TE Bvwg Beschluss 2019/5/27 L511 2194408-1

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2194408-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.04.2018, Zahl: GZ XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid vom 05.04.2018, Zahl: XXXX , gab die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] dem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers nicht statt.

1.2. Mit Schreiben vom 18.04.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.3. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 04.05.2018 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

1.4. Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte die OÖGKK mit, dass der Beschwerdeführer verstorben sei (OZ 2).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 20.08.2018 verstorben (OZ 2).

1.2. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150).

1.3. Die Befreiung von der Rezeptgebühr stellt ein höchstpersönliches Recht dar, welches mit dem Tod des Beschwerdeführers erloschen ist.

1.4. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist daher spruchgemäß einzustellen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Verfahrenseinstellung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150). Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2194408.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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