TE Bvwg Beschluss 2019/5/28 W228 2217411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

ASVG §18a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2217411-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR:

XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 04.03.2019,

Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 09.02.2017 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2010.

Mit Bescheid vom 04.03.2019 Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag vom 09.02.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes ab 01.02.2014 mit Unterbrechung(en) stattgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2014 und vom 01.02.2015 bis 31.01.2019 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Für diese Zeit liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sie in der Zeit von 01.02.2014 bis 31.01.2015 erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn bezogen habe und ersuche sie um eine neue Berechnung.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2019 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.04.2019 an die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass kein Grund für eine Beschwerde erkannt werden könne, da sie die in der Beschwerde verlangten Zeiten bekommen habe. Es wurde der Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben und wurde sie - sollte sie aus anderen Gründen beschwert sein - um Mitteilung der anderen Gründe ersucht.

Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass erhöhte Familienbeihilfe von 01.02.2014 bis 31.01.2015 bezogen wurde.

Die PVA hat mit Bescheid vom 04.03.2019 dem Antrag vom 09.02.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes ab 01.02.2014 stattgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2014 und vom 01.02.2015 bis 31.01.2019 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.

Die PVA hat sohin die Zeiten vom 01.02.2014 ("...ab

01.02.2014...stattgegeben") akzeptiert und zwar bis zum 31.01.2015

("Für die Zeit ...vom 01.02.2015 ... ist die Berechtigung in der

Pensionsversicherung nicht gegeben.") und dann wieder ab 01.02.2019

("Für die Zeit ... bis 31.01.2019... ist die Berechtigung in der

Pensionsversicherung nicht gegeben.").

Die Beschwerdeführerin hat folglich die in der Beschwerde verlangten Zeiten bekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit:

"Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde verlangten Zeiten zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von der PVA mit Bescheid vom 25.03.2019 zugesprochen bekommen und kann daher kein Grund für eine Beschwer erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2217411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten