seiner Freundin zu haben. Im Rahmen des Versuches eines Ausreiseverfahrens auf freiwilliger Basis wurde jedoch ein derartiger Reisepass bisher nicht vorgelegt.

Aus dem gesamten Verfahren ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht in naher Zukunft erfolgen könnte. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit darf auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 17.04.0219 verwiesen werden und darauf, dass sich aus den Angaben in der Anhaltedatei keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen ließen.

Im Rahmen der Einsicht in das IZR ergab sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Zeitpunkt seiner Einreise keinem Einreise- oder Aufenthaltsverbot unterlag. Gegen ihn gab es auch keine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung. Aufgrund des Bescheides vom XXXX , dem bisher keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, war in der Folge von einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne der Feststellung 3.2. auszugehen.

Aufgrund des Fehlens einer Bewilligung zur Aufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit im Inland (4.1.) war die durch den Beschwerdeführer verrichtete entgeltliche Arbeit nicht als legal zu qualifizieren.

Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Einvernahme vom 17.04.2019, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme bei seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern in einer Wohnung in Wien wohnte. Er war an dieser Adresse polizeilich nicht gemeldet (4.2.).

Da der Beschwerdeführer fälschlicherweise offenbar tatsächlich davon ausgegangen ist, dass er bis zu 90 Tagen legal in Österreich aufhältig sein kann, erachtet es das Gericht als glaubwürdig, wenn er angibt, finanzielle Mittel für etwa drei Monate zu haben. Das Gericht geht nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit im engeren Sinne aus, sondern trifft hinsichtlich dieser Feststellung lediglich zu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht als mittellos zu bezeichnen war.

Aus dem Verfahren, insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch über persönliche Sachen in der Wohnung der Freundin verfügt, geht das Gericht diesbezüglich davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach einer Entlassung aus der Haft wieder bei seiner Freundin und seinen Kindern einziehen wird können. Gegenteiliges hat das Verfahren nicht ergeben, die diesbezüglich mangelhafte Befragung der Behörde war ebenso nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen.

Im Rahmen der Einvernahme am 17.04.2019 lieferte der Beschwerdeführer mehrere Hinweise zu seiner Familiensituation in Österreich und wurden diesbezüglich keine weiterführenden Fragen seitens des Einvernahmeorgans gestellt. Die daraufhin im Rahmen des Schubhaftbescheides getätigten Feststellungen, der Beschwerdeführer habe in Österreich kein Familienleben (BS 10), er habe in Österreich keine Unterkunft (BS Seite 11) und es fehle ihm an Integration (BS Seite 11), basieren daher auf fehlender Ermittlungstätigkeit der Behörde. Auch im Rahmen eines Mandatsverfahrens wäre es der Behörde durchaus zumutbar gewesen, hier zumindest rudimentäre weitere Ermittlungsschritte zu setzen.

Die Feststellungen zur Festnahme begründen sich auf die dementsprechenden Unterlagen im Verwaltungsakt.

C. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt I.:

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Dies ergibt sich aus der Vorlage seines Personalausweises. Folgt man nun den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich visumsfrei bis zu 90 Tagen in Österreich zubringen dürfte. Bei näherer Schärfung des Blickes lässt sich jedoch ersehen, dass aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 gemäß Artikel 1 Abs 1 Staatsangehöriger der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Blickt man in weiterer Folge in den Anhang I, so ist auf dieser Liste gemäß Artikel 1 Abs 1 Albanien bereits an dritter Stelle angeführt. Der Beschwerdeführer kann daher nicht in den Genuss des Privileges der visumsfreien Einreise und des bis zu 90tägigen Aufenthalts in Österreich kommen. Aus diesem Grunde war es nach Rechtsansicht des Gerichtes rechtskonform, den in Österreich illegal aufhältigen Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, da gegen ihn der Auftrag einer Abschiebung nach § 46 FPG erlassen werden sollte. Die auf Basis des im Akt erliegenden Festnahmeauftrags vom 17.04.2019 durchgeführte Festnahme war daher rechtskonform. Die Beschwerde gegen die Festnahme war sohin abzuweisen.

2. Zu Spruchpunkt II:

2.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Die belangte Behörde hat nach einer knapp gehaltenen Einvernahme am 17.04.2019 einen Mandatsbescheid erlassen. Der Bescheid ist mit "Mandatsbescheid" bezeichnet und stützt sich im Spruch auf § 57 Abs. 1 AVG.

Der Beschwerdeführer wurde zwar vor Bescheiderlassung zur Verhängung der Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen, ein mängelfreies Mandatsverfahren ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse wurden nicht überprüft. Es wurde zwar festgestellt, dass es eine Freundin und gemeinsame Kinder in Österreich gäbe, doch wurde hiezu festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder über ein Familienleben, noch über einen Wohnsitz, noch über sonstige soziale Kontakte verfüge. Er sei daher in Österreich nicht ausreichend sozial verankert und es bestehe kein schützenswertes Privatleben. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptete, eine Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen und den in Österreich lebenden gemeinsamen Kindern führe, wurde von der Behörde nicht überprüft und infolge dessen auch nicht festgestellt. Die mehrfachen familiären Bindungen wurden in weiterer Folge auch nicht in die rechtliche Beurteilung und Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft miteinbezogen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens erweist sich daher auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids als mangelhaft. Die Behörde hätte daher das private Umfeld, allem voran die familiären Beziehungen des BF eindringlicher ermitteln müssen, zumal die Freundin namentlich mit ihrem Geburtsdatum ohnehin bekanntgegeben worden ist.

Dass es der Behörde nicht möglich gewesen wäre, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und wurde von der Behörde auch nicht vorgebracht.

Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich damit allein schon deshalb als rechtswidrig.

Der Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.

3. Zu Spruchpunkt III:

Im gegenständlichen Fall war nach Ansicht des Gerichtes bereits die Fluchtgefahr zu verneinen. Geht man vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich aus, so zeigt sich, dass lediglich der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 3 zur Gänze erfüllt ist. Hier darf angemerkt werden, dass der diesbezügliche Titel zur Außerlandesbringung erst gleichzeitig mit der Verhängung der Schubhaft erfolgte. In den meisten Schubhaftkonstellationen ist zu diesem Zeitpunkt bereits der Titel vorhanden. Dennoch ist die Ziffer 3 sohin erfüllt. Ausgehend von der bescheidmäßigen Beurteilung war in weiterer Folge die Ziffer 9 leg. cit. einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Wenn auch, wie unter II. festgestellt, das behördliche Verfahren in diesem Bereich mangelhaft gewesen ist, so lässt sich ohne Zweifel erkennen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über ein familiäres Netz in Österreich verfügt, das nach Ansicht des Gerichtes in der konkreten Konstellation des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung der Fluchtgefahr ein wesentliches Gegengewicht bietet. Nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers arbeitet dieser prinzipiell im Kosovo in einem Restaurant. Er kam nach Österreich, um seine Freundin und die gemeinsamen Kinder zu besuchen. Dies ergibt sich schlüssig aus den Angaben im Verwaltungsakt. Das Gericht geht daher diesbezüglich davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach einer Entlassung aus der Schubhaft wieder in diesem Hausverband mit seinen Kindern und seiner Freundin zurückkehren kann. Weiters hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens glaubwürdig dargetan, dass er zumindest für den Zeitrahmen von drei Monaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde. Wenn dabei auch nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit im engeren Sinn gesprochen werden kann, so zeigt sich für das Gericht doch, dass der Beschwerdeführer auch in der nächsten Zeit im bestehenden Familienverband mit seiner Freundin bleiben wird können, dies auch ohne einer illegalen Arbeit nachzugehen. Sonstige Gründe um von Fluchtgefahr auszugehen, hat weder das behördliche, noch das gerichtliche Verfahren ergeben. In einer Gesamtsicht hält das entscheidende Gericht daher fest, dass aufgrund der familiären Situation in Zusammensicht mit der Verwirklichung lediglich eines Merkmals für Fluchtgefahr (vorliegenden Rückkehrentscheidung) die Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens des Beschwerdeführers nicht als ausreichend erfüllt angesehen wird. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Familienverbandes auf die Beschwerdeentscheidung im Verfahren bezüglich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes warten wird bzw. ohnehin selbständig in den Kosovo zurückreisen wird, um dort seine offizielle Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen zu können.

Aufgrund des Fehlens einer Fluchtgefahr lagen sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor.

4. Zu Spruchpunkt IV. und V.:

4.1.

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme, als auch gegen die Anhaltung aufgrund des genannten Bescheids mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, Beschwerde erhoben. Die Kostenentscheidung hat daher für diese zwei Anfechtungspunkte getrennt zu erfolgen, wobei lediglich die Behörde einen Antrag auf Kostenersatz gestellt hatte.

Die Festnahme war rechtmäßig. Der Behörde waren daher als obsiegenden Partei die gesetzlich vorgesehenen und beantragten Kosten zuzusprechen.

Die Anhaltung in Schubhaft war rechtswidrig. Der Kostenantrag der Behörde war daher mangels Obsiegen abzuweisen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie bereits ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

familiäre Situation, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Privat- und
Familienleben, Rechtswidrigkeit, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2218041.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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