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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/10/0114 B 27.03.2019Rechtssatz
In den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. 1 Wr MSGDV 2017 wird auf die Anzahl der "Bewohnerinnen oder Bewohner" (und nicht auf das Vorliegen von Bedarfsgemeinschaften) abgestellt; nach § 9 Abs. 2 Z 2 Wr MSG 2010 ist für die Teilung des Ausgangswerts die Anzahl der in der Wohnung lebenden "volljährigen Personen" maßgeblich (und wird demgegenüber das Vorliegen von Bedarfsgemeinschaften erst bei der anschließenden Multiplikation ausdrücklich berücksichtigt). Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt angesichts des klaren Wortlauts des § 2 Abs. 1 Z 3 Wr MSGDV 2017 und des § 9 Abs. 2 Z 2 Wr MSG 2010 trotz fehlender hg. Rsp. nicht vor (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0066). Eine solche wird auch mit dem Hinweis auf eine der vorliegenden Entscheidung (angeblich) entgegenstehende bisherige Vollzugspraxis nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 8.10.2014, Ro 2014/10/0106).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100059.L01Im RIS seit
15.07.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019