TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/17 W165 2132988-1

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W1652132988-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 26.07.2016, Zl. Teheran-OB/KONS/1043/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 04.07.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans brachte am 17.06.2015 erstmals bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson im damaligen Einreiseverfahren wurde die (angebliche) Ehegattin des BF genannt, der ihrerseits von ihrem minderjährigen Sohn abgeleiteter Asylstatus zuerkannt worden war. Der Einreiseantrag des BF vom 17.06.2015 wurde mit Bescheid der ÖB Teheran vom 13.12.2015 abschlägig beschieden und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Am 20.12.2015 brachte der BF abermals einen (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Teheran ein.

Als Bezugsperson im nunmehrigen Einreiseverfahren wurde der zum Antragszeitpunkt minderjährige Stiefsohn des BF (leibliche Sohn der angeblichen Ehegattin des BF) angegeben. Im Befragungsformular des BF wurde unter "Verwandtschaftsverhältnis" der Bezugsperson ausdrücklich "Stiefsohn" angeführt.

Der am 04.07.1998 geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.10.2014, Zl. 13-831213007, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Einreiseantrag vom 20.12.2015 waren diverse Unterlagen, wie eine Heiratsurkunde, Reisepasskopien des BF, der Bezugsperson und des (weiteren) minderjährigen Kindes der angeblichen Ehegattin des BF, die Asylbescheide der Bezugsperson, der angeblichen Ehegattin des BF und des (weiteren) minderjährigen Kindes der Ehegattin des BF und Auszüge aus dem Zentralen Melderegister der Bezugsperson und des (weiteren) minderjährigen Kindes der angeblichen Ehegattin des BF angeschlossen.

Zu den seitens der ÖB Teheran an das BFA weitergeleiteten Antragsunterlagen des BF teilte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 06.06.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben (erster Einreiseantrag und gegenständlicher Einreiseantrag) ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Eine gültige Adoption sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom 02.06.2016 führte das BFA näher aus, dass der BF einen früheren (ersten) Einreiseantrag bei der ÖB Teheran gestellt habe, der sich auf die angebliche Ehefrau bezogen habe. Zum ersten Einreiseantrag des BF sei nach Prüfung der Sachlage vom BFA festgestellt worden, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Österreich nicht wahrscheinlich sei. Der damaligen Bezugsperson des BF sei nur im Zuge eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 in Bezug auf deren minderjährigen Sohn, welchem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt worden sei, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Auf Grund dessen könne diese Bestimmung nicht mehr auf den BF angewendet werden. Außerdem sei festgestellt worden, dass die Ehegatteneigenschaft nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Am 20.12.2015 habe die BF den nunmehrigen (verfahrensgegenständlichen) Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei der ÖB Teheran gestellt. Dieser Antrag habe sich auf den leiblichen Sohn der angeblichen Ehegattin des BF als Bezugsperson in Österreich bezogen. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 13.10.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Bezugsperson sei am 04.07.1998 geboren und daher aktuell minderjährig. Die Bezugsperson sei nicht der leibliche Sohn des BF. Der BF habe angeführt, dass die Bezugsperson der leibliche Sohn seiner Ehefrau sei. Auf Grund der Heirat des BF sei die Bezugsperson sein Stiefsohn. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derartig gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben (erster Einreiseantrag und gegenständlicher Einreiseantrag) ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe. Eine gültige Adoption sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Auf Grund der Aktenlage gelte es als erwiesen, dass der BF nicht der leibliche Vater der in Österreich lebenden Bezugsperson sei. Nachdem der BF im Einreiseantrag selbst die Bezugsperson als "Stiefsohn" angeführt habe, werde die zuvor angeführte Tatsache zusätzlich untermauert. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass weder in § 2 noch in § 35 AsylG 2005 die Begriffe "Stiefsohn", "Stiefeltern", "Stiefvater" oder "Stiefmutter" angeführt würden. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 08.06.2016 übermittelte die ÖB Teheran dem Rechtsvertreter des BF die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 06.06.2016 bzw. 02.06.2016 mit der Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die ÖB Teheran führte hierzu näher aus, dass es auf Grund der Aktenlage als erwiesen gelte, dass der BF nicht der leibliche Vater der in Österreich lebenden Bezugsperson sei. Nachdem der BF im Einreiseantrag selbst die Bezugsperson als "Stiefsohn" angeführt habe, werde die zuvor angeführte Tatsache zusätzlich untermauert. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass weder in § 2 noch in § 35 AsylG 2005 die Begriffe "Stiefsohn", "Stiefeltern", "Stiefvater" oder "Stiefmutter" angeführt würden. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei.

Mit Schreiben vom 15.06.2016 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme bei der ÖB Teheran ein: Der BF habe bei der ÖB Teheran am 20.12.2015 einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 eingebracht und seinen Stiefsohn als Bezugsperson genannt. Überdies sei die Ehefrau des BF bereits nach Österreich eingereist, da ihr Einreiseantrag positiv beschieden worden sei. Bereits beim ersten Einreiseantrag des BF hätte geprüft werden müssen, ob eine Gewährung der Einreise für die Mutter und die Geschwister der damaligen Bezugsperson den BF nicht in Bezug auf sein Stiefkind und seine Ehefrau in Art. 8 EMRK verletzen würde. Auf Grund der Einreisegewährung der Ehegattin des BF sei Art. 8 EMRK wegen der nicht gerechtfertigten räumlichen Trennung verletzt worden. Zum vorliegenden Sachverhalt müsse auf die Entscheidung des VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen werden. Ein in Österreich lebender Fremder, der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehatte, sei Vater von vier gemeinsamen Kindern und Ehegatte der Mutter dieser Kinder gewesen. Den Kindern sei auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson in Österreich die Einreise gewährt, der Mutter jedoch mit der Begründung verwehrt worden, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. In seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013, habe der VfGH erkannt, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, der BF als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt worden sei, eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen. Wenn die belangte Behörde der BF die Einreise nach Österreich in der vorliegenden Konstellation verweigert habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet. Im nun vorliegenden Fall seien bei den ersten Anträgen ebenfalls die Einreiseanträge der Geschwister und Mutter der damaligen minderjährigen Bezugsperson positiv beschieden worden, der Einreiseantrag des BF und Stiefvaters der Bezugsperson und Ehemannes der Mutter der damaligen minderjährigen Bezugsperson jedoch negativ beschieden worden, ohne eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schütze das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls eine aufrechte Ehe und die Kernfamilie, zu der auch Stiefkinder gehören könnten. Im vorliegenden Fall sei die Beziehung des BF zu seiner Ehegattin und zu seinem Stiefkind jedenfalls von Art. 8 EMRK geschützt. Zur Definition Familienangehöriger, Elternteil und Kind gemäß § 35 AsylG 2005 sei auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Die Festlegung auf "Kinder" solle sicherstellen, dass auch Adoptiv- und Stiefkinder von Fremden das Recht auf Familiennachzug hätten.

Nach Weiterleitung der Stellungnahme vom 15.06.2016 an das BFA setzte das BFA die ÖB Teheran mit Schreiben vom 30.06.2016 in Kenntnis, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Soweit in der Stellungnahme des gewillkürten Vertreters vom 15.06.2016 auf Art. 8 EMRK Bezug genommen werde, sei daraus für den BF nichts zu gewinnen, da dieser eben nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 falle. Im Hinblick darauf stelle sich - nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut - gar nicht die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK. Zudem werde angemerkt, dass der BF die Mutter der in Österreich lebenden minderjährigen Bezugsperson laut vorgelegter Heiratsurkunde am 05.07.2013 geheiratet habe. Die in Österreich lebende minderjährige Bezugsperson habe jedoch laut eigenen Angaben bereits im Juni 2013 - also einige Wochen vor der Heirat - den Iran verlassen. Aus diesem Grund habe überhaupt kein Familienleben betreffend den BF und die Bezugsperson stattgefunden.

Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 04.07.2016, zugestellt am 12.07.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der bisherigen Begründung abgewiesen.

In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.07.2016 wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: Der BF werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Einreisetitels als Stiefvater der in Österreich lebenden Bezugsperson verletzt. Der BF mache als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Es fehle die wesentliche Feststellung, dass die im Antrag angeführte Bezugsperson der unverheiratete leibliche Sohn der Ehegattin des BF sei. Hätte die Erstbehörde diese wesentliche Feststellung getroffen, hätte sie dem Antrag in Entsprechung der Rechtsprechung des VwGH stattgeben müssen. In dem dem Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2005, 2005/20/0514, zugrundeliegenden Fall sei die Bezugsperson ein in Österreich lebender subsidiär schutzberechtigter Fremder gewesen, der Vater von vier gemeinsamen Kindern und Ehemann der Mutter dieser gemeinsamen Kinder gewesen sei. Den Kindern sei auf Grund der Familieneigenschaft zur Bezugsperson die Einreise nach Österreich gewährt worden, der Mutter jedoch mit der Begründung verwehrt worden, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Der VwGH komme zu dem Ergebnis, dass nach den Bestimmungen des Asylgesetzes auch Asylerstreckungsanträge minderjähriger, unverheirateter Stiefkinder, die sich auf das dem Ehemann der Mutter (Stiefvater) oder der Ehefrau des Vaters (Stiefmutter) gewährte Asyl beziehen würden, zulässig seien.

Analog dazu müsse daher auch ein Antrag des Stiefvaters zulässig sein, der seinem unverheirateten minderjährigen Stiefsohn, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei, nachziehen wolle. Im Übrigen brachte der BF wie bereits in der Stellungnahme vom 15.06.2016 ausgeführt, vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2016 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der vorgenommenen rechtlichen Begründung wies die Behörde darauf hin, dass sie die Auffassung des BFA, dass der BF kein Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes sei, da ein Stiefvater nicht unter den Familienangehörigenbegriff des Asylgesetzes subsumiert werden könne, teile. Wenn in der Beschwerde eine Prüfung nach Art. 8 EMRK angeregt und dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2013, B 369/2013, verwiesen werde, so gehe dieses Begehren schon deshalb ins Leere, da es sich im zitierten Fall um eine komplett andere Fallkonstellation gehandelt habe.

Am 02.08.2016 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der in weiterer Folge durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Eine Familienangehörigeneigenschaft des BF zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden.

Bei der Bezugsperson handelt es sich unbestritten nicht um den leiblichen Sohn des BF, sondern lediglich um den leiblichen Sohn der angeblichen Ehegattin des BF. Die Bezugsperson wurde im Antragsformular des BF ausdrücklich als "Stiefsohn" bezeichnet. Eine Adoption des leiblichen Sohnes der Ehegattin des BF durch den BF wurde weder behauptet noch ist eine solche der Aktenlage zu entnehmen.

Die am 04.07.1998 geborene Bezugsperson hat ihre Volljährigkeit am 04.07.2016 erreicht und ist somit während des Verfahrens über den Einreiseantrag des BF nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig geworden. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens des BF niemals bestritten und stimmt auch mit den zur Bezugsperson vorgelegten behördlichen Unterlagen (wie Asylbescheid, Auszug aus dem ZMR) überein.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran, aus den einliegenden Aktenstücken zum Vorverfahren (erster Einreiseantrag des BF bei der ÖB Teheran), den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 75 (24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter

§ 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der

Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zutreffend ist und der darauf gestützten Entscheidung der Vertretungsbehörde im Ergebnis beizupflichten ist:

Verfahrensgegenständlich wurde am 20.12.2015 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der leibliche Sohn der angeblichen Ehegattin des BF, bei dem es sich nicht um den leiblichen Sohn des BF handelt, angegeben. Die Bezugsperson wurde im Befragungsformular des BF hinsichtlich der entsprechenden "Verwandtschaftsbeziehung" dementsprechend auch ausdrücklich als "Stiefsohn" bezeichnet. Die diesbezüglichen Angaben im Einreiseantrag waren der Antragsprüfung durch die Vertretungsbehörde zugrundezulegen und bilden auch den Maßstab für die Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Vertretungsbehörde hat den Einreiseantrag des BF, gestützt auf die auch nach abermaliger Prüfung aufrecht erhaltene negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, abgewiesen. Wie nachstehend dargelegt wird, ist die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde nicht zu bemängeln, sodass die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den einliegenden Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die unstrittig am 04.07.1998 geborene Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreiseantrag des BF nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 mit Bescheid vom 04.07.2016, zugestellt am 12.07.2016, volljährig gewesen ist. Die Bezugsperson hat ihre Volljährigkeit am 04.07.2016 erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf den BF schon im Hinblick darauf nicht erfüllt sein kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AslG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430 und vom 29.05.2017, Ro 2018/20/0003-0010-3, wobei im dem zuletzt genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall die Volljährigkeit der Bezugsperson erst während des vor dem BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens eingetreten ist).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.

War somit, wie auch im vorliegenden Fall, die Bezugsperson ("Kind") im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Einreiseantrag zweifellos und unbestritten nicht mehr minderjährig, kann ein "Vater" der Bezugsperson schon aus diesem Grund nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 angesehen werden.

Im Sinne des Gesagten war - sieht man einmal davon ab, dass in der taxativen Aufzählung des Familienangehörigenbegriffes des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ein Stiefkind bzw. Stiefelternteil keine Erwähnung finden - auf das Vorbringen, wonach ein Stiefsohn bzw. Stiefvater einem Kind bzw. Elternteil im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gleichzuhalten wäre, nicht mehr einzugehen.

Zusammenfassend erweist sich ein Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen des BF auf Familienzusammenführung mit seinem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Stiefsohn zu entsprechen.

Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel, Familienbegriff, Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2132988.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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